C. Munition: VIII. Allgemeine SicherheitsbestimmungenAnhang 2; Übersicht der im Heer eingeführten Leucht- und Signalmunition mit technischen Angaben und Verwendungszweck.Inhaltsverzeichnis
Die Leucht- und Signalmittel
D. Behandlung der Leucht- und Signalmunition
I. Allgemeines

333.

Die Leucht- und Signalmunition und ihre Abschußmittel sind mit der gleichen Sorgfalt und Vorsicht zu behandeln und zu handhaben wie die übrigen Schußwaffen und die Munition des Heeres.

334.

Munition, deren Verbrauchszeit7) überschritten oder deren Alter nicht festzustellen ist, darf nicht verwendet werden, wenn nicht besondere Bestimmungen oder Verfü-gungen des Oberkommandos der Wehrmacht den Verbrauch ausnahmsweise zulas-sen.

335.

Unregelmäßigkeiten, die bei Verwendung der Munition auftreten, wie nicht zur Wir-kung der Munition gehörige Explosionen oder explosionsartige Erscheinungen, Durch-schläger, starker Rückschlag beim Abschuß, größere Versagerzahl u. dgl. sind auf dem Dienstwege sofort zu melden.

336.

Unglücksfälle sind dem Oberkommando der Wehrmacht unmittelbar zu melden. In solchen Fällen sind über Art der Munition, Anfertigungsdatum und Lieferfirma genaue Angaben zu machen. Gleichzeitig sind zwecks Feststellung der Ursache an Heeres-waffenamt – Prüf 1 einzusenden:

a)

das in Frage kommende Abschußmittel,

b)

die Patronenhülse oder noch aufzufindende Teile derselben oder Reste des Mu-nitionsstückes,

c)

Munition gleicher Fertigung und Lagerung wie das Stück, das den Unfall verur-sacht hat, möglichst in der ursprünglichen Verpackungsschachtel.

II. Munition
337.

Für Lagerung, Verwaltung und Behandlung der Munition gelten die gegebenen Be-stimmungen in H.Dv. 450 und 305.

338.

Als unbrauchbar sind nach den Bestimmungen der H.Dv. 450 Ziffer 187–188 oder H.Dv. 305 Ziffer 341–345 zu vernichten:

a)

Patronen, die nicht ladefähig sind, deren Hülse beschädigt ist, deren Zündhüt-chen fehlt, oder Versager.

b)

Rauchzeichen und Knallkörper, deren Zündvorrichtung fehlt, oder Versager.

c)

Signalbomben, die beschädigt sind, deren Zündleitung oder Zeitzünder schad-haft ist, und Versager.

Blindgänger sind in gleicher Weise zu vernichten.

339.

Unbrauchbare Munition, Versager und Blindgänger sind – abgesehen von der Entzün-dungsgefahr – ziemlich unempfindlich; sie sind daher, wenn es die zeitlichen und örtlichen Verhältnisse zulassen, einzusammeln und zur Vernichtungsstelle zu trans-portieren.

340.

Beim Einsammeln und Vorbereiten der Vernichtung darf nicht geraucht werden.

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