IV. PlatzIV. PlatzInhaltsverzeichnis
Truppen-Übungsplatz-Vorschrift
IV. Platz.

Viehhaltung.

61.) Das Halten von Vieh ist unter folgenden Voraussetzungen zu lässig:
(1)

Kleinvieh (einschl. Schafe, Schweine, Ziegen usw.) darf in mäßigen Grenzen und unter persönlicher rechtlicher Verantwortung des Kommandanten gehalten werden:

  a)

gem. H.Dv. 43a Ziff. 64–69 für den eigenen Bedarf in den Truppenküchen. Be-schaffung und Unterhaltung einschl. Entlohnung von Arbeitskräften erfolgt aus den Ersparnissen des Beköstigungsfonds, dem auch die Einnahmen zufliessen.

  b)

Zu allgemeinen Fürsorgezwecken für den Bereich der Kdtr. (vgl. H.Dv. 320, Teil II, Ziff. 70–72). Beschaffung und Unterhaltung einschl. Entlohnung von Arbeits-kräften hat aus Eigenmitteln (Kantinen- oder ähnlichen Mitteln) der Kdtr. zu er-folgen, denen auch Einnahmen zufließen.

   

Zu a) und b). Die Genehmigung zu a) und b) erteilt das Gen.Kdo. Die Heranzie-hung von Arbeitskräften, deren Entlohnung aus anderen als den unter a) und b) genannten Mitteln erfolgt, zur Wartung und Pflege ist unzulässig.

   

Der Gegenwert für Futtermitteln, die aus den Erträgnissen der natürlichen Ge-ländebedeckung gewonnen werden (vgl. auch 196), ist den S-Mitteln bei Kap. VIII A 2 Tit. 32 zuzuführen (vgl. 59).

(2)

Klein- und Großvieh (Rindvieh) darf mit Genehmigung des O.K.H. in mäsigen Grenzen dienstlich gehalten werden, wenn damit eine dauernd vorteilhafte Verwertung der aus den Maßnahmen für natürliche Geländebedeckung anfallenden Futtererträgnisse verbunden ist (vgl. H.Dv. 320, Teil II, Ziff. 78). Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Bewirtschaftung der natürlichen Geländebedeckung von der Kdtr. selbst durchgeführt wird [vgl. 57, a)] und die Wirtschaftlichkeit der Viehhaltung sicherge-stellt ist. In erster Linie kommt hierfür die Haltung von Schafherden in Frage, die gleichzeitig der Förderung im Rahmen der natürlichen Geländebedeckung dienen. Be-schaffung und Unterhaltung erfolgt aus den Kap. VIII A 2 Tit. 32 zur Verfügung ste-henden S-Mitteln der Kdtr., denen auch Einnahmen zufließen (vgl. 59). Soweit plan-mäßige Arbeiter der Kdtr. zur Wartung und Pflege nicht zur Verfügung stehen, kön-nen Arbeitskräfte (einschl. Schafmeister) in dem unbedingt notwendigen Umfang zu Lasten der S-Mittel mit Genehmigung des O.K.H. beschäftigt werden.

(3)

Eine gegenseitige Vermischung der zu (1) a), b) und (2) festgesetzten geldlichen Regelung ist in jedem Falle zulässig.

Geländebauten.

62.) Ein weiteres Mittel zur Förderung eines natürlichen Landschaftbildes ist die Forter-haltung vorhandener Gebäude, ehem. Wohnniederlassungen und anderer baulicher Lie-genschaften, sowie die künstliche, aber natürlich wirkende Darstellung solcher Anlagen, wie Häuser, Häusergruppen, Kirchen, Scheunen, Brunnen, Umzäunungen, Windmühlen u.a.

Die Anlagen sind aus Stein oder Holz in körperlicher Form herzustellen und gleichzeitig als Untertreträume oder als Umkleidung von Beobachtungsständen und Deckungen auszunut-zen. Sie müssen dem Charakter der Platzumgebung angepaßt und dürfen nicht so ange-legt sein, daß sie das Zurechtfinden im Gelände und die Feuerleitung in unnatürlicher Wei-se erleichtern. Aus ersterem Grund sind auch Wegweiser sparsam zu verwenden.

Die Errichtung weithin auffallender Türme und ähnlicher Bauten auf beherrschenden Hö-hen ist auf Ausnahmen zu beschränken.

Die Vortäuschung baulicher Liegenschaften in nicht körperlicher Form (Flächenattrappen), die nur von einer oder zwei bestimmten Seiten augenfällig sind, ist zu unterlassen.

Besondere Platzteile.

63.) Für Übungen, die die feste Oberfläche des Platzes in größerem Umfang nachhaltig zerstören, wie Spreng- und Sperrübungen, Schießen mit Kalibern über 10,5 cm, Fahr-übungen motorisierter Einheiten, Stellungsbauten usw., sind bestimmte Platzteile vorzu-sehen. Das Kehrtfahren auf der Stelle durch Raupenfahrzeuge außerhalb dieser Platzteile ist verboten.

64.) Für die technische Ausbildung der Truppe in der Feldbefestigung ist ein Raum frei zu geben, der nach Lage und Größe den Einsatz mindestens eines verstärkten Bataillons in der Verteidigung mit verschiedenen Fronten ermöglicht. In diesem Raum können Erdarbei-ten jede Art durchgeführt werden.

65.) Der Gebrauch des Spatens im Angriffsgefecht darf auf dem ganzen Platz geübt wer-den. Bei diesen Übungen muß sich die Truppe mit dem Herstellen flüchtiger Deckungen für den einzelnen Mann und die schweren Waffen benügen. Das Gen. Kdo. kann auf Vor-schriften der Kdtr. Teile des Platzes von der Freigabe zum Spatengebrauch ganz aus-schließen, wenn besondere Gründe, wie starke Versandungsgefahr usw. hierzu vorliegen.

Bei Erdarbeiten ist, soweit es der Übungszweck erlaubt, darauf zu halten, daß die auszu-hebenden Rasenflächen oder Heideplaggen beim Einebnen wieder zum Belegen der Boden-fläche benutzt werden können.

Die durch Truppenübungen entstandenen Platzschäden sind baldigst nach Beendigung der Übung oder der Schießen zu beseitigen.

Geschoßlöcher hat die Kdtr. durch ihre Arbeiter einebnen zu lassen. In besonderen Fällen kann sie Unterstützung durch die Truppe herbeiführen.

Die Truppe ist verpflichtet, alle anderen von ihr verursachten Platzschäden, wie Stel-lungsbauten, Sprenglöcher, Sperrungen und flüchtige Erdarbeiten, so zu beseitigen, daß Gefahren für Reiter und Fahrzeuge ausgeschlossen sind.

Der Kommandant überwacht die sorgfältige Wiederherstellung der Platzoberfläche.

66.) Läßt sich die rasche Wiederherstellung des Erdbodens ausnahmsweise nicht errei-chen, so sind die betreffenden Stellen durch die Kdtr. vorübergehend einzufrieden oder mit Warnzeichen nach H.Dv. 270 zu versehen.

67.) Auf jedem Tr.Üb.Pl. ist, soweit in der Nähe ein Flugplatz vorhanden ist, ein Gelände als Notlandeplatz herzurichten und dauernd in benutzbarem Zustand zu erhalten.

68.) Als Paradeplatz ist ein geeignetes Gelände möglichst in der Nähe des Lagers zu un-terhalten. Er kann mit dem Notlandeplatz zusammenfallen.

Wege und Feldbahnen.

69.) Das Wegenetz ist von der Kdtr. so weit zu unterhalten und auszubauen, wie es die vorhandenen Mittel gestatten. Die Planungen für den Wegebau sind auf das Notwenigste zu beschränken. Wegebau, der nur der Bequemlichkeit der Truppe dient, ist zurückzustel-len, solange die Geldmittel für wichtigere Ausbauvorhaben benötigt werden.

Die Straßenbreite neu anzulegender Wege soll im allgemeinen 4 m nicht überschreiten. Wo Boden- und Geländeverhältnisse es bedingen, können die Gen. Kdo. Breiten bis zu 5 m genehmigen.

70.) Brücken, Übergänge und Durchlässe auf Tr.Üb.Pl. sind bei Um- und Neubau für einer Tragfähigkeit von 18 t und mit einer Mindestbreite von 4,50 m herzustellen. Nur bei sol-chen Brücken pp., die nach ihrer Lage für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und schweren Lasten nicht in Frage kommen, kann von dieser Bestimmung abgewichen werden.

Für die Konstruktion sind die im öffentlichen Brückenbau geltenden Bestimmungen maßge-bend, und zwar:

Din 1073 Berechnungsgrundlagen für stählerne Straßenbrücken
Din 1074 Berechnungs- und Entwurfsgrundlagen für hölzerne Brücken
Din 1075 Berechnungsgrundlagen für massiver Brücken.

Geplante Neu- oder Umbauten von Brücken und Übergängen sind zunächst den Pi. Trup-pen des Wehrkreises zur Ausführung anzubieten.

71.) Die Feld- und Förderbahnen dienen zum Wirtschaftsbetrieb der Kdtr. Soweit dieser es zuläßt, können die Bahnen zur Truppenbeförderung bei Übungen kostenlos zur Verfü-gung gestellt werden.

Gestellung der Bahnen für H.St.O.Verw. und andere Benutzer darf nur gegen Bezahlung erfolgen.

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