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Truppen-Übungsplatz-Vorschrift
Anlage 6

(Zu Nr. 131)

Bestimmungen*)

über die wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden über das Auf-treten übertragbarer Krankheiten bei Menschen.

(Reichsgesetztblatt 1920 Seite 298 ff.)

Die Bestimmungen über die wechselseitigen Benachrichtigung der Militär- und Polizeibe-hörden über das Auftreten übertragbarer Krankheiten vom 28. Februar 1911 (RGBl. S. 63) erhalten folgenden Wortlaut:

A. Mitteilung der Polizeibehörden
an die Militärbehörden.
1.

Zur Mitteilung der in ihrem Verwaltungsbezirke vorkommenden Erkrankungen an die Militärbehörde sind verpflichtet:

 

die von den Landesregierungen zu bezeichnenden Behörden oder Beamten der Standorte und derjenigen Orte, welche im Umkreis von 20 km von Standorten oder im Gelände für militärische Übungen gelegen sind.

2.

Die Mitteilungen haben alsbald nach erlangter Kenntnis zu erfolgen und sich zu er-strecken auf:

  a)

Jede Erkrankung an Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken und Unterleibstyphus sowie jeden Fall, welcher den Verdacht einer dieser Krankhei-ten erweckt, ferner jede Erkrankung an übertragbarer Genickstarre (Mengitis cerebrospinalis) oder an Rückfallfieber.

  b)

Jedes gehäufte (epidemische) Auftreten der übertragbaren Ruhr (Dysenterie), der Diphtherie, des Scharlachs sowie jedes neue Vorkommen von Massener-krankungen an der Körnerkrankheit (Trachom).

 

Über den weiteren Verlauf der übertragbaren Ruhr (Dysenterie) sind wöchentliche Zahlenübersichten der neu festgestellten Erkrankungs- und Todesfälle einzusenden. Ferner ist eine Mitteilung zu machen, so bald Diphtherie, Scharlach sowie Körner-krankheit (Trachom) erloschen sind oder nur noch vereinzelt auftreten.

 

Jeder Mitteilung über die unter a) bezeichneten Krankheiten sind Angaben über die Gebäude und die Wohnungen, in welchen die Erkrankungen oder der Verdacht auf-getreten sind, beizufügen.

3.

Die Mitteilungen sind zu richten:

 

für Standorte und für die in ihrem Umkreis von 20 km gelegenen Orte an den Kom-mandanten oder, wo ein solcher nicht vorhanden ist, an den Standortältesten;

 

für Orte im militärischen Übungsgelände an das Gen.Kdo.

B. Mitteilungen der Militärbehörden
an die Polizeibehörden.
1.

Zur Mitteilung der in ihrem Dienstbereiche vorkommenden Erkrankungen an die Poli-zeibehörden sind verpflichtet die Kommandanten oder, wo solche nicht vorhanden sind, die Standortältesten der Standorte, ferner die Kommandobehörden der im Übungsgelände sich befinden Truppenteile.

2.

Die Mitteilungen haben alsbald nach erlangter Kenntnis zu erfolgen und sich zu er-strecken auf:

  a)

Jede Erkrankung an Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken und Unterleibstyphus sowie jeden Fall, welcher den Verdacht einer dieser Krankhei-ten erweckt, ferner jede Erkrankung an übertragbarer Genickstarre (Mengitis cerebrospinalis) oder an Rückfallfieber.

  b)

Jedes gehäufte (epidemische) Auftreten der übertragbaren Ruhr (Dysenterie), der Diphtherie, des Scharlachs sowie jedes neue Vorkommen von Massener-krankungen an der Körnerkrankheit (Trachom).

 

Über den weiteren Verlauf der übertragbaren Ruhr (Dysenterie) sind wöchentliche Zahlenübersichten der neu festgestellten Erkrankungs- und Todesfälle einzusenden. Ferner ist eine Mitteilung zu machen, so bald Diphtherie, Scharlach sowie Körner-krankheit (Trachom) erloschen sind oder nur noch vereinzelt auftreten.

 

Jeder Mitteilung über die unter a) bezeichneten Krankheiten sind Angaben über die Militärgebäude oder die Wohnungen, in welchen die Erkrankungen oder der Verdacht aufgetreten sind, beizufügen.

3.

Die Mitteilungen sind an die für den Aufenthaltsort der Erkrankten zuständige, von den Landesregierungen zu bezeichnende Behörde zu richten.

4.

Von dem Ausbruch und dem späteren Verlauf der unter 2. a) bezeichneten gemein-gefährlichen Krankheiten (Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken) ist das Reichsgesundheitsamt sofort auf kürzestem Wege zu benachrichtigen.

C. Maßnahmen in besonderen Fällen.

Den Landeszentralbehörden oder den von diesen bestimmten Behörden bleibt vorbehal-ten:

a)

allgemein oder für einzelne Orte weitergehende Vorschriften zu erlassen,

b)

bei starker Häufung der unter A. 2. a) und B. 2. b) bezeichneten Krankheiten für die davon betroffenen Orte die Form des Nachrichtenaustausches zu vereinfachen, be-sonders an Stelle schriftlicher Mitteilungen des einzelnen Falles das Auflegen von Listen zur Einsichtnahme oder mündlichen Austausch der Nachrichten zur bestimm-ten Stunde an vereinbartem Orte zu gestatten.

   
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