XVII. Rauchkörper n.A. für SchiedsrichterAnhang 2, Vorläufige Anleitung zum Zerlegen von Kanonenschlägen mit Knall und Geschützzielfeuern mit KnallInhaltsverzeichnis
Merkblatt für Zielfeuer

Anhang 1

Sprengpunktkörper für Schiedsrichter

(Spk. f. Sch.)
Zweck.

1. Spk. f. Sch. dienen zum Darstellen feindlicher Sprengpunkte über der eigenen Linie, um bei Übungen die Truppe darauf aufmerksam zu machen, daß sie durch Artillerie beschos-sen wird.

Beschreibung.

2. Der Spk. f. Sch. ist eine Patrone, die aus der Leuchtpistole verschossen wird. Die Pa-tronenhülse, etwa 135 mm lang, ist aus Metall. Als Kennzeichen trägt sie je einen brau-nen Ring auf der Bodenfläche und um den Mantel. Auf der Patronenhülse ist außerdem die Bezeichnung der Patrone, Lieferfirma und Fertigungsdatum sowie die Angabe des Zeit-punktes, bis zu welchem die Patrone gebraucht werden darf, nach Bild 1 angegeben.

Bild 1.

Sprengpunktkörper für Schiedsrichter.

3. Der Aufbau der Patrone ist aus Bild 2 ersichtlich.

Bild 2.

Sprengpunktkörper für Schiedsrichter, im Schnitt.

Der Rauchsatz hat ein Gewicht von 35 g und besteht je zur Hälfte aus Mehlpulver und Zinkschliff.

4. Beim Schuß wird die Treibladung durch das Zündhütchen entzündet, der Rauchkörper herausgeschleudert und gleichzeitig sein Verzögerungssatz entzündet. Etwa 15–20 m von der Pistole entfernt (Flugzeit etwa 0,5 sec.) zerknallt der Rauchsatz unter Entwicklung einer weißen Rauchwolke. Hierbei wird die Papierhülse zerrissen; die Reste des Rauchkör-pers fallen gefahrlos zu Boden.

Der Knall ist verhältnismäßig schwach gehalten, um die Wirkung bei ungünstiger Lage des Sprengpunktkörpers möglichst gefahrlos zu gestalten.

Verpackung.

5. 10 Patronen befinden sich in einer Pappschachtel, die mit braunem Papier mit aufge-druckter Inhaltsbezeichnung umklebt und zum Schutze gegen Feuchtigkeit paraffiniert ist (Bild 3).

Der Deckel trägt eine kurze Gebrauchsanweisung aufgeklebt.
Bild 3.

Sprengpunktkörper für Schiedsrichter, 10 Stück in einer Pappschachtel verpackt.

Gebrauch.

6. Es gelten die Bestimmungen der H.Dv. 409 "Die Leucht-, Signal- und Schallmittel".

Bild 4.

Das Laden der Leuchtpistole mit dem Spk. f. Sch.

7. Die Lage des zu markierenden Sprengpunktes ist so zu wählen, daß dieser mindestens 5 m von den nächststehenden Personen entfernt liegt. Bei der Wahl der Schußrichtung ist die Flugweite des Rauchkörpers von 15–20 m zu berücksichtigen. Da der darzustellen-de Sprengpunkt hochgelegt werden soll, muß der Abschußwinkel zweckmäßig 35° bis 40° betragen.

8. Leere Patronenhülsen sind gemäß H.Dv. 450, Ziffer 300, einzusammeln und zwecks Verwertung durch die Truppe zurückzuführen.

Sicherheitsbestimmungen.

9. Die Sprengpunktkörper für Schiedsrichter dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie bestimmt sind. Flacher Zielschuß gegen Personen ist verboten.

10. Blindgänger dürfen nicht sofort aufgenommen werden. Sie sind, sobald es die Übungslage zuläßt, frühestens aber nach Ablauf von 1 Minute, aufzusammeln und gemäß H.Dv. 450, Ziffer 188, zu vernichten.

11. Zündhütchenversager sind nach H.Dv. 450, Ziffer 188, an die Munitionsanstalt Jü-terborg zur Vernichtung einzusenden.

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