II. ZünderartenIII. Beseitigung nicht detonierter Abwurfmunition: B. Sofortmaßnahmen beim Auffinden nicht detonierter feindlicher AbwurfmunitionInhaltsverzeichnis
Beseitigung nicht detonierter feindlicher Abwurfmunition (Blindgängerbeseitigung)
III. Beseitigung nicht detonierter Abwurfmunition

 

A. Allgemeine organisatorische Maßnahmen.
Wer veran- laßt die Be- seitigung ?
15.

Die Beseitigung von Blindgängern und feindlichen Fliegerbomben mit Langzeitzündern veranlassen:

a)

in Gemeinden im Heimatkriegsgebiet einschließlich der Werkluft-schutzbetriebe:

      der örtliche Luftschutzleiter,
b)

in Gemeinden in den besetzten Gebieten:

      der Ortskommandant
 

soweit keine Ortskommandantur vorhanden:

      das A.O.K.
c)

In Anlagen der besonderen Verwaltung nach § 22 der I. DVO. zum LS.-Gesetz in der Fassung vom 1.9.1939 – RGBl. I, S. 1630 (Wehr-macht, Waffen-SS, SS-Junkerschulen, Reichsarbeitsdienst, Deut-sche Reichspost, Reichswasserstraßenverwaltung, Deutsche Reichsbahn, Reichsautobahnen):

      der verantwortliche Luftschutzleiter.
Wer führt die Beseitigung durch ?
16.

Die Beseitigung der Blindgänger und Langzeitzünderbomben führen durch:

a)

im Heimatskriegsgebiet einschließlich der dort befindlichen Anlagen der besonderen Verwaltung mit Ausnahme der Wehrmachtsanlagen:

der Sicherheits- und Hilfsdienst (Instandsetzungsdienst) unter Lei-tung von Wehrmachtsfeuerwerkern,

b)

in den besetzten Gebieten einschließlich der dort befindlichen Anla-gen der besonderen Verwaltung und in allen Wehrmachtsanlagen:

Wehrmachtsfeuerwerker mit Unterstützung durch Sicherheits- und Hilfsdienst (SHD. mot.) oder durch Luftschutzdienstkräfte der be-troffenen Anlage.

c)

Die Besichtigung und das Arbeiten an Blindgängern sind nur Ange-hörige des zuständigen Sprengkommandos erlaubt. Andere Dienst-stellen dürfen nur Sicherungsmaßnahmen nach Ziff. 22–27 durch-führen.

Erfassung des Fach personals.
17.

Die Luftgaukommandos stellen Listen über die in ihren Bereichen vor-handenen Offiziere (W) und Feuerwerker der Luftwaffe, des Heeres und der Marine mit Angabe der Fernsprechanschlüsse auf. Die Listen sind ständig zu ergänzen und zu berichtigen. Stellungswechsel, Ver-setzungen, längerer Urlaub, Krankheit usw. sind zur Berichtigung der Listen zu melden. Die Feuerwerker müssen eine abgeschlossene Aus-bildung an einer Feuerwerkerschule erhalten haben.

18.

Die Luftgaukommandos unterteilen ihren Bereich in Sprengbezirke und setzen dort als Sprengkommandoführer einen geeigneten Offizier (W) ein. Mit der Wahrnehmung dieser Geschäfte ist nach Möglichkeit der Offizier (W) einer im Sprengbezirk befindlichen Dienststelle zu beauf-tragen. Für seine Aufgaben als Sprengkommandoführer erhält er seine Befehle vom Luftgaukommando (Ia op 3 [LS]). Dem Sprengkommando-führer sind die in diesem Bereich eingesetzten Feuerwerker in fach-technischer Hinsicht unterstellt. Der Sprengkommandoführer ist für den Einsatz der Feuerwerker verantwortlich und für deren Anordnun-gen und Maßnahmen mitverantwortlich.

19.

Die Luftgaukommandos geben den örtlichen Luftschutzleitern, den Dienststellen der Wehrmacht und den Dienststellen der besonderen Verwaltungen die zuständigen Sprengbezirke und die Fernsprechan-schlüsse der Sprengkommandos bekannt.

20.

Im allgemeinen sind Offiziere (W), technische Inspektoren (W. u. M.) oder Feuerwerker der Luftwaffe zur Beseitigung der Blindgänger und Bomben mit Langzeitzündern heranzuziehen. Im Bedarfsfalle können Offiziere (W) und Feuerwerker des Heeres und der Marine für diesen Zweck eingesetzt werden, wenn sie mit den Vorschriften zur Beseiti-gung von Blindgängern und feindlichen Fliegerbomben mit Langzeitzün-dern vertraut sind.

Die Feuerwerker werden dem Sprengkommandoführer von Fall zu Fall auf fernmündliche Anforderung von ihren Dienststellen zur Verfügung gestellt.

21.

Die Sprengkommandoführer unterrichten das ihnen zur Verfügung ste-hende Fachpersonal laufend über neu auftretende feindliche Abwurf-munitionsarten.

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