Kapitel IV.; PlatzVI. NachrichtenanlagenInhaltsverzeichnis
Truppen-Übungsplatz-Vorschrift
V. Munition.

102.) Die Übungsmunition (Geschützmunition, Manöverkartuschen und Zielfeuer) wird den Truppen alljährlich durch O.K.H. zugewiesen.

Derjenige Teil der Übungsmunition, der während des Aufenthaltes auf dem Tr.Üb. Pl. be-nötigt wird, ist in der Munitions-(Nebenmunitions-)anstalt auf dem Tr.Üb.Pl. bereitge-stellt, bei der er von den Truppen nach Anordnung der Kdtr. zu empfangen ist.

103.) Die auf dem Tr.Üb.Pl. gelegenen Munitions-(Nebenmunitions-)anstalten richten die Munition, soweit erforderlich, zum Schuß her und fertigen die Zielfeuer den Wünschen der Truppen entsprechend an. Sie sind verantwortlich, daß die Truppe ihre Munition usw. nach Art und Zustand richtig erhält. Abstellungen der Truppe zur Durchführung der damit verbundenen Arbeiten dürfen nicht gefordert werden. Leergerät gibt die Truppe an die Munitions-(Nebenmunitions-)anstalt des Platzes zurück. Nach den Schießübungen rech-net die Truppe mit der Munitions-(Nebenmunitions-)anstalt ab.

104.) Von der Truppe mitgebrachte Munition jeder Art ist im allgemeinen in der Muniti-ons-(Nebenmunitions-)anstalt abzugeben. Munition für Handfeuerwaffen und M.G., Leucht- und Signalmunition, Rauchkörper usw. dürfen auch im Lager, jedoch nur in dem dafür bestimmten Munitionsbehälter aufbewahrt werden. Alle sonstige Munition muß in der Munitionsanstalt untergebracht werden.

105.) Die bei den Truppen anfallenden und die von der Truppe zu sammelnden (s. H.Dv. 450 Ziff. 273ff.) beschossenen Munitionsteile sind an die Munitions-(Nebenmunitions-) anstalt abzuliefern.

106.) Von dem Personal der Kdtr. gefundenen Munitionsteile, Exerziermunition und Teile davon sind ebenfalls der Munitions-(Nebenmunitions-)anstalt zuzuführen.

Die Finderlöhne für Patronenhülsen werden von der Kdtr. vorschußweise ausgezahlt und von dem zuständigen Zeugamt (Munitionsanstalt) erstattet.

Die Finderlöhne für Rauchminen, Zünder und Sprengstücke bezahlt die Kdtr. aus ihren S-Mitteln.

107.) Die Truppen haben der Kdtr. nach jedem Schießen die Zahl der beobachteten Blindgänger und deren mutmaßliche Lage zu melden.

Blindgänger, die gelegentlich gefunden werden, sind der Kdtr. anzuzeigen. Für jeden Blindgänger ist aus den S-Mitteln der Kdtr. eine Belohnung zu zahlen. Ihre Höhe wird in H.V.Bl. bekanntgegeben.

108.) Die Kdtr. läßt das Schießgelände von Zeit zu Zeit durch Arbeiter, unter Aufsicht von Feuerwerkern, nach Blindgängern absuchen. Der Finderlohn für die insgesamt gefun-denen Blindgänger ist gleichmäßig an die am Suchen beteiligten Feuerwerker und Arbeiter zu verteilen. Desgleichen müssen die auf dem Platz umherliegenden Sprengstücke von Zeit zu Zeit beseitigt werden. Truppenkommandos sind hierzu nicht heranzuziehen.

Die Sprengstücke sind zu verkaufen, der Erlös fließt den S-Mitteln der Kdtr. zu.

109.) Das Berühren verschossener Zünder aller Art mit und ohne Sprengkapsel oder Zündladungen, einzelner Zündladungen oder Blindgängergeschosse und -minen ist lebens-gefährlich. Nachgraben oder Freilegen in die Erde eingedrungener Geschosse und Zünder ist verboten. Der Finder hat nur den Fundort zu kennzeichnen. Die Truppe und die Be-wohner der dem Schießgelände benachbarten Ortschaften sind auf die Gefahr des Berüh-rens von Blindgängern usw. von Zeit zu Zeit hinzuweisen.

110.) Das Sprengen der Blindgänger ist von der Kdtr. sobald als möglich zu veranlassen. Die Sprengstelle ist dabei im vorgeschriebenen Umfang abzusperren.

Spreng- und Zündmittel stellen die Munitions-(Nebenmunitions-)anstalten vor Beginn je-den Übungsjahres bereit. Die Kdtr. fordern dort ihren jeweiligen Bedarf bis zur Höhe der in der A.N. (Üb.) Teil 4 ausgeworfenen Jahressätze an. Der am Schluß des Üb-Jahres bei der Kdtr. vorhandene Bestand ist der Munitions-(Nebenmunitions-)anstalt zum 30. Sep-tember j. Js. anzugeben und auf den nächstjährigen Bedarf anzurechnen.

111.) Alle Metalle aus gefundener Munition müssen vor dem Verkauf so zerlegt und un-tersucht sein, daß keine Reste von Pulver, Zündsätzen oder anderen Sprengstoffen mehr darin sind. Besonders bezeichnete Munition ist vor dem Verkauf kenntlich zu machen. Vgl. Anl. 5 und H.Dv. 305 (Munitions-Behandlung).

112.) Zivilpersonen ist das Suchen von Munition und Munitionsteilen nicht zu gestatten. Unbefugtes Suchen ist zu verbieten; auch Angehörigen der Kdtr. ist außerdienstliches Suchen verboten.

113.) Widerrechtliches Aneignen von Munition und Munitionsteilen ist nach dem Strafge-setztbuch als Vergehen gegen § 291 R.St.G.B. oder als Diebstahl oder Unterschlagung (bei Soldaten auch als militärischer Diebstahl oder militärische Unterschlagung nach § 138 M.St.G.B.) strafbar.

Die Strafandrohung ist im Lager auszuhängen.

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