IV. PlatzV. MunitionInhaltsverzeichnis
Truppen-Übungsplatz-Vorschrift
IV. Platz.

85.) Beobachtungsdeckungen am Ziel sind grundsätzlich auch für Zielbedienung einzu-richten. Umgekehrt sind Zielbedienungsdeckungen für Artl. und Minenwerfer, auf weiten Entfernungen auch für s.M.G., stets für Zielbeobachtung einzurichten.

Der erforderliche Grad von Schußsicherheit für Zielbedienungs- und Beobachtungsdek-kungen richtet sich nach den Erfordernissen der schwersten Waffen (einschl. schwerer Artil.) deren Wirkungsmöglichkeit in dem Bereich der Deckungen in Frage kommen kann.

Angaben über Bau und Einrichtung von Zielbedienungs- und Beobachtungsdeckungen enthält die Zielbauanleitung (H.Dv. 225).

86.) Die vorstehenden Bestimmungen über Schießbahnen stellen in erster Linie die grund-sätzlichen Forderungen dar, die für die gefechtsmäßige Schießausbildung aller Waffen an die Tr.Üb.Pl. zu stellen sind. Sie sollen jedoch nicht zur Schematisierung des Platzausbau-es führen.

Vielfach werden, insbesondere in den mittleren Platzteilen, dieselben Bauten und Einrich-tungen für mehrere Zwecke ausgenutzt werden können. Den Kommandanten steht daher ein weites, selbstständiges Tätigkeitsfeld offen. Grundsätzlich ist der Platzausbau am besten, der mit den wenigsten Mitteln allen Anforderungen der Ausbildung gerecht wird.

87.) Die Truppe hat die beabsichtigten Schießen nach den in der H.Dv. 225 gegebenen Bestimmungen bei der Kdtr. anzumelden. Wünsche für die in den ersten Tagen stattfin-denden Schießen sind der Kdtr. 14 Tage vor dem Eintreffen mitzuteilen.

Beabsichtigte Schießen von Feuerstellungen außerhalb des Platzes müssen der Kdtr. 3 Wochen vorher angemeldet sein.

88.) Die Sicherheitsbestimmungen beim Schießen sind aus der H.Dv. 225 und aus den Sonderbestimmungen der Kdtr. ersichtlich. Die Kdtr. trägt dafür Sorge, daß eine gegen-seitige Gefährdung gleichzeitig schießender Abteilungen und eine Gefährdung übender Truppen durch schießende Abteilungen ausgeschlossen sind. Der am Tage des Schießens gefährdete Raum ist jeweils durch Befehl sowie durch Aushang von Karten und Plänen be-kanntzugeben.

89.) Sehzeichen zum Kenntlichmachen von Schießbahngrenzen sind nur in besonders be-gründeten Fällen aufzustellen. Die Truppe darf durch sie nicht verwöhnt werden.

Deckungen sind grundsätzlich nicht kenntlich zu machen.

Der Truppe ist das Anbringen von Marken, Pfählen, Flaggen und Zeichen aller Art zur Kenntlichmachung von Zielen, zum Bezeichnen von Entfernungen oder zum Festlegen von Schußrichtungen verboten.

90.) Um die mit der Anlage von Schießen beauftragten Offiziere rasch zu unterrichten, sind von der Kdtr. Sammelmappen anzulegen, in denen die nach Maßgabe der Sicher-heitsbestimmungen vorhandenen Möglichkeiten für die Anlage von Schießen auf Karten-skizzen niedergelegt und, soweit notwendig, kurz erläutert sind. Die Skizzen und Erläute-rungen sollen nur enthalten:

a)

die Räume, in denen die schießende Truppe sich aufhalten und bewegen kann;

b)

die der Aufstellung zu a) entsprechenden Räume, in denen Ziele aufgebaut oder be-wegt werden können;

c)

Angaben über die Möglichkeit zur Abgabe von flankierendem Inf.Feuer, Lage und Wirkungsbereich verdeckter s.M.G.-Stellungen, Möglichkeit für Verwendung vorge-schobener Beobachter der Art. und M.W., besondere Maßnahmen für die Sicherheit.

Die Kartenskizzen sind nach Schießen der einzelnen Waffen und Schießen gemischter Waffen zu ordnen und auf Grund der im Laufe des Übungsjahres gewonnenen Erfahrungen alljährlich zu ergänzen. Hierbei müssen sowohl Schießen auf ständigen Schießbahnen als auch Schießen unter freier Ausnutzung des Platzes Berücksichtigung finden.

Bestreben der Kommandanten muß sein, der Truppe die Anlage ihrer Schießen möglichst zu erleichtern.

Übungen außerhalb des Platzes.

91.) Gelände zu Übungen außerhalb des Platzes darf durch die im Lager untergebrachte Truppen nur nach freier Vereinbarung mit den Besitzern benutzt werden. Die Truppen ha-ben die Bedingungen – zweckmäßig unter Beteiligung der Kdtr. – vorher festzustellen. Entstehende Kosten fallen den Übungsmitteln der Truppe zur Last.

Übungen in angrenzenden staatlichen Wäldern dürfen nur nach vorherigem Einvernehmen mit den staatlichen Forstdienststellen durchgeführt werden.

92.) Wird auf Grund der getroffenen Vereinbarungen Flurschaden abgeschätzt, so tritt der Kommandant oder ein von ihm zu bestimmender Offizier als militärisches Mitglied zur Kommission. Abgeschätzt wird nach dem Naturalleistungsgesetz, und zwar möglichst durch eine vereinfachte Kommission nach Ausführungsverordnung Abschnitt B zu § 14 des Gesetzes. Der leitende Truppenführer bescheinigt zutreffendenfalls, "daß die Flurschäden mit Rücksicht auf den Übungszweck unvermeidlich gewesen sind".

93.) Inanspruchnahme von Leistungen (Unterkunft, Wasserentnahme und dgl.) soll in Ortschaften, die in der näheren Umgebung des Tr.Üb.Pl. liegen, auf Ausnahmefälle be-schränkt bleiben. Die Inanspruchnahme darf nur mit Genehmigung des für den Tr.Üb.Pl. zuständigen Gen.Kdo. erfolgen. Die Bedingungen sind mit den Besitzern vorher zu verein-baren.

Platzbegrenzungen, Vermessungs- und Kartenwesen.

94.) Die Grenzen des Tr.Üb.Pl. sind durch die H.St.O.Verw. durch Grenztafeln kenntlich zu machen. Sie sind mit folgendem Wortlaut zu versehen:

auf der vom Platz abgewendeten Seite:
auf der dem Platz zugekehrten Seite:

95.) Die Tr.Üb.Pl. werden nach Anordnung des O.K.H. vermessen. Die Festpunkte (F.P.) werden durch Granitpfeiler und -platten vermarkt. Die Pfeiler tragen ein eingemeißeltes Kreuz, ein Dreieck oder ein Loch und meist an der südlichen Buchstaben T.P. (Trigonome-trischer Punkt) oder A.P. (Anschlußpunkt).

Die Festpunkte dürfen nicht entfernt oder beschädigt werden.

Die Truppe darf von ihr eingemessene Punkte nicht durch T.P.- oder A.P.-Pfeiler vermar-ken.

96.) Zum leichteren Auffinden der Festpunkte kann etwa 30 cm neben dem Pfeiler ein Pfahl von etwa 10 cm Durchmesser, der etwa 60 cm über dem Erdboden herausragt, ein-geschlagen werden. Der Pfahl ist mit weißer Ölfarbe zu streichen und mit der Nummer des Festpunktes in schwarzer Ölfarbe zu versehen.

97.) Koordinatenverzeichnisse der F.P. sind bei den Kdtr. in zwei Ausgaben vorhanden, und zwar:

a) nur für Leitungsstäbe und
b) nur für den Truppengebrauch.

98.) Die Kdtr. prüfen alljährlich alle im Koordinatenverzeichnis für Leitungsstäbe enthalte-nen F.P., soweit sie im Gebiet der Karten 1 : 25 000 des Tr. Üb.Pl. liegen. Hierzu ist ein Koordinatenverzeichnis für Leitungsstäbe mit Durchschutz als Prüfungsbuch für etwa 5 Jahre herzurichten. Datum und Befund der Prüfung sind einzutragen. Das Prüfungsbuch ist zum 1. Dezember j. Js. dem Ob.d.H. auf dem Dienstwege einzureichen.

99.) Hält die Kdtr. ein Nachmessen, Wiederherstellen oder Neueinmessen von F.P. für notwendig, so ist dies bei dem O.K.H. auf dem Dienstwege zu beantragen.

100.) Die Anzahl der bei den Kdtr. lagernden Festlegesteine ist auf der Innenseite des Prüfungsbuches getrennt nach T.P.-, A.P.-Pfeilern und -Platten anzugeben.

101.) O.K.H. veranlaßt auf Antrag der Kdtr. die Herstellung und den Druck der für den Dienstgebrauch benötigten Pläne und Karten der Tr.Üb.Pl. in den verschiedenen Maßstä-ben. Die Karten werden bei der Kdtr. aus dem bei ihr befindlichen Kartenlage gegen Be-zahlung abgegeben.

Für die topographische und kartographische Bearbeitung der Tr.Üb.Pl.-Karten und für Darstellung der Tr.Üb.Pl.-Einrichtungen ist allein das O.K.H. zuständig.

Alle Feststellungen der Truppe, die Berichtigungen der Karten betreffen, sind der Kdtr., möglichst schon am Schluß des Aufenthalts auf dem Tr.Üb.Pl. mitzuteilen.

Die Kdtr. melden zum 1. Dezember j. Js., erforderlichenfalls sofort, dem O.K.H. die auf den Karten gewünschten Veränderungen sowie sonstige, mit dem Vermessungs- und Karten-wesen zusammenhängende Angelegenheiten.

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