Truppen-Übungsplatz-Vorschrift |
Anlage 6 |
Bestimmungen*) |
über die wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden über das Auf-treten übertragbarer Krankheiten bei Menschen. |
(Reichsgesetztblatt 1920 Seite 298 ff.) |
Die Bestimmungen über die wechselseitigen Benachrichtigung der Militär- und Polizeibe-hörden über das Auftreten übertragbarer Krankheiten vom 28. Februar 1911 (RGBl. S. 63) erhalten folgenden Wortlaut: |
A. Mitteilung der Polizeibehörden an die Militärbehörden. |
1. |
Zur Mitteilung der in ihrem Verwaltungsbezirke vorkommenden Erkrankungen an die Militärbehörde sind verpflichtet: |
die von den Landesregierungen zu bezeichnenden Behörden oder Beamten der Standorte und derjenigen Orte, welche im Umkreis von 20 km von Standorten oder im Gelände für militärische Übungen gelegen sind. |
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2. |
Die Mitteilungen haben alsbald nach erlangter Kenntnis zu erfolgen und sich zu er-strecken auf: |
a) |
Jede Erkrankung an Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken und Unterleibstyphus sowie jeden Fall, welcher den Verdacht einer dieser Krankhei-ten erweckt, ferner jede Erkrankung an übertragbarer Genickstarre (Mengitis cerebrospinalis) oder an Rückfallfieber. |
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b) |
Jedes gehäufte (epidemische) Auftreten der übertragbaren Ruhr (Dysenterie), der Diphtherie, des Scharlachs sowie jedes neue Vorkommen von Massener-krankungen an der Körnerkrankheit (Trachom). |
Über den weiteren Verlauf der übertragbaren Ruhr (Dysenterie) sind wöchentliche Zahlenübersichten der neu festgestellten Erkrankungs- und Todesfälle einzusenden. Ferner ist eine Mitteilung zu machen, so bald Diphtherie, Scharlach sowie Körner-krankheit (Trachom) erloschen sind oder nur noch vereinzelt auftreten. |
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Jeder Mitteilung über die unter a) bezeichneten Krankheiten sind Angaben über die Gebäude und die Wohnungen, in welchen die Erkrankungen oder der Verdacht auf-getreten sind, beizufügen. |
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3. |
Die Mitteilungen sind zu richten: |
für Standorte und für die in ihrem Umkreis von 20 km gelegenen Orte an den Kom-mandanten oder, wo ein solcher nicht vorhanden ist, an den Standortältesten; |
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für Orte im militärischen Übungsgelände an das Gen.Kdo. |
B. Mitteilungen der
Militärbehörden an die Polizeibehörden. |
1. |
Zur Mitteilung der in ihrem Dienstbereiche vorkommenden Erkrankungen an die Poli-zeibehörden sind verpflichtet die Kommandanten oder, wo solche nicht vorhanden sind, die Standortältesten der Standorte, ferner die Kommandobehörden der im Übungsgelände sich befinden Truppenteile. |
2. |
Die Mitteilungen haben alsbald nach erlangter Kenntnis zu erfolgen und sich zu er-strecken auf: |
a) |
Jede Erkrankung an Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken und Unterleibstyphus sowie jeden Fall, welcher den Verdacht einer dieser Krankhei-ten erweckt, ferner jede Erkrankung an übertragbarer Genickstarre (Mengitis cerebrospinalis) oder an Rückfallfieber. |
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b) |
Jedes gehäufte (epidemische) Auftreten der übertragbaren Ruhr (Dysenterie), der Diphtherie, des Scharlachs sowie jedes neue Vorkommen von Massener-krankungen an der Körnerkrankheit (Trachom). |
Über den weiteren Verlauf der übertragbaren Ruhr (Dysenterie) sind wöchentliche Zahlenübersichten der neu festgestellten Erkrankungs- und Todesfälle einzusenden. Ferner ist eine Mitteilung zu machen, so bald Diphtherie, Scharlach sowie Körner-krankheit (Trachom) erloschen sind oder nur noch vereinzelt auftreten. |
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Jeder Mitteilung über die unter a) bezeichneten Krankheiten sind Angaben über die Militärgebäude oder die Wohnungen, in welchen die Erkrankungen oder der Verdacht aufgetreten sind, beizufügen. |
3. |
Die Mitteilungen sind an die für den Aufenthaltsort der Erkrankten zuständige, von den Landesregierungen zu bezeichnende Behörde zu richten. |
4. |
Von dem Ausbruch und dem späteren Verlauf der unter 2. a) bezeichneten gemein-gefährlichen Krankheiten (Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken) ist das Reichsgesundheitsamt sofort auf kürzestem Wege zu benachrichtigen. |
C. Maßnahmen in besonderen Fällen. |
Den Landeszentralbehörden oder den von diesen bestimmten Behörden bleibt vorbehal-ten: |
a) |
allgemein oder für einzelne Orte weitergehende Vorschriften zu erlassen, |
b) |
bei starker Häufung der unter A. 2. a) und B. 2. b) bezeichneten Krankheiten für die davon betroffenen Orte die Form des Nachrichtenaustausches zu vereinfachen, be-sonders an Stelle schriftlicher Mitteilungen des einzelnen Falles das Auflegen von Listen zur Einsichtnahme oder mündlichen Austausch der Nachrichten zur bestimm-ten Stunde an vereinbartem Orte zu gestatten. |