III. VersetzungsordnungIV. Abschlußprüfungsordnung, RNr. 7 bis 9Inhaltsverzeichnis
Lehrplan und Prüfungsordnung der Heeres-Feuerwerker
IV. Abschlußprüfungsordnung

(Reifeprüfungsordnung.)

1.

Prüfungszweck. Durch die Abschlußprüfung (Reifeprüfung) soll festgestellt werden, ob die Prüflinge die dem Ziel der Heeres-Feuerwerkerschule entsprechende Ausbil-dung erlangt haben. Der Umfang des Prüfungsstoffes ist durch den vorgeschriebe-nen Lehrplan bestimmt.

2.

Prüfungsausschuß. Es setzt sich zusammen aus:

a)

dem Kommandeur der Heeres-Feuerwerkerschule als Vorsitzenden,

b)

den Unterrichtsleitern der Heeres-Feuerwerkerschule,

c)

einem Vertreter des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volks-bildung,

d)

einem Vertreter der Deutschen Reichsbahn,

e)

einem fachtechnischen Vertreter der Reichsgruppe Industrie, Wirtschaftsgruppe Maschinenbau,

f)

den an der Prüfung oder am Unterricht des letzten Schulhalbjahres beteiligten Lehrern der Heeres-Feuerwerkerschule,

g)

dem zuständigen Lehrgangsleiter der Heeres-Feuerwerkerschule,

h)

dem zuständigen Aufsichtsoffizier der Heeres-Feuerwerkerschule.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben die Pflicht der Amtsverschwiegenheit.

 

Im Auftrage des Oberkommandos der Wehrmacht wohnt der fachtechnische Refe-rent für das technische Schulwesen bei der Abteilung für Wehrmachtsschulunter-richt (WU) der Reifeprüfung bei.

3.

Zeitpunkt der Prüfung. Die Abschlußprüfung findet gegen Ende des letzten Schul-halbjahres statt; den Zeitpunkt bestimmt der Kommandeur.

4.

Schriftliche Prüfung. An ihr haben alle Prüflinge teilzunehmen. Sie umfaßt Aufga-ben aus folgenden Stoffgebieten*):

a) "Deutsch",
b) "Heeresfeuerwerkerei",
c) "Heergerätkunde",
d) "Geschützbau" einschließlich "Maschinen- und Heergerätteile",
e) "Technologie und Abnahmewesen",
f) "Heeres-Verwaltungskunde",
g)

"Elektrotechnik" oder "Maschinenkunde" oder "Karten- und Vermessungskunde" oder "Schieß- und Richtlehre" oder "Truppenübungsplatzdienst" oder "Gerät- und Mun.-Nachschubdienst im Felde".

Das Zusammenfassen mehrerer Aufgaben zu einer einheitlichen Aufgabe ist statt-haft. Auch ist das Einbeziehen weiterer Lehrfächer in den Prüfungsstoff zulässig. Ebenso können praktische Arbeiten oder Laboratoriumsversuche, die der Prüfling selbständig durchzuführen und durch einen Bericht zu belegen hat, als Aufgabe ge-stellt werden. Bei den Aufgaben der Stoffgebiete zu b) bis e) sind möglichst alle zu-gehörigen Einzelfächer*) zu berücksichtigen.

 

Der schriftliche Teil eines der Prüfungsfächer b) bis g) ist vor Beginn der Prüfung auch als Prüfungsfach für die Bewertung der Leistungen in "Deutsch" zu bestimmen. Auch die übrigen schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer sind für die Festset-zung der Note in "Deutsch" heranzuziehen. Dies ist den Prüflingen zur Kenntnis zu bringen.

 

Für jede Aufgabe werden von den zuständigen Fachlehrern drei Vorschläge ausgear-beitet. Der Vorsitzende und die Unterrichtsleiter überprüfen die Vorschläge hinsicht-lich ihrer Eignung; die zu bearbeitenden Aufgaben bestimmt der Vorsitzende. Die Prüfungsaufgaben sind unter Verschluß aufzubewahren und erst unmittelbar vor Be-ginn der betreffenden Prüfung dem mit der Aufsicht betrauten Lehrer auszuhändi-gen.

 

Die Aufsicht bei der Prüfung ist von den mit ihre betrauten Lehrern streng zu hand-haben. Mitteilungen an einen einzelnen Schüler sind zu unterlassen. Beim Bearbeiten dürfen nur die in der Aufgabe angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Außer der Reinschrift sind auch etwaige Entwürfe oder Nebenblätter abzuliefern.

  Vor Beginn der Prüfung ist den Prüflingen bekanntzugeben:
 

Prüflinge, die unerlaubte Hilfsmittel gebrauchen oder sonstwie zu täuschen ver-suchen, werden ebenso wie Prüflinge, die einen anderen bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch unterstützen, durch den Kommandeur bestraft. Ihre Prüfungsarbeit wird als ungültig erklärt. Der Kommandeur bestimmt, ob die Prüfungsarbeit mit neuen Aufgaben wiederholt werden darf oder der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen und abgelöst wird. Ergibt sich ein Verdacht in obigem Sinne, so bestimmt der Kommandeur, ob die Prü-fungsarbeit mit neuen Aufgaben zu wiederholen ist.

Prüflingen, die durch Krankheit oder aus einem anderen Grunde verhindert waren, die schriftliche Prüfung gleichzeitig mit den übrigen abzulegen, sind neue Aufgaben zu stellen.

 

Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Hierin sind Namen der Prüflinge, Namen der aufsichtsführenden Lehrer und ihre Aufsichtszeiten, ferner Beginn, etwaige Unterbrechungen und Ende der Arbeitszeiten sowie sonstige Vor-kommnisse zu vermerken; die Prüfungsaufgaben und etwaige Anlagen sind beizufü-gen.

 

Die Prüfungsarbeiten werden von dem prüfenden Lehrer unter Kennzeichnung der hauptsächlichen Fehler beurteilt. Sie werden anschließend von den Unterrichtslei-tern durchgesehen, die für eine Beurteilung nach einheitlichen Grundsätzen zu sor-gen haben.

5.

Vorbesprechung. Vor dem Zusammentritt des gesamten Prüfungsausschusses ist in einer Vorbesprechung der Heeres-Feuerwerkerschule ein klares Urteil über die Schulleistungen und die ganze Persönlichkeit der Prüflinge zu gewinnen und festzu-legen. Die Klasseneinteilungen sind in allen Fächern endgültig zu beurteilen und die Noten für die schriftliche Prüfung vorläufig festzustellen. Die für Klassenleistungen und schriftliche Prüfung zuerkannten Noten sind in eine dem Prüfungsausschuß vor-zulegende Notenliste einzutragen.

 

Den Vorsitz der Vorbesprechung führt der Kommandeur. Teilnehmer sind die Unter-richtsleiter, die am Unterricht des letzten und der früheren Schulhalbjahre beteilig-ten Lehrer, der zuständige Lehrgangsleiter und der zuständige Aufsichtsoffizier.

6.

Sitzung des gesamten Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuß wird durch den Kommandeur als Vorsitzenden einberufen.

 

In der Sitzung findet zunächst eine Besichtigung der von den Prüflingen während des Schulbesuchs angefertigten Arbeiten wie Zeichnungen, Laboratoriumsnieder-schriften, Nachschriftenhefte und der schriftlichen Prüfungsarbeiten statt. Sodann werden die Noten für die schriftlichen Prüfungsarbeiten endgültig festgestellt. Hier-auf wird entschieden, welche Prüflinge mündlich zu prüfen sind und in welchen Fä-chern sie geprüft werden sollen; die mündliche Prüfung hat sich vorzugsweise auf die Lehrfächer des letzten Schulhalbjahres zu erstrecken. Die Reihenfolge der ein-zelnen Prüfungen und die Prüfungsdauer setzt der Vorsitzende fest.

 

Die mündliche Prüfung erfolgt durch die Lehrer des Prüfungsfaches. Dem Vorsitzen-den und den Unterrichtsleitern steht es frei, an den Prüflingen unmittelbar Fragen zu richten. Über Wünsche der Auschußmitglieder auf Berücksichtigung einzelner Gebie-te entscheidet der Vorsitzende. Die Noten der mündlichen Prüfung werden auf Vor-schlag des prüfenden Lehrers nach Anhören des Prüfungsausschusses durch den Vorsitzenden festgesetzt.

 

Für jedes Prüfungsfach wird aus den Klassenleistungen sowie dem Ergebnis der schriftlichen und gegebenenfalls der mündlichen Prüfung eine Fachnote festgesetzt; die Fachnoten der zu einem Stoffgebiet gehörenden Einzelfächern*) werden zu einer Gesamtnote des betreffenden Stoffgebietes zusammengezogen. Hierbei ist nicht le-diglich das rechnerische Ergebnis der erteilten Noten zu ziehen, sondern der Ge-samteindruck, den der Prüfling während der Schulzeit und vor dem Prüfungsaus-schuß erweckt hat, zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen sollen die Klassenleistun-gen in der Abschlußklasse den Ausschlag geben. Die Festsetzung der Zeugnisnoten erfolgt nach Anhören des Prüfungsausschusses durch den Vorsitzenden.

 

Anschließend wird an Hand der in Absatz 7 gegebenen Richtlinien für jeden Prüfling über das Prüfungsergebnis entschieden.

 

Über die Sitzung des Prüfungsausschusses einschließlich der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die in Verbindung mit der Notenliste über den Gang der Verhandlung und ihre Ergebnisse Auskunft gibt. Die Niederschrift ist von den an-wesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

 

In die Abschlußzeugnisse werden außer den Urteilen für die Leistungen in den Prü-fungsfächern auch die Urteile in den Fächern, die nicht Gegenstand der Prüfung wa-ren, aufgenommen. Die Zeugnisse sind von den anwesenden Mitgliedern des Prü-fungsausschusses möglichst in unmittelbarem Anschluß an die Prüfung zu unter-schreiben.

 

Abschriften der Zeugnisse mit der Beurteilung der Persönlichkeit des Schülers und ihrer Sondereignung sind für die Personalakten anzufertigen.

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