A. Die Nebelkerze (Nb K 39), I. Zweck bis III. ZündmittelB. Die Nebelkerze (Nb K 39) Die Nebelhandgranate (Nb Hgr 39)Inhaltsverzeichnis
Die Nebelmittel und ihre Handhabung, Heft 2 - Die Nebelkerze - Die Nebelhandgranate
A. Die Nebelkerze (Nb K 39)
IV. Gebrauch

10. Die Nebelkerze wird durch Einführen der Zündladung – grüner Farbanstrich voraus – und durch Einschrauben des Zündschnuranzünders zündfertig gemacht. Die Schutzkappen an Zündladung und Zündschnuranzünder sind vorher zu entfernen. Durch ruckartiges Herausziehen des Abreißringes beim Zündschnuranzünder 29 und durch Herausziehen des kugelförmigen Oberteils des Zündschnuranzünders 39 wird die Nebelkerze gezündet. Das Nebeln beginnt etwa 3 bis 5 Sekunden nach der Zündung.

11. Zum Nebeln wird die Nebelkerze so auf den Erdboden gelegt, daß die Nebelabzugslö-cher möglichst in die Windabzugsrichtung, auf keinen Fall nach oben, zeigen.

Die Kerze kann auch geworfen werden. Große Wurfweiten lassen sich gut erzielen durch Schleudern mit einem durch den Traggriff gezogenen Bindestrang oder Draht sowie durch Befestigen der Nebelkerze auf einem etwa 30 cm überragenden Lattenstück (Zünder nach vorn !), das als Handgriff dient.

12. Die Nebelkerze brennt 4 bis 7 Minuten. Durch lückenloses Anlegen weiterer Nebelker-zen ohne Zündmittel (Deckel an Boden) kann das Nebeln beliebig lange ausgedeht wer-den. Da aber die Gefahr besteht des Aufreißens des Behälters und des Herumschleuderns brennender Nebelmasse besteht, ist dieses Verfahren bei Friedensübungen verboten.

13. Durch gleichzeitiges Zünden von zwei nebeneinanderliegenden Kerzen wird die Ne-belwirkung verstärkt. Mehr als zwei Nebelkerzen dürfen wegen der starken Hitzeentwick-lung nicht zusammengelegt werden, da sonst durch Auftrieb der Nebelwolke die Tarnwir-kung beeinträchtigt wird.

14. Die Rückstände abgebrannter Nebelkerzen sind im Frieden zu vergraben, die abge-brannten Zündschnuranzünder zu sammeln und mit den leeren Zündmittelkästen einzulie-fern (27).

V. Sicherheitsbestimmungen

15. Versager haben ihre Ursache selten in dem Zündschnuranzünder, sondern fast immer in der Zündladung. Nach einer Wartezeit von 2 Minuten sind Zünder und Zündladung aus-zuwechseln und die Kerze nochmals zu zünden oder sie ist ohne neue Zündmittel an eine nebelnde anzulegen.

16. Das Tragen von Nebelkerzen in der Hand und an Gurten, Bindesträngen usw. lose über der Schulter ist auch mit eingesetzten Zündmitteln vor dem Zünden ungefährlich. Dagegen ist das Mitführen mit eingesetzten Zündmitteln auf Fahrzeugen und das Tragen am Leibriemen wegen Gefährdung des Trägers verboten.

17. Von der gezündeten Nebelkerze muß aus Sicherheitsgründen im Frieden ein Abstand von 5 m genommen werden. Das Verlegen einer bereits nebelnden Kerze mit der Hand ist verboten (Verbrennungsgefahr).

18. In geschlossenen Räumen ist der künstliche Nebel (aus Kerzen) lebensgefährlich. Jede Kerze ist deshalb mit einem Warnzettel (e, Bild 1) beklebt. Es ist darum bei Frie-densübungen verboten, nebelnde Kerzen in Räume (Bunker, Stollen u. dgl.) zu werfen. Brennen Nebelkerzen unvorhergesehen in geschlossenen Räumen ab, so ist sofort die Gasmaske aufzusetzen und der Raum zu verlassen. Auch im Gelände ist bei längerem Auf-enthalt (Arbeiten am Hindernis u. dgl.) in dichtem Nebel die Gasmaske anzulegen.

19. Nebelkerzen dürfen zur Verlängerung und Verstärkung der Nebelwirkung nur angelegt werden, wenn die Sprühwirkung so gering ist, daß gefahrlos heranzukommen ist. Dieses Verfahren ist jedoch bei Friedensübungen verboten.

20. Durch ihr heißes Abbrennen setzt die Nebelkerze leicht trockene Bodenbewachsung in Brand; dem ist besonders bei Friedensübungen Rechnung zu tragen. Nebelkerzen sind bei Beförderung und beim Lagern vor Niederschlägen zu schützen.

21. Vermeidung von Flurschäden siehe H.Dv. 211, Heft 1, Abschnitt D und H.Dv. 270 Nr. 178.

VI. Einsatz

22. Allgemeines über den Einsatz siehe H.Dv. 211, Heft 1.

Die Nebelkerze dient besonders zu Vernebelungen, bei denen sich die Notwendigkeit des Nebeleinsatzes zum Blenden des Feindes oder zu eigenen Tarnung erst im Verlauf der Kampfhandlung ergibt. Hierzu ist vorausschauendes Zu- und Mitführen von Nebelkerzen erforderlich. Ihr geringes Gewicht und die Handliche Form gestatten das Mitführen bis in die vorderste Linie.

23. Bei planmäßig vorbereitetem und zusammengefaßtem Einsatz der Nebelkerzen lassen sich auch Verneblungen zeitlich oder räumlich größeren Ausmaßes mit Erfolg durchführen. Hierzu wird meist die Bildung besonderer Nebeltrupps unter einheitlicher Leitung notwen-dig sein.

24. Läßt der Wind das Bilden einer Nebelwand (H.Dv. 211/1, Bild 1) zu, so werden die Nebelkerzen je nach Windstärke mit solchen Zwischenräumen gezündet, daß sich die ein-zelnen Nebelfahnen mit Sicherheit noch überdecken und eine ununterbrochene Nebelwand bilden. Das kann man im allgemeinen bei 75 bis 100 m Zwischenraum noch erwarten.

Weht der Wind senkrecht zur Front, so daß sich eine Nebelzone bildet (H.Dv. 211/1, Bild 2), so müssen die Zwischenräume so verkleinert werden, daß sich die einzelnen Nebelfah-nen, bestimmt überschneiden und eine zusammenhängende breite Nebelwolke bilden. Im allgemeinen wird der Zwischenraum daher nicht größer als 15 bis 30 m sein dürfen.

Zum Unterhalten des Nebels ohne Lücken und Löcher müssen rechtzeitig vor dem Aus-brennen der alten Nebelkerzen neue gezündet oder angelegt werden.

25. Über Leistungsfähigkeit siehe H.Dv. 210/2, Anhang.
VII. Verpacken und Verwalten

26. 12 Nebelkerzen einschließlich der zugehörigen Zündmittel (diese in besonderen Käs-ten) sind im "Transportkasten für Nebelkerzen" verpackt. Zum Anheben der ersten Kerze jeder Lage dient ein Gurtband.

27. Leere Transport- und Zündmittelkästen werden an den Mun.Park, im Frieden an die zuständige Heeresmunitionsanstalt zurückgegeben.

28. Die Nebelkerze gehört zur Nebelmunition. Die Zündmittel der Nebelkerzen zählen zur Munitionsgruppe VI.

29. Für das Lagern und den Versand der Nebelkerzen gelten folgende Bestimmungen:

a. Lagerung in H.Ma. der Heimat

Nebelkerzen sind in den vorgeschriebenen Transport- oder Packkästen einzulagern. Für das Einlagern gilt H.Dv. 450 Nr. 52a lfd. Nr. 1.

Gegen das Beipacken von Zündmitteln zu solchen Kerzen, die alsbald versandt werden sollen, bestehen keine Bedenken. Versandfertige Nebelmittel mit beigepackten Zündmit-teln können ohne Bedenken auch in dem Haus lagern, in dem sich die Nebelmittel ohne Zündmittel befinden.

b. Nachschub an die Front

Nebelkerzen dürfen in einem Eisenbahnwagen oder Lkw. nicht mit anderer Munition, auch nicht mit Leucht- und Signalmunition, zusammen verladen werden. Zur Vermeidung der Gefährdung anderer Munition durch brennende Nebelkerzen sind Eisenbahnwagen mit Ne-belkerzen stets als letzte Wagen den Munitionszügen anzuhängen und durch einen Leer-wagen von anderen Mun.Wagen in Abstand zu bringen.

c. Lagern in Munitionsparken und Munitions-
ausgabestellen der Front

Nebelkerzen dürfen nicht mit anderer Munition, auch nicht mit Leucht- und Signalmuniti-on, zusammen gelagert werden. Als Abstand von anderer Munition sind vorzusehen:

für Stapel bis zu 50 Transport- oder Packkästen 100 m
über 50 Kästen 200 m
d. In Munitionslagern der Truppe an der Front

Nebelkerzen dürfen nicht mit anderer Munition, auch nicht mit Leucht- und Signalmuniti-on, zusammen lagern. Als Abstand von anderer Munition ist eine Entfernung in Metern vorzusehen, die der Zahl der Kästen mit Nebelmitteln entspricht, mindestens aber 5 m.

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