III. Beseitigung nicht detonierter Abwurfmunition: E. Transport von BlindgängernAnlage 1; WarntafelInhaltsverzeichnis
Beseitigung nicht detonierter feindlicher Abwurfmunition (Blindgängerbeseitigung)
III. Beseitigung nicht detonierter Abwurfmunition
 

 

F. Vernichten nicht detonierter oder blindgegangener Abwurfmunition.
Vernich-
tungsarten
68.

Es ist anzustreben, die nichtdetonierte oder blindgegangene Abwurf-munition am Fundort zu vernichten. Für die verschiedenen Abwurfmu-nitionsarten sind folgende Vernichtungsarten anzuwenden:

a)

Sprengbomben mit nichbeschädigten Langzeitzündern sind am Fundorte zu sprengen. Sprengbomben mit abgerissenen Langzeit-zündern können vorsichtig zu einem Sprengplatz transportiert und dort gesprengt werden.

b)

Sprengbomben mit Zündern unbekannter Konstruktion müssen am Fundort gesprengt werden.

c)

Sprengbomben mit Aufschlagzündern bekannter Konstruktion kön-nen durch Herausnehmen des Zünders entschärft, ohne besondere Sicherheitsmaßnahmen transportiert und auf einem Sprengplatz ge-sprengt werden.

d)

Sprengbomben mit Aufschlagzündern, deren Zünder sich nicht ent-fernen lassen, können mit Genehmigung des Sprengkommandofüh-rers nach Ziffer 61 zu einem Sprengplatz transportiert werden.

e)

Kampfstoffbomben unbekannter Konstruktion sind am Fundort unter Beachtung der Ziffern 112–118 zu sprengen.

f)

Kampfstoffhaltige Bomben sind, soweit es die Konstruktion erlaubt, nach Ziffer 63 zu einem Sprengplatz zu transportieren und dort nach Ziffer 112–118 zu vernichten.

g)

Brandbomben sind durch Abbrennen nach Ziffer 105–111 zu ver-nichten.

h)

Brandbomben mit flüssigem Inhalt sind nach Anschießen gemäß Zif-fer 113 durch Abbrennen nach Ziffer 105–111 zu vernichten.

i)

Blindgegangene Fallschirmleuchtbomben sind gemäß Ziffer 105–111 zu verbrennen.

k)

Phosphorbrandplättchen sind in Behältern unter Wasser zu trans-portieren und gemäß Ziffer 104 zu verbrennen.

  1. Sprengen nicht detonierter Bomben.
Zündungs-
arten
69.

Grundsätzlich ist elektrische Zündung anzustreben. Leitfeuerzündung ist nur dann zu verwenden, wenn elektrische Zündung nicht möglich ist.

Elektrische Zündung
70.

Erfolgt die Zündung für die Sprengung von Bombenblindgängern elek-trisch, so ist sie von einer Stelle außerhalb des Gefahrenbereiches (vgl. Ziffer 98) oder aus einem Sicherheitsstand vorzunehmen.

71.

Das Sprengen geschieht elektrisch mittels Glühapparat, Sprengkapsel und Glühzünder 28. Statt des Glühzündapparates kann eine Anoden-batterie von 60 bis 120 Volt verwendet werden. Sie ist in einem ver-schließbaren Kasten, dessen Schlüssel der Feuerwerker an sich nimmt, unterzubringen.

Leitfeuer-
zündung
72.

Für Leitfeuerzündung darf man nur lange Sprengkapselzünder verwen-den. Da aber aus Sicherheitsgründen meist eine längere Zündschnur erforderlich ist, als sie der lange Sprengkapselzünder hat, muß man die Leitfeuerzündung aus einem entsprechend langen Stück Zeitzünd-schnur 30 und einer Sprengkapsel herstellen. Andere als die genannte Zündschnurart darf zum Sprengen nicht verwendet werden; auch ist der Gebrauch alter brüchiger Zeitzündschnur verboten.

73.

1 cm Zeitzündschnur 30 brennt etwa 1 Sekunde. Um sich von der gu-ten Beschaffenheit der Zündschnur zu überzeugen, brennt man ein etwa 15 bis 20 cm langes Stück eines Ringes ab, das etwa 15 bis 20 Sekunden brennen wird; die Brennzeit ist mit der Taschenuhr oder Stoppuhr zu messen. Die Brennzeit darf weder kürzer noch erheblich länger sein. Ein jeder Ring der Zeitzündschnur ist vor dem Sprengge-brauch einer solchen Prüfung zu unterwerfen; lange Sprengkapselzün-der sind nach Abnehmen des Zeitzündschnuranzünders ebenso zu prü-fen.

74.

Man schneidet mit einem scharfen Messer auf einer Holzunterlage, das benötigte Stück Zündschnur gerade ab. Das eine Ende setzt der Feu-erwerker vorsichtig, ohne die Zündschnur zu drehen, bis zum Innen-hütchen in die Sprengkapsel ein.

75.

Befinden sich vor dem Knallsatz irgendwelche Fremdkörper, so sind diese lediglich durch Ausleeren oder Hineinblasen in die Kapsel zu ent-fernen. Auf keinen Fall darf mit irgendwelchen Gegenständen in den Sprengkapseln herumgekratzt werden.

76.

Mit der Würgezange befestigt der Feuerwerker die Sprengkapsel auf der Zündschnur, indem er ½ cm vom Rande der Sprengkapsel die Zan-ge ansetzt und das Zungenmaul zudrückt. Er hält dabei das Zünd-schnurende mit der aufgeschobenen Sprengkapsel in der linken Hand und kneift mit der rechten Hand die Sprengkapsel fest. Zu beachten ist, daß nur das offene Ende angewürgt wird, nicht tiefer als 0,5 cm. Bei Nässe dichtet man die Verbindungsstelle zwischen Sprengkapsel und Zündschnur mit Isolierband ab.

Bei der neuen Würgezange wird die Sprengkapsel mit Zündschnur ganz in den Hauptkörper eingeschoben. Beim Würgen ist die Zange mindes-tens 50 cm vom Körper entfernt zu halten.

 
77.

Das Festkneifen der Sprengkapsel mit anderem Werkzeug oder mit den Zähnen ist verboten.

 
78.

Man schraubt den langen Sprengkapselzünder oder die selbstgefertigte Zündung mittels Zünderhalter vorsichtig in den Zündkanal des Spreng-körpers oder der Bohrpatrone ein. Vorher muß man die Papierbeplat-tung des Zündkanals entfernen oder durchstoßen. Beim Einsetzen der selbstgefertigten Zündung ohne Zünderhalter muß man die Sprengkap-sel, nicht die Zündschnur, anfassen und beachten, daß die Spreng-kapsel den Boden des Zündkanals berührt.

 
79.

Die Sprengkapsel wird dann mit einem Holzspan im Zündkanal festge-klemmt und in der Ladung mit Isolierband oder Bindegarn befestigt.

Transport von Spreng- und Zünd- mitteln
80.

Die Sprengmittel werden in der Sprengmitteltasche verpackt. Niemals darf man Sprengmittel mit Sprengkapseln zusammenpacken. Die Sprengkapseln darf man nur in der Zündmitteltasche befördern und erst kurz vor dem Gebrauch der Verpackung entnehmen.

Das Tragen loser Sprengkapseln in Kleider- oder anderen Taschen ist lebensgefährlich und verboten. Der Feuerwerker muß die ihm zugeteil-ten Mannschaften vor jeder Arbeit und jedem Transport entsprechend belehren und überwachen.

Anbringen der Spreng- ladung
81.

Größe und Lage des Blindgängers sind wesentlich für die Art des An-bringens der Ladung. Wenn man beispielsweise bei ungünstig im Erdbo-den oder Mauerwerk steckenden Blindgänger nur seitlich an die heran-kann, so ist es zweckmäßig, die Ladung seitlich anzubringen und zu verdämmen. Die Sprengladung wird möglichst entgegen der angestreb-ten Splitterwirkung angebracht. Bei freiliegenden Blindgängern dage-gen kann eine seitlich angebrachte und nicht genügend große Ladung die Bombe fortschleudern oder zerbrechen, ohne daß sie detoniert. Es muß daher in diesem Falle die Ladung aufgelegt werden (Zeichnung 7).

 
82.

Die Sprengkörper müssen untereinander und mit dem Blindgänger in unmittelbarer, enger Berührung sein, damit die sichere Übertragung der Detonationswelle auf die Sprengstoffüllung des Blindgängers gewähr-leistet wird.

 
83.

Der Bedarf an Sprengkörpern richtet sich nach Kaliber und Wanddicke der Blindgänger, fernen nach Art und Gewicht ihrer Sprengladung. Für jeden Blindgänger sind eine Ladung und eine Zündung nötig. Mindest-gewicht der Sprengladung für Bomben: 1 kg oder 5 Sprengkörper 28.

Bei Verwendung von Sprengkörpern sind 3 Körper ohne gegenseitigen Zwischenraum mit der breiten Unterseite unmittelbar auf den Blindgän-ger so zu legen, daß die Längsseiten der Körper mit der Blindgänger-achse gleichlaufen. Die übrigen Sprengkörper sind mit ten auf die bei-den anderen zu legen. Beim Verwenden von 6 Sprengkörpern sind je 2 übereinander zu legen.

Bei noch größerer Zahl von Sprengkörpern ist sinngemäß so zu verfah-ren, daß die Sprengmunition als geschlossenes Paket möglichst eng um die Mitte des Blindgängers angeordnet; z.B. werden bei 15 Sprengkör-pern je 5 mit Bindfaden oder Isolierband zusam mengebunden und das mit Zünder versehene Paket auf die Mitte der Bombe, die beiden ande-ren seitlich dicht neben das erste Paket gelegt. Sprengbüchsen wer-den in gleicher Weise aufgelegt.

 
84.

Benutzt man geballte Ladungen aus Sprengmitteln, so gehört der Zün-der in die Mitte der dem Sprenggegenstand abgekehrten Seite der La-dung, weil so die Detonation der Ladung besser auf den Blindgänger einwirkt.

 
85.

Nachdem das Sprengmittel aufgelegt und der Zünder eingesetzt ist, deckt man die Ladung mit einem entsprechend großen Stück Papier sorgfältig zu, damit bei der nun folgenden Erdanschüttung keine Erde zwischen oder unter die Sprengkörper gerät. Das Aufschütten der Erde soll die Wirkung des detonierenden Sprengmittels auf den Blindgänger vergrößern.

 
86.

Beim Herstellen von Erdaufschüttungen ist darauf zu achten, daß Sprengladungen und Zündkabel oder Zündschnüre nicht mit dem Spa-ten angestochen werden. Sie sind durch Festbinden an Holzpflöcke oder Baumwurzeln o.ä. gegen unbeabsichtigtes Herausziehen zu si-chern (siehe Zeichnung 7).

 
87.

Das Sprengkabel oder die Zeitzündschnur muß ohne Knickstellen aus der Erdaufschüttung herausgeführt und glatt gestreckt ausgelegt wer-den. Die Schnittfläches des Zündschnurendes muß nach oben zeigen. Damit sich die Zündschnur nicht aufrollt, ist sie mit Erde oder Rasen-stücken zu bedecken oder an Holzstäbe anzubinden. Das Zündschnur-ende muß windabwärts (in Lee) vom Sprengmittel liegen. Die Zünd-schnur hat das Bestreben, sich beim Abbrennen zu krümmen. Man bin-det oder legt sie daher so fest, daß sie den Sprengstoff nicht berüh-ren kann.

 
88.

Liegt der Zünder der Bombe frei, so ist er beim Aufschütten mit Erde vor Berührung zu schützen. Das kann in Gruben durch Überdecken mit Brettern oder Holz- bzw. Pappkästen erfolgen. Auf alle Fälle ist jede Erschütterung peinlichst zu vermeiden.

Splitter-
schutz
89.

Um die Splitterwirkung herabzumindern, kann über der zu sprengenden Bombe ein Splitterschutz angebracht werden. Hierzu eignen sich be-sonders gut große Stroh- oder Torfballen bzw. Weidenfaschinen, die als Brücke über die Bombe gebaut werden und einen Schutz gegen Be-rührung der Bombe beim weiteren Auffüllen von Abdeckmaterial ge-währleistet. Die Sprengladung ist vorher so anzubringen, daß die Bom-be dabei nicht erschüttert wird. Das Zündkabel ist so zu verlegen, daß ein Herunterreißen der Sprengladung und eine damit unvermeidlich ver-bundene Erschütterung der Bombe bei den weiteren Abdeckarbeiten vermieden werden. Diese Arbeiten haben so zu erfolgen, daß möglichst große Bündel des Abdeckmaterials durch ein bis zwei Leute, die sich abwechselnd der Bombe nähern, schnell herantransportiert und 1,5 bis 2 m hoch aufgedeckt werden. Auf alle Fälle ist ein unnötiger Aufent-halt von Personen in dem gefährdeten Bereich während der Arbeiten zu vermeiden. Der Splitterschutz wird mit Sandsäcken oder Erdauflage beschwert, um das Hochfliegen der Stroh- oder Torfballen bzw. Fa-schinen abzuschwächen (keine Steine !). (Siehe Zeichnung 7.)

 
90.

Als Splitterschutz für Gebäude, Einrichtungen, Maschinen usw. können Schutzwände mit Sandsäcken, Faschinen oder Strohballen sowie Boh-lenwände errichtet werden.

 
91.

Da trotz splittersicherer Abdeckung beim Sprengen infolge der Luft-druckwirkung mit einer Beschädigung sehr nahe liegender Gebäudeteile zu rechnen ist, müssen alle Vorkehrungen getroffen werden, um die Schadenswirkung der Sprengung zu beschränken. Gegebenenfalls sind die gefährdeten Gebäude vorher mit Holzkonstruktionen abzusteifen. Sämtliche Fenster der gefährdeten Gebäude sind weit zu öffnen und festzustellen. Die Hauptabsperrorgane der Leitungen für Gas, Wasser, Elektrizität oder Druckluft sind zu schließen; die hierfür verantwortli-chen Dienststellen sind rechtzeitig zu benachrichtigen. Kräfte für die Bekämpfung von Schäden die bei der Sprengung entstehen können, müssen bereitstehen. Die Sprengung darf erst durchgeführt werden, wenn alle Meldungen über Vollzug der Sicherheitsvorbereitungen beim Feuerwerker liegen.

Zünden
und Zurück- treten in Sicherheit
92.

Vor dem Zünden ist der Sprengplatz in der erforderlichen Ausdehnung abzusperren; die Anzahl der nötigen Absperrposten ergibt sich aus der mehr oder minder großen Übersichtlichkeit des Geländes. Die Absperr-posten nehmen ihren Platz außerhalb des Gefahrenbereichs ein und verhindern die Annäherung von Personen; sie geben mit dem Signal-horn so lange Warnsignale, bis der Sprengschuß gefallen ist. Die Größe des abzusperrenden Geländes ist durch den Feuerwerker nach den örtlichen Verhältnissen festzulegen.

 
93.

Der Feuerwerker, der einen Mann seines Kommandos bei sich behält, zündet erst dann, wenn alle Absperrposten die ihnen zugewiesenen Plätze erreicht, durch Zeichen Sicherheit gemeldet haben und sich außer ihm und seinem Begleiter niemand mehr im Gefahrenbereich be-findet. Der Feuerwerker gibt an die Absperrposten mit der Signalpfeife oder dem Signalhorn folgende Zeichen:

vor Anlegung der Ladung das Signal "Achtung" in jeder
Himmels-
richtung
oder 3 Signalstöße "lang-kurz-lang"
vor dem Sprengen "Feuer"
oder 3 Signalstöße "kurz-kurz-kurz"
nach erfolgter Sprengung "Marsch"
oder 4 Signalstöße "kurz-lang-kurz-lang"
94.

Zum Abbrenen der Zündschnur bei Leitfeuerzündung darf nur Zünd-schuranzünder 29 verwendet werden.

Hat man im Ausnahmefall nur Streichhölzer zur Hand, so drückt man mit der linken Hand den Kopf eines Streichholzes fest an die Pulver-seele der Zündschnur an und entzündet sie, indem man die in der rechten Hand gehaltene geschlossene Schachtel mit der Reibfläche am Streichholzkopf entlang erreicht. Hierzu ist ein Ende der Zündschnur (vor Herstellen der Verbingung mit der Sprengkapsel) schräg abzu-schneiden. Zu beachten ist, daß der aus der Zündschnur sprühende Feuerstrahl die Streichhölzer in der Schachtel nicht entzündet und daß der Wind das Feuer der Zündschnur nicht auf die Ladung zutreibt.

  95.

Das gleichzeitige Zünden mehrerer vorbereiteter Sprengschüsse ist verboten !

  96.

Falls mit Zeitzündschnur gezündet wird, begibt sich der Feuerwerker mit seinem Begleiter sofort nach dem Zünden in ruhigem Schritt (nicht laufen wegen Sturzgefahr) aus dem Gefahrenbereich oder in einen Si-cherheitsstand.

  97.

Sicherheitsstände müssen sicheren Schutz gegen Bombensplitter, Luftstoß und Gasschwaden bieten. Ihr Eingang muß von der Spreng-stelle abgekehrt sein. Es ist verboten, Bäume, dünne Bretterwände, offene oder leicht gedeckte Gruben oder andere ungenügende Schutz-möglichkeit innerhalb des Gefahrenbereiches als Deckung zu benutzen.

Sicherheitsstände dürfen nur so weit von der Sprengstelle entfernt sein, daß sie bei der Verwendung von Zeitzündschnur in langsamem Schritt vor Abbrennen der Zündschnur erreicht werden können.

Sicherheits- abstände beim Ver- nichten von Abwurf- munition
98. a) Sicherheitsabstand beim Freilegen von Bomben
mindestens 250 m
  b) Sicherheitsabstand beim Sprengen der Bombe
  Bomben
  unter 200 kg über 200 kg
freiliegend

1000 m

2000 m

bei mehr als 1 m Erdauflage

300 m

500 m

unter Splitterschutz

200 m

300m

    c)

Sicherheitsabstand beim Verbrennen von Brandbomben und Fall-schirmleuchtbomben:

Abbrennen in der Grube von 1 m Tiefe 100 m
    d) Sicherheitsabstand beim Verbrennen von losem Sprengstoff:
  25 m
 
 

Alle vorgenannten Sicherheitsabstände sind größer zu wählen, wenn dies gemäß Ziffer 27 möglich ist.

Verhalten nach dem Sprengen
99.

Ist der Detonationsknall vorüber, so begibt sich nach einer Minute Wartezeit zunächst der Feuerwerker allein an die Sprengstelle und sieht nach, ob keine Gefahr mehr besteht. Erst dann dürfen die übri-gen Leute des Sprengkommandos herankommen, um die Sprengstücke oder nicht zerstörte Teile der Bombe zu suchen. Da sich in tiefen Sprengtrichtern Kohlenoxyd- und Stickoxydgase befinden, ist beson-dere Vorsicht geboten. Maske mit CO-Filter benutzen !

 
100.

Tritt nach Ablauf der Brennzeit der Zeitzündschnur keine Detonation ein, so darf man die Ursache erst dann feststellen, wenn außer der Brennzeit der Zündschnur (für jedes angefangene Meter sind zwei Mi-nuten zu rechnen) noch mindestens weitere 15 Minuten verflossen sind. Die Wartezeit ist mit der Uhr zu messen und gilt sowohl für Zün-dung mit Zeitzündschnur als auch für elektrische Zündung.

 
101.

Nach dieser Zeit geht der Feuerwerker allein zur Sprengstelle, unter-bricht die elektrische Zündung (durchschneiden oder Verbindung zwi-schen Zündkabel und den Drähten des Glühzünders lösen) und ent-fernt den Zünder aus der Ladung. Je nach der Versagerursache ist die Sprengung von neuem vorzubereiten.

 
102.

Wurde beim Sprengen von Sprengbomben mit brisanter Sprengladung die Füllung nicht vernichtet, so sind solche Teile, die Zünder oder Zündladung enthalten, wie Blindgänger zu behandeln und von neuem zu sprengen. Bombenstücke, die nur Sprengstoff enthalten, dürfen aufgenommen und zum Abbrennen des Sprengstoffes zusammengetra-gen werden.

 
103.

Für das Sprengen in Sprenggruben und auf Sprengplätzen gelten die Bestimmungen der L.Dv. 144b.

Vernichtung von losem Sprengstoff
104.

Freiliegender Sprengstoff darf in Mengen bis zu 5 kg verbrannt wer-den; zuvor sind jedoch alle in der Nähe liegenden Munitionsgegenstän-de zu beseitigen. Die Vorschriften zur Verhütung von Brandgefahr nach Nr. 105 sind sinngemäß anzuwenden.

Kleine Mengen freiliegenden brisanten Sprengstoffes brennen langsam mit rußender Flamme ab; sie detonieren nur bei zu großer Anhäufung oder bei Nichtbeachten der Windrichtung, d.h. wenn der Wind die Flamme in den Sprengstoffhaufen hineindrückt. Die Sprengstoffreste sind deshalb in dünner Schicht in Richtung mit dem Wind in etwa 20 cm tiefen Gräben auszulegen und an dem windabwärts befindlichen Ende unter Benutzung von Holzwolle oder ähnlichen leicht brennbaren Stoffen, die keine Stichflamme ergeben, anzuzünden. Sicherheitsab-stand 25 m. Feuerlöschgeräte sind bereitzuhalten.

 
  2. Vernichtung von Brand- und Leuchtbomben.
Art und Durchfüh-
rung der Vernicht- tung
105.

Blindgänger von Brand- und Leuchtbomben sind durch Abbrennen zu vernichten. Meist wird das in der Nähe des Fundortes geschehen kön-nen, auf freier Straße, in Gärten usw., wo keine Brandgefahr für die Umgebung besteht. Es ist darauf zu achten, daß in der Nähe der Brennstelle weder Nadelwald noch trockener Bodenbewuchs vorhanden ist oder Stoffe lagern, auf die der Brand übertragen werden kann. Trockene Grasnarben sind im Umkreis von 5 m zu entfernen. Die gleichzeitige Vernichtung mehrerer Brandbomben bis zu einem Gesamt-gewicht von etwa 10 kg ist zulässig.

 
106.

Mit Rücksicht darauf, daß Brandbomben auch kleine Sprengladungen enthalten können, sind sie in einer etwa 1 m tiefen Grube abzubren-nen. An Stelle von Gruben können entsprechend hohe Umwallungen angelegt werden. Rings um die Grube, ist eine Sicherheitszone von 100 m vorzusehen. Wenn die Sicherheitsvorkehrungen für das Abbren-nen von Brandbomben am Fundort nicht durchgeführt werden können, ist die Vernichtung außerhalb bebauter Ortsteile durchzuführen. Für die Absperrmaßnahmen gilt Ziffer 98.

 
107.

Das Abbrennen von Brandbomben wird dadurch bewirkt, daß eine Übungs-Thermitbrandsatz auf dem Blindgänger zur Entzündung ge-bracht wird. Der Brandsatz ist so zu befestigen, daß er nicht herunter-fallen kann.

 
108.

Steht ein Brandsatz nicht zur Verfügung, so werden, wenn möglich, von einem der Blindgänger der Zünder entfernt und in die Höhlung et-wa (einige Gramm) Schwarzpulver oder Blättchenpulver einer Infante-riepatrone eingefüllt. Das Pulver ist elektrisch oder mit einem 50 cm langen Stück Zeitzündschnur zu zünden.

 
109.

Das Pulver und die Zeitzündschnur können bei Brandbomben mit Gas-abzugslöchern durch eines dieser Löcher, aus dem der Korkstopfen entfernt wurde, eingebracht werden. Werden zur Entzündung B 1 El verwendet, so werden der Klebestreifen von einem Gasabzugsloch entfernt sowie Pulver und Zeitzündschnur durch dieses eingeführt. Die entzündete Brandbombe setzt dann die übrigen in Brand.

 
110.

Der Feuerwerker darf sich dem Brandplatz erst nach dem augenschein-lichen Abbrennen der Brandbomben nähern. Er sieht nach, ob alle Brandbomben vernichtet sind, und brennt etwa fortgeschleuderte und nicht entzündete Brandbomben in gleicher Weise ab.

Ein Nachlegen unverbrannter Bomben oder Bombenteile in die Brand-stelle ist verboten.

 
111.

Ist das Abbrennen der Brandbomben-Blindgänger auf die vorgenannte Art nicht möglich, so sind sie in einer Sprenggrube zu sprengen.

 
  3. Vernichtung von kampfstoffhaltigen Bomben.
Gasschutz
112.

Handelt es sich bei Blindgängern um Kampfstoffbomben oder besteht der Verdacht, daß bei unbekannten Bombenarten Kampfstoff in diesen enthalten sein könnte, so ist bei allen Arbeiten zu ihrer Beseitigung Gasschutz, bestehend aus Gasmaske und Gasbekleidung, anzulegen.

 
113.

Wird es notwendig, aus Kampfstoffbomben-Blindgängern Kampfstoff-proben zur Analyse zu entnehmen, so ist der Blindgänger nach Verbrin-gung an den Vernichtungsort anzubohren. Nach Entnahme der Kampf-stoffprobe ist das Bohrloch durch einen konischen Gummipfopfen zu verschließen, der zum besseren Halt vergipst wird. Falls sich das An-bohren nicht empfiehlt, kann die Hülle durch einen Schuß mit SmK.-Munition durchlöchert werden, wobei das gerichtete Gewehr einge-spannt und der Schuß mit langer Abzugsleine aus einem Sicherheits-stand ausgelöst wird. Sind aus mehreren Gasbomben Proben zu ent-nehmen, so hat das Anbohren oder Anschießen der Bomben stets nacheinander und mit einem zeitlichen Abstand, der etwas größer ist als die Ausfluß- oder Ausströmzeit der Bombe, zu erfolgen. Bei der Entnahme von Kampfstoffproben ist Gasbekleidung anzulegen.

Art und Durchfüh-
rung der Vernichtung
114.

Die Sprengung von Kampfstoffbomben-Blindgängern am Fundort kommt im allgemeinen nur dann in Betracht, wenn ein Transport wegen Zün-derkonstruktion nicht möglich ist. Es ist dabei zu versuchen, vorher die Kampfstoffbombe nach Ziffer 113 anzubohren oder durch Beschuß mit SmK.-Munition von einer ingehörigem Sicherheitsabstand gegen den Wind gelegenen Stelle aus zum Auslaufen in eine vorbereitete Grube zu bringen.

Die Auffanggruben sind 0,5 bis 1 m tief auszuheben und ihr Boden mit lockerer Erde oder Sand zu bedecken. Nach Abfließen des Kampfstof-fes ist vorsichtig Erde oder Sand aufzuschütten. Hierzu ist für die un-terste Lage Sand oder Erde, danach ein Gemisch aus steinfreier Erde und Entgiftungsstoff (Chlorkalk oder Losantin) im Verhältnis 1 : 1 zu verwenden.

Vernichtung auf einem Sprengplatz
115.

Kampfstoffbomben-Blindgänger sprengt man gleichfalls in einer Sprenggrube, und zwar große einzeln, kleine – bis je 10 kg – bis zu drei Stück in einer Sprenggrube. Die Grube ist bis zum oberen Gruben-rand mit einem Gemisch aus Erde und Entgiftungsstoff zu füllen. Nach dem Sprengen ist die Sprengstelle reichlich mit Wasser zu begießen und erneut mit Entgiftungsstoff zu bestreuen. Da Entgiftungsstoff nicht alle Kampfstoffe vernichtet, bleibt wegen der abziehenden Schwaden die Windrichtung zu beachten; insbesondere gilt dies für den Aufenthaltsort des Sprengtrupps während der Sprengung. Beim Sprengen von Kampfstoffbrisanzmunition muß man beachten, daß die Splitterwirkung neben der Kampfstoffwirkung groß ist (etwa ¾ der Splitterzahl reiner Brisanzbomben).

Beim Sprengen mehrerer Kampfstoffbomben muß die neue Sprengstelle 10 bis 20 m von der alten und windaufwärts davon gelegen sein. Die Sprengstelle selbst darf an demselben Tage nicht mehr betreten wer-den und ist behelfsmäßig einzuzäunen und zu bezeichnen.

 
116.

Die Sicherheit in Windrichtung muß ausreichend bemessen sein. Als Anhalt kann dienen: mindestens 1000 m bei kleineren Bomben, bei größeren Bomben oder bei gleichzeitiger Sprengung mehrerer kleinerer Bomben 1000 bis 2000 m. In der Windrichtung ist Gasbereitschaft an-zuordnen.

  117.

Die Sprengstelle ist nach der Sprengung 7 Tage lang durch Schilder zu kennzeichnen.

  118.

Bei Blindgängern von feindlichen Kampfstoffbomben ist in vielen Fällen mit Zerschellern zu rechnen, wobei der Kampfstoff zum Teil ausfließt. Zerscheller sind in jedem Falle reichlich mit Sand oder Erde zu bedek-ken und anschließend ausgiebig mit Wasser zu übergießen. Danach ist die Stelle mit Entgiftungsstoff zu bestreuen. Man muß genügend ab-sperren, damit die sich entwickelnden Dämpfe (besonders gefährlich an windstillen Orten) Personen nicht gefährden.

    4. Maßnahmen nach der Vernichtung nicht detonierter Abwurfmunition.

 

119.

Nach der Beendigung der Beseitigungsarbeiten überzeugt sich der Feu-erwerker, ob alle Teile vernichtet bzw. unschädlich gemacht sind. Er übergibt die Schadenstelle dem örtlichen Luftschutzleiter oder seinem Vertreter als dem nunmehr Verantwortlichen.

III. Beseitigung nicht detonierter Abwurfmunition: E. Transport von BlindgängernAnlage 1; WarntafelInhaltsverzeichnis