Anlage 4 (Gesundheitspflege im Lager)Anlage 6 (Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden bei Auftreten übertragbarer Krankheiten)Inhaltsverzeichnis
Truppen-Übungsplatz-Vorschrift
Anlage 5

(Zu Nr. 111)

Anweisung
für das Behandeln gefundener, verfeuerter Munition
in der Abnahmestelle für Sprengstücke

1.)

Ein Feuerwerker muß die Sprengstücke beim Abnehmen durchsehen. Dabei sind alle gefährlichen Teile auszusondern.

  Gefährlich sind:
 

Teile von Artilleriegeschossen, Sprengminen, Handgranaten mit Sprengladungsres-ten;

 

Hüllen dieser Munitionsteile, die voll Erde oder Holz gestopft sind, volle Sprengla-dungsbüchsen oder Teile davon mit Pulverresten, nicht ganz leere Kammerhülsen; Feldschlagröhren;

 

Infanteriepatronen und Patronenhülsen mit Pulver oder scharfen Zündhütchen;

 

Leucht- und Signalpatronen und Hülsen dieser Patronen mit Pulver oder scharfen Zündhütchen und Resten von Leuchtsternen;

 

Teile von Granatsignalen mit Pulver- oder Leuchtsatzresten oder scharfen Zündhüt-chen;

 

Zünder aller Art mit und ohne Sprengkapseln oder Zündladung, die nach der Vor-schrift nicht beührt werden sollen, aber vorschriftswidrig abgegeben werden;

  einzelne Zündladungen;
 

Blindgänger (auch von Ex.Minen mit Rauchladung), Handgranaten, Granatsignale.

 

Die ausgesonderten Teile sind sogleich nach H.Dv. 450 Nr. 179–189a unschädlich zu machen.

2.)

Die übrigen Sprengstücke werden unter Aufsicht einers Feuerwerkers geordnet und dabei noch einmal untersucht, wobei jedes Stück einzeln in die Hand genommen und angesehen werden muß.

  Dabei gefundene, gefährliche Stücke sind wie zu 1.) zu behandeln.
 

Die geordneten und untersuchten Mengen sind als solche deutlich zu kennzeichnen.

 

In einzelnen Zündern und Zünderteilen können, auch wenn sie infolge Fehlens einer Zündladung oder Sprengkapsel so ungefährlich erscheinen, daß ein Sprengen unnö-tig ist, noch Pulverreste in den Satzstücken und in der Schlagkammer oder nicht abgebrannte Zündhütchen sein. Desgleichen sind alle Zünder und Zünderteile, die beim Untersuchen nicht unzweifelhaft als völlig abgebrannt erkannt werden, auszu-glühen oder auszubrennen.

 

Dazu dient ein Ofen, der im Freien mindestens 300 m entfernt von Gebäuden, öf-fentlichen Anlagen und brennenden Gegenständen anzulegen ist. Näheres über Glühofen und Glühkorb siehe H.Dv. 305 (Munitionsbehandlung).

3.)

Alle völlig abgebrannten Zünder und Zünderteile sind so zu zerlegen, daß jeder ein-zelne Teil frei liegt. An den Zünderteilen müssen die Deckplatten so gelöst sein, daß die Schlagkammer sichtbar ist.

  Infanteriepatronen sind zu zerlegen und die Zündhütchen abzubrennen.
  Beim Zerlegen der Geschoßteile tragen die Leute Schutzbrillen aus Draht.
 

Es empfiehlt sich, beim Zerlegen die Metallarten voneinander zu sondern, weil sich dadurch ein höherer Erlös beim Verkauf erzielen läßt.

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