X. VerwaltungAnlage 1 (Übersicht der Truppenübungsplätze des Heeres)Inhaltsverzeichnis
Truppen-Übungsplatz-Vorschrift
XI. Geldmittel.

203.) Den Kdtr. werden alljährlich nach Festsetzung des Haushalts Geldmittel bei Kap. VIII A 2 Tit. 32 – A 17 Tit. 33 – A 17 Tit. 34 zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen (S-Mittel).

Außerdem sind die Tr.Üb.Pl. aus den den Gen.Kdo. bei Kap. VIII A 20 Tit. 14 zur Verfü-gung stehenden Haushaltsmitteln anteilmäßig zu berücksichtigen.

Aus den S-Mitteln sind auch die ensprechenden Arbeitslöhne, aus den S-Mitteln bei Kap. VIII A 2 Tit. 32 außerdem die Verpflegungszuschüsse für das ständige oder kommandierte standortmäßig auf den Tr.Üb.Pl. untergebrachte Personal (Soldaten, Beamte und Ange-stellte) zu bestreiten. Für welche Zeitdauer letztere auf den einzelnen Tr.Üb.Pl. zahlbar sind, wird alljährlich mit der Mittelzuweisung durch O.K.H. bestimmt.

Die S-Mittel der Kdtr. ergänzen sich:
(1) bei Kap. VIII A 2 Tit. 32:
  a) aus dem Erlös verkauften Düngers,
  b) aus Einnahmen des Betriebs von Feld- und Förderbahnen,
  c)

aus Erlösen des Verkaufs von Fundmunition und von Altstoffen, die aus S-Mit-teln der Kdtr. beschafft waren.

  d)

aus Miet- oder Pachtverträgen für landwirtschaftlich genutzte Platzrandflächen (196) sowie für etwa zeitweise entbehrliche Gebäude auf dem Platz,

  e)

aus den aus der natürlichen Geländebedeckung (57, 59) etwa erzielten Erlösen,

  f)

aus Einnahmen für Arbeiten, die gegen Bezahlung ausgeführt werden dürfen,

  g)

aus sonstigen Einnahmen, deren Zuführung bei den S-Mitteln durch O.K.H. etwa besonders verfügt ist.

(2)

bei Kap. VIII A 17 Tit. 33:

 

aus Einnahmen für die Gestellung von Kraftfahrzeugen für andere Truppenteile und Dienststellen.

204.) Die Kdtr. legen S-Mittel-Bedarfsnachweisungen für das kommende Haushaltsjahr unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen und Ersparnisse (vgl. 205) des lfd. Jahres zum 10.12. i. J. den Gen.Kdo. nach Muster 8 A, B und C auf je besonderem Blatt und in zweifacher Ausfertigung vor.

Die Gen.Kdo. prüfen die Forderungen und melden den Gesamtbedarf ihrer Tr.Üb. Pl. unter Beinahme je einer Ausfertigung der Nachweisungen der Kdtr. zum 20. 12. j. J. dem O.K.H.

Die Vorlage von Bedarfsnachweisungen für Kap. VIII A 20 Tit. 14 entfällt.

205.) Zum 1.5. j. J. legen die Kdtr. von der Zahlmeisterei bescheinigte Übersichten über die im abgelaufenen Haushaltsjahr bei den S-Mitteln erzielten Einnahmen und ungebunde-nen Ersparnisse nach Muster 9 A, B in je einer Ausfertigung dem Gen.Kdo. und dem O.K.H. unmittelbar vor.

206.) Aus den S-Mitteln sind alle Kosten zu bestreiten, die der Kdtr. bei Erfüllung der ihr zufallenden Aufgaben erwachen, soweit für diesen Zweck nicht andere Haushaltmittel bereitgestellt sind.

207.) Aus den S-Mitteln bei Kap. VIII A 2 Tit. 32 sind u.a. zu zahlen:

a)

Pacht oder Miete zur Sicherstellung von Schieß- und Beobachtungsstellen der Artl. außerhalb des Platzes. Etwa entstehende Flurschäden fallen der Truppe zur Last;

b)

Beschaffen und Unterhalt der nicht planmäßigen Fahrräder und der Wirtschaftsfahr-zeuge;

c)

die Warn- und Sehzeichen (Grenztafeln sind aus Unterkunftsmitteln zu beschaffen und zu unterhalten);

d) die Wegesperren;
e) Finderlöhne für Munitionsteile und Blindgänger;
f) Unterhalt der Baumbestände und gärtnerischen Anlagen im Lager;
g) Unterhalt und Betrieb der Feld- und Förderbahnen;
h) Sonnendächer für Schulschießstände.

208.) Die aus S-Mitteln beschafften Gegenstände sind nach Nr. 198 nachzuweisen.

209.) Nach der durch die W.V. vierteljährlich vorzunehmenden Prüfung des S-Buches sind die Belege zu den Abschnitten "S-Mittel der Kdtr." dem Gen. Kdo. vorzulegen, das eine Durchsicht der Belege und in den von der W.V. anzugebenden Fällen eine besondere sachliche und fachtechnische Prüfung durch die einschlägigen Sachbearbeiter vornehmen läßt.

210.) O.K.H. behält sich vor, Wirtschaftsprüfungen bei den Kdtr. vornehmen zu lassen.

Verwerten des Stalldüngers.

211.) Der Stalldünger übernder Truppen darf zum Unterhalt und zum Verbessern der Platzoberfläche verwendet werden. Wird er verkauft, so ist der Erlös – soweit er nicht nach dem folgenden Absatz auszuzahlen ist – bei den S-Mitteln der Kdtr. aus Kap. VIII A 2 Tit. 32 zu buchen.

Den Truppen, deren Pferde länger als 1 Monat – vgl. Wm.Verw.V.. III – ununterbrochen2) im Lager stehen, sind als Ausgleich für die unterbrochene Düngerselbstbewirtschaftung im Standort bis zu ½ dieser Düngererlöse auszuzahlen. Die Anteile sind nach der Gesamtzeit des Lageraufenthaltes zu ermitteln. Die Mittel werden nach den Vorschriften für die Ver-waltung der Düngererlöse verwendet.

Einzelheiten regeln die W.V. im Einvernehmen mit den Kdtr.

212.) Im Falle der Selbstbewirtschaftung des von den Pferden der Kdtr. anfallenden Dün-gers durch die Kdtr. gilt Wm.Verw.V.. III, andernfalls ist nach 211.) zu verfahren.

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