Lehrplan und Prüfungsordnung der Heeres-Feuerwerker |
IV. Abschlußprüfungsordnung |
7. |
Richtlinien für Prüfungsergebnis. Zur Kennzeichnung der Leistungen der Prüflinge dienen folgende Noten: |
sehr gut | = | 1 | ||
gut | = | 2 | ||
befriedigend | = | 3 | ||
ausreichend | = | 4 | ||
mangelhaft | = | 5. |
Das Prüfungsergebnis ist zu beurteilen: | |
mit Auszeichnung
bestanden |
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Das Abschlußzeugnis darf nur Prüflingen erteilt werden, die in den Fächern "Deutsch", "Heeresfeuerwerkerei", "Heergerätkunde", "Gerät- und Munitionsnach-schubdienst im Felde", "Technologie und Heeres-Abnahmewesen", "Heeresverwal-tungskunde", "Truppenübungsplatzdienst", "Schieß- und Richtlehre", "Karten- und Vermessungskunde", "Heerwesen", "Maschinen- und Heergerätteile", "Geschützbau", "Maschinenkunde", "Elektrotechnik", "Nationalpolitik", mindestens die Note "4" erhal-ten haben. Von den übrigen Fächern dürfen nicht mehr als zwei mit Note "5" beur-teilt sein. |
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Das Abschlußzeugnis mit dem Prädikat "befriedigend bestanden" darf nur denen zu-erkannt werden, die in den Fächern "Heeresfeuerwerkerei", "Heergerätkunde", "Technologie und Heeres-Abnahmewesen", "Geschützbau" mindestens die Note "3" erhalten haben. Die übrigen Fächer müssen mindestens mit "4" beurteilt sein. |
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Das Abschlußzeugnis mit dem Prädikat "gut bestanden" darf nur denen zuerkannt werden, die in den Fächern "Heeresfeuerwerkerei", "Heergerätkunde", "Technologie und Heeres-Abnahmewesen", "Geschützbau" mindestens die Note "2" und in den Fä-chern "Gerät- und Munitionsnachschubdienst im Felde", "Heeresverwaltungskunde", "Truppenübungsplatzdienst", "Heerwesen", "Maschinen- und Heergerätteile" mindes-tens die Note "3" erhalten haben. Die übrigen Fächer müssen mindestens mit "4" be-urteilt sein. |
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Das Abschlußzeugnis mit dem Prädikat "mit Auszeichnung bestanden" darf nur denen zuerkannt werden, die in den Fächern "Heeresfeuerwerkerei", "Heergerätkunde", "Technologie und Heeres-Abnahmewesen", "Geschützbau" die Note "1" und in den Fächern "Deutsch", "Gerät- und Munitionsnachschubdienst im Felde", "Heeresver-waltungskunde", "Truppenübungsplatzdienst", "Heerwesen", "Maschinen- und Heer-gerätteile" mindestens die Note "2" und in den Fächern "Schieß- und Richtlehre", "Karten- und Vermessungskunde", "Mathematik", "Technische Physik", "Chemie der Explosivstoffe", "Maschinenkunde", "Elektrotechnik" mindestens die Note "3" erhalten haben. Die übrigen Fächer müssen mindes-tens mit der Note "4" beurteilt sein. |
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Abweichungen von vorstehdenden Richtlinien sind zulässig, wenn ein Prüfling beson-dere Leistungen in einem Fach aufzuweisen hat und der Gesamteindruck der Persön-lichkeit des Prüflings eine bessere Beurteilung rechtfertigt. |
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8. |
Zeugnisse. Feuerwerkerschüler, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach beigefügtem Muster. |
Feuerwerkerschüler, welche die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Wunsch ein Zeugnis, dessen Noten unter Berücksichtigung des Prüfungsergebnisses festzusetzen sind. In dem Zeugnis ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Prü-fung nicht bestanden worden ist. |
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Feuerwerkerschüler, die die Schule vorzeitig verlassen, erhalten auf Wunsch ein Zeugnis, das sich über die Leistungen in den einzelnen Schulhalbjahren ausläßt. |
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9. |
Ordnungsnummer. Auf Grund der in der Abschlußprüfung erzielten Gesamtleistung und des Persönlichkeitswertes erhält jeder Schüler eine Ordnungsnummer. Für die Persönlichkeitswertung sind besonders zu berücksichtigen: |
Zuverlässigkeit und charakterliche Reife, |
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Führung in und außer Dienst, |
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Militärische Bewährung, |
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Fähigkeit zur selbständigen Arbeit, |
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Entschlußfreudigkeit, |
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Ordnung in den persönlichen Verhältnissen. |