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Merkblatt für Zielfeuer |
Anhang 1 |
Sprengpunktkörper für Schiedsrichter |
(Spk. f. Sch.) |
Zweck. |
1. Spk. f. Sch. dienen zum Darstellen feindlicher Sprengpunkte über der eigenen Linie, um bei Übungen die Truppe darauf aufmerksam zu machen, daß sie durch Artillerie beschos-sen wird. |
Beschreibung. |
2. Der Spk. f. Sch. ist eine Patrone, die aus der Leuchtpistole verschossen wird. Die Pa-tronenhülse, etwa 135 mm lang, ist aus Metall. Als Kennzeichen trägt sie je einen brau-nen Ring auf der Bodenfläche und um den Mantel. Auf der Patronenhülse ist außerdem die Bezeichnung der Patrone, Lieferfirma und Fertigungsdatum sowie die Angabe des Zeit-punktes, bis zu welchem die Patrone gebraucht werden darf, nach Bild 1 angegeben. |
Bild 1. |
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Sprengpunktkörper für Schiedsrichter. |
3. Der Aufbau der Patrone ist aus Bild 2 ersichtlich. |
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Sprengpunktkörper für Schiedsrichter, im Schnitt. |
Der Rauchsatz hat ein Gewicht von 35 g und besteht je zur Hälfte aus Mehlpulver und Zinkschliff. |
4. Beim Schuß wird die Treibladung durch das Zündhütchen entzündet, der Rauchkörper herausgeschleudert und gleichzeitig sein Verzögerungssatz entzündet. Etwa 15–20 m von der Pistole entfernt (Flugzeit etwa 0,5 sec.) zerknallt der Rauchsatz unter Entwicklung einer weißen Rauchwolke. Hierbei wird die Papierhülse zerrissen; die Reste des Rauchkör-pers fallen gefahrlos zu Boden. |
Der Knall ist verhältnismäßig schwach gehalten, um die Wirkung bei ungünstiger Lage des Sprengpunktkörpers möglichst gefahrlos zu gestalten. |
Verpackung. |
5. 10 Patronen befinden sich in einer Pappschachtel, die mit braunem Papier mit aufge-druckter Inhaltsbezeichnung umklebt und zum Schutze gegen Feuchtigkeit paraffiniert ist (Bild 3). |
Der Deckel trägt eine kurze Gebrauchsanweisung aufgeklebt. |
Bild 3. |
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Sprengpunktkörper für Schiedsrichter, 10 Stück in einer Pappschachtel verpackt. |
Gebrauch. |
6. Es gelten die Bestimmungen der H.Dv. 409 "Die Leucht-, Signal- und Schallmittel". |
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Das Laden der Leuchtpistole mit dem Spk. f. Sch. |
7. Die Lage des zu markierenden Sprengpunktes ist so zu wählen, daß dieser mindestens 5 m von den nächststehenden Personen entfernt liegt. Bei der Wahl der Schußrichtung ist die Flugweite des Rauchkörpers von 15–20 m zu berücksichtigen. Da der darzustellen-de Sprengpunkt hochgelegt werden soll, muß der Abschußwinkel zweckmäßig 35° bis 40° betragen. |
8. Leere Patronenhülsen sind gemäß H.Dv. 450, Ziffer 300, einzusammeln und zwecks Verwertung durch die Truppe zurückzuführen. |
Sicherheitsbestimmungen. |
9. Die Sprengpunktkörper für Schiedsrichter dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie bestimmt sind. Flacher Zielschuß gegen Personen ist verboten. |
10. Blindgänger dürfen nicht sofort aufgenommen werden. Sie sind, sobald es die Übungslage zuläßt, frühestens aber nach Ablauf von 1 Minute, aufzusammeln und gemäß H.Dv. 450, Ziffer 188, zu vernichten. |
11. Zündhütchenversager sind nach H.Dv. 450, Ziffer 188, an die Munitionsanstalt Jü-terborg zur Vernichtung einzusenden. |