IV. Abschlußprüfungsordnung, RNr. 1 bis 4IV. Abschlußprüfungsordnung, AbschlußzeugnisInhaltsverzeichnis
Lehrplan und Prüfungsordnung der Heeres-Feuerwerker
IV. Abschlußprüfungsordnung

7.

Richtlinien für Prüfungsergebnis. Zur Kennzeichnung der Leistungen der Prüflinge dienen folgende Noten:

sehr gut = 1
gut = 2
befriedigend = 3
ausreichend = 4
mangelhaft = 5.
Das Prüfungsergebnis ist zu beurteilen:

mit Auszeichnung bestanden
gut bestanden
befriedigend bestanden
bestanden
nicht bestanden

Das Abschlußzeugnis darf nur Prüflingen erteilt werden, die in den Fächern "Deutsch", "Heeresfeuerwerkerei", "Heergerätkunde", "Gerät- und Munitionsnach-schubdienst im Felde", "Technologie und Heeres-Abnahmewesen", "Heeresverwal-tungskunde", "Truppenübungsplatzdienst", "Schieß- und Richtlehre", "Karten- und Vermessungskunde", "Heerwesen", "Maschinen- und Heergerätteile", "Geschützbau", "Maschinenkunde", "Elektrotechnik", "Nationalpolitik", mindestens die Note "4" erhal-ten haben. Von den übrigen Fächern dürfen nicht mehr als zwei mit Note "5" beur-teilt sein.

 

Das Abschlußzeugnis mit dem Prädikat "befriedigend bestanden" darf nur denen zu-erkannt werden, die in den Fächern "Heeresfeuerwerkerei", "Heergerätkunde", "Technologie und Heeres-Abnahmewesen", "Geschützbau" mindestens die Note "3" erhalten haben. Die übrigen Fächer müssen mindestens mit "4" beurteilt sein.

 

Das Abschlußzeugnis mit dem Prädikat "gut bestanden" darf nur denen zuerkannt werden, die in den Fächern "Heeresfeuerwerkerei", "Heergerätkunde", "Technologie und Heeres-Abnahmewesen", "Geschützbau" mindestens die Note "2" und in den Fä-chern "Gerät- und Munitionsnachschubdienst im Felde", "Heeresverwaltungskunde", "Truppenübungsplatzdienst", "Heerwesen", "Maschinen- und Heergerätteile" mindes-tens die Note "3" erhalten haben. Die übrigen Fächer müssen mindestens mit "4" be-urteilt sein.

 

Das Abschlußzeugnis mit dem Prädikat "mit Auszeichnung bestanden" darf nur denen zuerkannt werden, die in den Fächern "Heeresfeuerwerkerei", "Heergerätkunde", "Technologie und Heeres-Abnahmewesen", "Geschützbau" die Note "1" und in den Fächern "Deutsch", "Gerät- und Munitionsnachschubdienst im Felde", "Heeresver-waltungskunde", "Truppenübungsplatzdienst", "Heerwesen", "Maschinen- und Heer-gerätteile" mindestens die Note "2" und in den Fächern "Schieß- und Richtlehre", "Karten- und Vermessungskunde", "Mathematik", "Technische Physik", "Chemie der Explosivstoffe", "Maschinenkunde", "Elektrotechnik" mindestens die Note "3" erhalten haben. Die übrigen Fächer müssen mindes-tens mit der Note "4" beurteilt sein.

 

Abweichungen von vorstehdenden Richtlinien sind zulässig, wenn ein Prüfling beson-dere Leistungen in einem Fach aufzuweisen hat und der Gesamteindruck der Persön-lichkeit des Prüflings eine bessere Beurteilung rechtfertigt.

8.

Zeugnisse. Feuerwerkerschüler, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach beigefügtem Muster.

 

Feuerwerkerschüler, welche die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Wunsch ein Zeugnis, dessen Noten unter Berücksichtigung des Prüfungsergebnisses festzusetzen sind. In dem Zeugnis ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Prü-fung nicht bestanden worden ist.

 

Feuerwerkerschüler, die die Schule vorzeitig verlassen, erhalten auf Wunsch ein Zeugnis, das sich über die Leistungen in den einzelnen Schulhalbjahren ausläßt.

9.

Ordnungsnummer. Auf Grund der in der Abschlußprüfung erzielten Gesamtleistung und des Persönlichkeitswertes erhält jeder Schüler eine Ordnungsnummer. Für die Persönlichkeitswertung sind besonders zu berücksichtigen:

 

Zuverlässigkeit und charakterliche Reife,

 

Führung in und außer Dienst,

 

Militärische Bewährung,

 

Fähigkeit zur selbständigen Arbeit,

 

Entschlußfreudigkeit,

 

Ordnung in den persönlichen Verhältnissen.

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