V. MunitionVII. SanitätsdienstInhaltsverzeichnis
Truppen-Übungsplatz-Vorschrift
VI. Nachrichtenanlagen.

114.) Die Kdtr. hat für Einrichtung, Unterhalt und Betriebsbereitschaft aller Nachrichten-anlagen auf dem Tr.Üb.Pl. zu sorgen. Die Nachrichtenanlagen sind in bestimmten Abstän-den durch den Stabsoffizier der Nachrichtentruppe des Gen.Kdo. zu prüfen.

115.) Für Einrichtung und Betrieb der Fernsprechanschlüsse der Kdtr. und der auf dem Tr.Üb.Pl. ständig untergebrachten Diensstellen gelten die Bestimmungen über "Fern-sprechanlagen" (D 47). Sämtliche Anschlüsse sind zu einer heereseigenen Nebenstellen-anlage zu vereinigen.

116.) Das Lager ist für den inneren Dienst und den Geschäftsbetrieb der unterzubringen Dienststellen und Truppen mit Fernsprechanschlüssen auszustatten. Für den Umfang der Anlagen ist die engste Belegung des Lagers maßgebend. Die Vermittlungseinrichtungen für diese Anschlüsse sind mit der unter 119.) genannten Nebenstellenanlage zu vereinigen. Zum Sprechen in das öffentliche Fernsprechnetz darf nur eine beschränkte Anzahl von Anschlüssen zugelassen werden, jedoch ist die technische Möglichkeit für alle Teilnehmer vorzusehen.

Die Aufstellung von postalischen Fernsprechautomaten in Kantinen oder Kameradschafts-heimen ist erwünscht.

Der Einbau von Truppennachrichtengerät im Lager ist nur mit Zustimmung der Kdtr. zu-lässig.

117.) Die Fernsprechanlage auf dem Platz sind zum Einrichten eines neutralen Nachrich-tennetzes zur Leitung von Übungen und Schießen und für den Schiedrichterdienst be-stimmt. Die Truppe hat die Gefechtsverbindungen bei ihren Übungen und Schießen mit eigenen feldmäßigen Mitteln herzustellen.

Das von der Kdtr. einzurichtende Nachrichtennetz muß möglichst dicht und über den gan-zen Platz verzweigt sein. Insbesondere muß die Verbindung zwischen den Feuerstellungen der einzelnen Waffen und den Zielbedienungsdeckungen, den Scheibenzuganlagen, den Beobachtern, den Absperrposten und den sonstigen Sicherheitseinrichtungen gewähr-leistet sein. Die Art der Anlage muß eine vielseitige Verwendung des Nachrichtennetzes ermöglichen. Es ist anzustreben, daß die einzelnen Sprechstellen auf verschiedenen We-gen erreicht werden können. Zahlreiche Trenn-, Anschalt- und Untersuchungsstellen sind vorzusehen.

118.) Bei Übungen und Schießen hat der Leitende seine Wünsche für den Umfang des neutralen Nachrichtennetzes der Kdtr. 1–3 Tage vor Beginn der Übung mitzuteilen. Sind ausnahmsweise Ergänzungen notwendig, die die Kdtr. nicht stellen kann, so ist zu ihrer Herstellung die Truppe heranzuziehen.

119.) Die Fernsprechleitungen auf dem Platz sind zu verkabeln und zu einer heereseige-nen Nebenstellenanlage des Platzes zusammenzufassen. Die Vermittlungseinrichtungen hierfür sind im allgemeinen mit der Nebenstellenanlage des Lagers zu vereinigen. Beide Anlagen sind mit Querverbindungen zu versehen.

120.) Die Kdtr. übergibt den Dienststellen und Truppen die erforderlichen Nachrichtenan-lagen nur zum Betrieb. Erweiterungen, Änderungen, Umschaltungen usw. dürfen nur durch die Kdtr. vorgenommen werden. Ihr sind Wünsche zu übermitteln.

Bei Übungen und Schießen sind die benötigten Platzfernsprechstellen durch die Kdtr. zu besetzen, soweit hierzu Personal und Gerät verfügbar ist, im übrigen durch die übende Truppe.

121.) Für den Betrieb der Fernsprechanschlüsse der Kdtr. und der auf dem Tr.Üb.Pl. ständig untergebrachten Diensstellen werden Angestellte zugewiesen.

Bei Erweiterung des Betriebes infolge Belegung des Lagers und Benutzung des Tr.Üb.Pl. durch die Truppe wird Personal von der Kdtr. gestellt. Aus der Truppe sind nur die aller-nötigsten Aushilfen heranzuziehen.

122.) Auf jeden Tr.Üb.Pl. muß siche eine Antennen-Anlage befinden. Sende- und Em-pfangsgerät müssen von der übenden Truppe gestellt werden.

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