II. KommandantInhaltsverzeichnis
Truppen-Übungsplatz-Vorschrift
I. Unterstellung.

1.) Die in Anlage 1 genannten Truppenübungsplätze unterstehen den Gen.Kdo., in deren Bereich sie liegen. Andere Stellen bedürfen in den Dienstweg zwischen Gen.Kdo. und Kdtr. nicht eingeschaltet werden. Die Gen.Kdo. sind für die Entwicklung und Verwaltung der Plätze verantwortlich.