XXI. Anlagen. (Inhaltsverzeichnis)Inhaltsverzeichnis Merkbl. 22/1Inhaltsverzeichnis
Munitionsmerkbuch - XX. Sonstiges
AHM. 1940
241. Abgabe von Waffen, Munition und Heeresgerät, Werk- und Betriebsstoffen und Reinigungsmitteln während des Einsatzes der Wehrmacht.

Für die Dauer des besonderen Einsatzes der Wehrmacht sind Waffen, Munition und Hee-resgerät sowie Werk-, Betriebsstoffe und Reinigungsmittel an Truppen und Dienststellen der Wehrmacht ohne Kostenerstattung gegen Belegwechsel abzugeben. Die gleiche An-ordnung gilt für folgende der Wehrmacht unterstellte Verbände:

1. die SS-Verfügungstruppe,
2. die SS-Totenkopf-Division und
3. die Polizei-Division.

Zur Klarstellung wird noch darauf hingewiesen, daß zu diesen Verbänden nicht rechnen:

die Ersatzeinheiten der unter 1. bis 3. genannten Verbände, die SS- Totenkopf-Ver-bände, die Polizeiformationen (SS-Polizeiverstärkungen, verstärkter Polizeischutz) so-wie die übrigen Gliederungen der NSDAP.

An Gliederungen des Reichsarbeitsdienstes dürfen Waffen, Munition und Gerät usw. nur für die Dauer ihres Einsatzes im Rahmen der Wehrmacht kostenlos abgegeben werden.

OKH. (Ch.H.Rüst u. B.d.E), 5.2.40 – B 59 a/g – AHA/FzJn (I b).

408. Entfernen der Inhalts- und Ladezettel an Munitionszügen
nach Entladung.

Die an den Wagen der Munitionszüge angebrachten Zettel über Art der Munition, Fahrt-nummer usw., müssen nach dem Entladen durch die betr. Nachschubdienste an beiden Wagenseiten stets entfernt werden. Es entstehen sonst bei Weiterverwendung der Wa-gen leicht Irrtümer, die zu Fehlleitungen Anlaß geben.

OKH., 1.4.40 – 104 – Gen.St.d.H/GenQu. (Qu 3/I a 3).

830. Beschossene Munitionsteile.

Bei Abgabe von beschossenen Munitionsteilen werden die Bestimmungen der H.Dv. 450, Rdnr. 283 u. ff., nicht immer beachtet.

Die Munitionsteile sind teilweise nicht richtig sortiert und nicht auf das Vorhandensein scharfer Patronen usw. untersucht. Die Bescheinigung über die erfolgte Untersuchung fehlt öfters.

Mangelnde Sorgfalt bei der Abgabe der beschossenen Munitionsteile kann zu Unglücksfäl-len führen.

Auf genaue Beachtung der Bestimmungen wird daher erneut hingewiesen.

OKH. (Ch.H.Rüst u. B.d.E), 1.7.40 – 74 a/n – AHA/FzJn (III e).

AHM. 1941

171. Richtlinien für die Behandlung der Geschütze und Werfer
bei großer Kälte.

1. Bei Temperaturen unter 0° ist zur Vermeidung von Eisbildung das Schmieren und Ölen des Geräts nur so weit anzuordnen, als dies zum Schutze gegen Korrosionen, schädliche Reibungen und Fressungen unbedingt erforderlich ist.

Geringe Beimengung von Schwefelblüte oder Graphit ist dabei sehr zweckmäßig.

2. Bei strenger Kälte festgefrorene Getriebe dürfen nicht mit Gewalt bewegt werden. Sie sind allmählich, wenn erforderlich, durch vorsichtiges Anwärmen in Gang zu bringen.

3. Auf die Füllung der Kühlwasserbehälter mit einem Gemisch aus Bremsflüssigkeit (braun) und Wasser im Verhältnis 10 : 4,5 (auf 10 l Bremflüssigkeit [braun] 4,5 l Wasser) ist be-sonders zu achten.

Das spez. Gewicht des Gemisches, das bis etwa – 40° C Frostschutz gewährt liegt zwi-schen 1,07 und 1,08.

Mit dem Einheitsdichtigkeitsmesser kann das richtige Mischungsverhältnis geprüft werden.

4. Die Rohrbremsen sind stets richtig gefüllt zu halten. Rück- und Vorlauf des Rohres müssen normal sein.

5. Bei festgefrorenem Boden sind die Geschütze in der Feuerstellung möglichst auf Rohr-matten oder, soweit sie nicht damit ausgestattet sind, auf weiche Unterlagen zu stellen. Beim Schießen sind die Eissporne zu benützen. Dabei ist die Schonung des Geräts auf ein nachgiebiges Widerlager großer Wert zu legen. Hierfür haben sich besonders Einlagen aus Reisig, noch besser Faschinen, bewährt.

6. Um ein einwandfreies Ablesen der Teilungen an der Zieleinrichtung und den optischen Geräten zu ermöglichen, sind die Teilungen mit einem wollenen, trockenen und staubfrei-en Lappen abzureiben. Das Einfetten dieser Teile hat zu unterbleiben. Um das Beschlagen der Ein- und Ausblicklinsen zu verhindern, sind die Linsen mit dem beigegebenen Staub-pinsel und Putztuch gründlich zu säubern und dann mit dem Klarinoltuch einzureiben.

7. Vor der Feuereröffnung sind Reif und etwa vorhandener Eisüberzug aus dem Rohrinne-ren mit dem Wischer zu entfernen. Stärkere Eisbildungen sind mit erwärmtem Öl aufzulö-sen. Aus einem Rohr, das innen vereist ist, darf nicht geschossen werden. Wenn nicht geschossen wird, ist um das Rohr vor einem raschen Erkalten zu schützen, die Mün-dungskappe aufzusetzen.

8. Die Gangbarkeit des Verschlusses und das vollständige Heraustreten der Schlagbolzen-spitze ist, um Versager zu vermeiden, während längerer Feuerpausen öfter zu überprüfen.

9. Geschosse, besonders ihre Führungsbänder, sind vor dem Laden von Reif und Eis zu befreien, da sonst ein festes Ansetzen nicht möglich ist.

10. Nach dem Schießen und nach der Reinigung des Rohres ist das Rohrinnere leicht zu ölen.

11. Das Abwaschen des Geräts in kalten Räumen oder im Freien hat zu unterbleiben.

Naß gewordene Geräte sind trockenzureiben.

12. Öle und Fette sind möglichst nicht im Freien aufzustellen, sondern in dem Gerät (La-fettenkasten, Ergänzungskasten usw.) oder in warmen Räumen aufzubewahren.

OKH. (Ch.H.Rüst u. B.d.E), 12.2.41 – 74 a/n – AHA/Jn 2 (IV).

341. Munition für Grundstufenschießen der Geschütze der Artillerie.

Für das Erschießen der Grundstufen durch die leichten Vo-Meßtrupps sind grundsätzlich blindgeladene Geschosse mit Zünderersatzstück und schußtafelmäßigem Geschoßgewicht und Geschützladungen aus Vergleichspulver zu verwenden.

Blindgeladene Geschosse können den Armee-Oberkommandos auf Anfordern schon jetzt zur Verfügung gestellt werden. Dagegen ist Vergleichspulver noch nicht in so großen Mengen vorhanden, daß alle Grundstufenschießen mit diesem Pulver durchgeführt werden könne. Aus den zur Ablieferung kommenden Pulverlieferungen wird bereits in größerem Umfange Vergleichspulver ausgewählt. Es wird daher auch in Kürze möglich sein, Kartu-schen mit Vergleichspulver für den Grundstufenbeschuß zuzuweisen. Muß in der Zwi-schenzeit ein Grundstufenbeschuß durchgeführt werden, darf auch mit dem im Felde be-findlichen Kartuschen geschossen werden. Es ist aber darauf zu achten, daß nur Pulver verwendet wird, das noch nicht behelfsmäßig bei der Truppe gelagert war und infolgedes-sen Feuchtigkeit aufgenommen haben kann. Die durch das Schießen mit den im Feld vor-handenen Kartuschen gegenüber den Kartuschen mit Vergleichspulver auftretenden Un-terschiede in der Stufenlage müssen in Kauf genommen werden.

Verzeichnis der für Grundstufenbeschuß in Frage kommenden Munition siehe Anlage.

OKH. (Ch.H.Rüst u. B.d.E), 20.3.41 – 3213/41 – AHA/Jn 4 (II e).

694. Munition für Grundstufenschießen der Geschütze der Artillerie.

Für die Vo-Schießen mit Spulenboulenge aus Geschützen der Artillerie sind wegen der magnetischen Eigenschaften des Geschoßmaterials nur Geschosse aus Preßstahl oder Perlitguß zu verwenden.

OKH. (Ch.H.Rüst u. B.d.E), 2.7.41 – 7391/41 – AHA/Jn 4 (Mun III b).

916. Besondere Vorkommnisse mit Munition.

Bei besonderen Vorkommnissen mit Munition werden von der Truppe häufig Meldungen ohne Beifügung des an Hand der Munition aufzustellenden Fragebogens oder irgendwel-cher Angaben über Fertigungs- und Lieferungsdaten der Munition vorgelegt.

Da ohne diese Unterlagen eine Untersuchung zur Feststellung der Fehlerquelle nicht durchgeführt werden kann, wird auf genaue Beachtung der gegebenen Bestimmungen (H.Dv. 305 – Munitionsbehandlung – Seite 62 Randnr. 234) hingewiesen.

OKH. (Ch.H.Rüst u. B.d.E), 6.9.41 – 8541/41 – AHA/Jn 2 (VII).

972. Kennzeichen über Geschoß- und Zünderarten sowie Gewichtsklassen auf Geschoßboden, Patronenhülsenboden und Packgefäßen.

1. Damit Geschoß-, Zünder- und Gewichtsklassenbezeichnung der verpackten oder ge-stapelten Geschosse und Geschützpatronen jederzeit festgestellt werden kann erhalten in Zukunft die Böden der Geschosse, Hülsenböden der Geschützpatronen, Deckel der Mu-nitionskästen, Patronenkästen und Munitionskörbe, Leisten der Geschoßkörbe, Auflege-klötze 18/19 und Haltekappen 18/19 Angaben über Geschoß- und Zünderart und soweit sie in Gewichtsklassen eingeteilt sind, diese aufschabloniert.

2. Geschosse, die nur den Bodenzünder haben, erhalten keine Zünderangabe am Ge-schoßboden.

3. Die Beschriftung auf dem Geschoßkorb fällt weg, wenn beim verpackten Geschoß der ganze Geschoßboden zu sehen ist.

4. Patronen für 7,5 cm Kw.K. bzw. Stu.G. 7,5 cm K. erhalten keine Bezeichnung der Ge-wichtsklasse auf den Patronenböden.

Ch.H.Rüst u. B.d.E., 29.9.41

74 c 10/93

AHA/Jn 4 (Mun III b).

10176/41
HVBl. 1941 Teil B

423. Zulage für Minensuchen.

Angehörigen der Pioniereinheiten, die zum Suchen und Räumen von Minen auf ehemaligen Gefechtsfeldern eingesetzt werden, kann für jeden Einsatztag eine Zulage von 1 RM ge-währt werden. Die Tage, für die diese Zulage zu zahlen ist, bestimmen die für die Bewilli-gung der Frontzulage zuständigen Befehlshaber (vgl. Nr. 20 der VB. des OKH zum EWGG. in der jetzt gültigen Fassung – HVBl. 1940 Teil B Nr. 33).

Die Zulage ist neben der Frontzulage nicht zahlbar.

OKH. (Ch.H.Rüst u. B.d.E), 16.7.40 – 60 a – H.Haush. (V).

HVBl. 1940 Teil B
25. Ausstattung des Begleitpersonals von Munitions- und Verpflegungszügen mit Geld und Lebenmittelnmarken.

Als Transportbegleitkommandos verwendete Soldaten sind durch ihre Einheit mit Geldmit-teln (Wehrsold und Reisekostenvorschuß) möglichst für die ganze Abwesenheitsdauer auszustatten. Wehrsold kann für höchstens zwei Monatsdrittel vorausgezahlt und der Reisekostenvorschuß so bemessen werden, daß er für den gleichen Zeitraum ausreicht, für den Wehrsold vorausgezahlt wird.

Bei Ablauf dieses Zeitraums, für den das Begleitpersonal vor der Abfahrt abgefunden wur-de, erbittet der Führer des Begleitkommandos bei einer Bahnhofskommandantur oder ei-nem Bahnhofsoffizier Abfindung für die weitere Abwesenheitsdauer. Bahnhofskommandan-tur oder Bahnhofsoffizier prüft die Reisepapiere und gibt der Zahlstelle der Bahnhofskom-mandantur bzw. der Zahlstelle, auf die der Bahnhofsoffizier angewiesen ist, bekannt, wie lange die Abwesenheit voraussichtlich dauern wird.

Bei betreffende Zahlstelle zahlt den Wehrsold für das laufende Monatsdrittel, Reisekos-tenvorschuß (vorläufig als Vorschuß zu buchen).

bis zu Höhe der voraussichtlich noch zustehenden Reisekosten

und bescheinigt die Zahlungen auf der vom Führer des Begleitpersonals vorgelegten Ab-findungsbescheinigung.

Die Zahlstelle der Einheit, der die Empfänger angehören und die die zustehenden Reise-kosten unter Anrechnung der gezahlten Vorschüsse abzurechnen hat, sind die Zahlungen durch die Zahlstelle der Bahnhofskommandantur usw. mitzuteilen. Nach Eingang der Be-stätigung, daß die Reisekostenvorschüsse angerechnet sind, bucht die Zahlstelle der Bahnhofskommandantur usw. den Vorschußbetrag als Haushaltsausgabe. Die Mitteilung und die Bestätigung sind im Durchschreibeverfahren auszufertigen. Durchschrift bleibt bei der ausfertigenden Zahlstelle. Urschrift und Durchschrift sind bei den Zahlstellen als Rechnungsbeleg zu verwenden.

Lebensmittelmarken sind den an der Magazinverpflegung teilnehmenden Soldaten grund-sätzlich in dem Umfange mitzugeben, daß Nachempfang bei fremden Dienststellen wäh-rend des Transports nicht erforderlich wird. Wegen Beschränkung des Verbrauchs der Lebensmittelmarken auf das zulässige Maß und wegen Rückgabe der mehr empfangenen Marken erforderlichen Anordnungen trifft die Einheit, der das Begleitpersonal angehört. Sollte ausnahmsweise ein Begleitkommando Lebensmittelmarken nachempfangen müssen, ist eine Bahnhofskommandantur oder Bahnhofsoffizier um Vermittlung der Bereitstellung zu bitten.

Ch.H.Rüst u. B.d.E., 7.1.41

62a 10

V A/Ag V III/V 3 (V e).

4448/40
206. Ausgraben nicht transportsicherer Munition.

Der Erlaß 423 HVBl. 1940 Teil B betr. Zulage für Minensuchen findet auch Anwendung auf Soldaten, die nicht transportsichere Munition ausgraben oder hieran anschließend weiter-tragen, sowie Soldaten, die die unmittelbare Aufsicht dabei ausüben.

OKH. (Ch.H.Rüst u. B.d.E), 26.3.41 – 60 a – H.Haush. (V).

343. Bergelohn für Teile der verbrauchten Handfeuerwaffen-
und M.G.-Munition.

1. Teile der verbrauchten Munition für Handfeuerwaffen und M.G. – Patronenhülsen, Ver-packungsmittel – sind für Wiederverwendung dringend benötigt. Es ist Pflicht der Truppe zu sammeln und abzuliefern (3).

2. Für die abgelieferten Teile werden die nachstehenden Bergelöhne gezahlt
Betrag

für

RM

1 kg leere Patronenhülsen der Gewehr- und M.G.-Munition aus Messing oder Stahl

0,10
1 kg leere Pistolenpatronenhülse aus Messing oder Stahl 0,10
1 kg Ladestreifen mit und ohne Feder 0,30
1 kg Ladestreifenfedern 0,50
1 brauchbare Packhülse ohne Stoßdeckel und Gurtband 0,10
1 brauchbaren Stoßdeckel zur Packhülse 0,01

1 brauchbares Gurtband (mit Schnalle) zur Packhülse

0,05
(1 brauchbare Packhülse mit 2 Stoßdeckeln und 1 Gurtband mit Schnalle
0,17 RM)
 
1 brauchbare Packschachtel für Pist.Patr. 08 0,02

Vorstehende Beträge gelten für alle Ablieferungen, und zwar für Ablieferungen auf Grund dienstlich angeordneter oder freiwilligen Sammelns, für Ablieferungen aus der verbrauch-ten Übungsmunition oder von sonst im Gelände, auf Übungsplätzen usw. gefundenen Tei-len.

3. Sammelstellen: Die Munitionsteile sind abzuliefern:
a)

von den Truppen außerhalb des Heimatgebietes an Sammelstellen, die von den Div., A.K. oder A.O.K. bestimmt werden. Von diesen Sammelstellen erfolgen Weiterleitung (möglichst in Wagenladungen) an die nächste Heeres-Mun.-Anstalt im Heimatgebiet.

b)

von den Truppen im Heimatgebiet (Ersatztruppen u.a.) an die zuständige Heeresmu-nitionsanstalt.

4. Die Sammelstelle übergibt dem Einlieferer eine Empfangsschein nach folgendem Muster.

Empfangsschein

Von der (Bezeichnung der Einheit) sind heute hier eingeliefert worden:

530 kg (fünfhundertunddreißig kg) Patronenhülsen der Gewehr- und M.G.-Munition

60 kg (sechzig kg) Pistolenpatronenhülsen
40 kg (vierzig kg) Ladestreifen
120 (einhundertundzwanzig) brauchbare Packhülsen
110 (einhundertundzehn) brauchbare Schutzdeckel zu Packhülsen
110 (einhundertundzehn) brauchbare Gurtbänder (mit Schnalle) zur Packhülse
21.6.41

Sammelstelle 10. Inf.Div.

(Dienststempel) (Unterschrift)

5. Der Empfangsschein ist der für die Einheit zuständigen Zahlmeisterei einzureichen, die den Gesamtbetrag des Bergelohns feststellt, an den Führer der Einheit ausbezahlt und bei Kapitel VIII E 230 in Ausgabe bucht.

6. Die Gelderlöse stehen zur freien Verfügung des Führers der Einheit, dem die Verwen-dung der Mittel in Interesse der Truppe und des Dienstes überlassen wird, in erster Linie zur Förderung der Ausbildung.

Aus den Geldbeträgen dürfen jedoch nicht Ausgaben bestritten werden, für die im Haus-halt des Heeres Mittel zur Verfügung stehen, z.B. Unterstützungen.

7. Über Einnahme und Ausgabe an Geldmitteln sind vom Führer der Einheit oder seinem Beauftragten einfache Nachweise zu führen.

Wird bei den Feldtruppen die Führung des Nachweises und die Verwahrung des Geldes dem Zahlmeister übertragen, ist HVBl. 1941 Teil B S. 57 Nr. 96 zu beachten.

8. Kann bei der Demobilmachung die Endabrechnung erst nach Auflösung des Truppenteils (Entlassung der Truppenangehörigen) aufgestellt werden, so sind Restbestände an Geld-mitteln den Einnahmen des Reichs zuzuführen.

9. Das OKH wird die Nachweise über Einnahmen und Ausgaben nachprüfen.

OKH. (Ch.H.Rüst u. B.d.E), 16.5.41 – 72/88/66 – AHA/Jn 2 (VIII).

392. Zulage für Ausgraben nicht transportsicherer Munition.

Die Bestimmungen des HVBl. 1941 Teil B Nr. 195 findet auch Anwendung auf Gefolg-schaftsmitglieder, die zu den in der Erlassen 423 HVBl 1940 Teil B und 206 HVBl Teil B an-gegeben Arbeiten herangezogen werden.

OKH (Ch.H.Rüst u. B.d.E), 28.5.41 – 27 B.A.1 – VA/Ag V I/V 8 (II 1). 

555. Abgabe beschossener Mun. Teile.

Wiederholt wurde festgestellt, daß sich unter den von Truppen im Heimatgebiet (Ersatz-truppen u.a.) gem. HVBl. 1941 Teil B Nr. 343 an die H.Ma. abgegebenen Teilen aus Hand-feuerwaffen und M.G.-Munition scharfe Munitionsteile befanden.

Zur Vermeidung von Unglücksfällen und Regreßansprüchen (insbesondere Straffrachten der Reichsbahn infolge Nichtbeachtung der Anlagen C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung) wird auf Beachtung der H.Dv. 450 Ziff. 283 u. f. hingewiesen.

Nach H.Dv. 450 Ziff. 283 ist der zuständigen H.Ma. eine Bescheinigung zu übersenden, daß sich unter den abgegebenen Hülsen keine scharfen Munitionsteile mehr befinden.

OKH. (Ch.H.Rüst u. B.d.E), 4.8.41 – 65 d 14/12 – AHA/FzJn (I b).

AHM. 1942
296. Munitions-Verwaltungs-Kompanien.

Bei Abkommandierung einzelner Mun.Verwaltungen einer Mun.Verw.Kp. und deren Einsatz außerhalb des Rahmens ihrer Kp. scheiden diese Mun.-Verwaltungen für die Zeit dieses Einsatzes in jeder Hinsicht aus dem Rahmen ihrer Mun.Verw.Kp. aus. Die zuständige vor-gesetzte Kdo.-Behörde hat dann die truppendienstliche Betreuung den örtlichen Verhält-nissen entsprechend zu regeln.

OKH, 21.3.42 – 1657/42 – Gen.St.d.H./Org.Abt. (II).

370. Scharfe Munition im Schrott.

I. In letzter Zeit häufen sich Beschwerden der Hütenwerke, daß sich im Schrott aus Wehrmachtsbeständen scharfe Munition befindet. Die Beschwerden lassen erkennen, daß die Bestimmungen im HVBl. 41 Teil A S. 1 Nr. 2 nicht immer beachtet werden.

Durch das Nichtbeachten sind z.T. schwere Unglücksfälle entstanden, für die die Schuldi-gen zur Verantwortung gezogen werden.

Auf Beachtung der Bestimmungen in HVBl. 41 Teil A S. 1 Nr. 2 wird nochmals hingewie-sen.

II. Hinsichtlich Behandlung von Anträgen der Hüttenwerke usw. auf Unschädlichmachen von scharfer Munition oder Munitionsteilen, die im Schrott vorgefunden wurden, gilt fol-gende Regelung:

1.

Eingehende Anträge sind dem zuständigen Wehrkreiskommando zuzuleiten.

2.

Das Wehrkreiskommando veranlaßt sofort das Untersuchen und gegebenenfalls Un-schädlichmachen der vorgefundenen scharfen Munition und Munitionsteile.

3.

Für das Untersuchen und Vernichten bestimmen die Wehrkreiskommandos Feuerwer-ker aus ihrem Bereich. Feuerwerker der FzDst dürfen hierzu nicht herangezogen werden.

Soweit es sich um Munition der Luftwaffe oder Kriegsmarine handelt, ist die Vernich-tung durch Fachpersonal der Luftwaffe oder Kriegsmarine mit dem zuständigen Luft-gaukommando oder Marinestationskommando zu regeln.

4.

Der mit der Untersuchung der vorgefundenen scharfen Munition Beauftragte be-scheinigt dem Hüttenwerk usw. verantwortlich, daß der durch das Unschädlichma-chen dieser Munition entstandene Schrott frei von explosionsfähigen Stoffen ist.

Über die Untersuchung ist dem Wehrkreiskommando Meldung vorzulegen, die enthal-ten muß:

a)

Art, Menge und Herkunft des Schrotts, in dem scharfe Munition gefunden wur-de,

b) vorgefundene explosionsfähige Gegenstände und Stoffe.
Der Meldung sind als Anlagen beizufügen:

Abschrift der Bescheinigung über das Freisein des Schrotts von explosionsfähigen Stoffen, die sich beim Käufer befinden muß und Zweitschrift der Bescheinigung über die durchgeführte Untersuchung des Schrotts aus unschädlich gemachter Munition.

Die Wehrkreiskommandos prüfen auf Grund dieser Meldungen die Schuldfrage und veran-lassen das Erforderliche.

III. Die Bestimmungen im HVBl. 39 Teil B S. 284 Nr. 434, betr. Vernichtung (Beseitigung) von Fundmunition bleiben unberührt. HVBl. 39 Teil B S. 284 Nr. 434 ist mit Hinweis zu ver-sehen.

OKH. (Ch.H.Rüst u. B.d.E), 4.4.42 – 74 c 90 – AHA/FzJn (III b/I b).

564. Unfälle mit Splitterbomben SD 2.

In der letzten Zeit mehren sich die Fälle, daß Soldaten bei unsachgemäßen bzw. unbe-fugten Umgang mit der 2 kg-Splitterbombe (SD 2) getötet werden.

Hierbei handelt es sich durchweg nicht um Munitionspersonal der fliegenden Verbände oder Fliegerhorste, sondern um Angehörige von Flakeinheiten, Landesschützenzügen, Bautruppen u. dgl., welche in Unkenntnis vorgefundene Munitionsstapel oder Blindgänger untersucht haben.

Sämtliche Einheitsführer, deren Soldaten im Operationsgebiet der Luftwaffe eingesetzt sind, haben die Vorschrift

D (Luft) 4002
"Erkennen und Vernichten von Bombenblindgängern SD 2"

zum Gegenstand eingeheneder Belehrungen zu machen.

Diese Vorschrift ist durch das OKH an die Feldeinheiten des Heeres zur Verteilung ge-langt.

Den auf Flugplätzen eingesetzten Abteilungen des RAD. ist für ihren Unterricht die D (Luft) 4002 von der zuständigen Fliegerhorstkommandantur auszuhändigen.

Für die fliegenden Verbände und Fliegerhorste, bei denen diese Munitionsart eingesetzt wird, gilt die o.a. Vorschrift als belehrende Ergänzung zu der die SD 2 beschreibende D (Luft) 4001.

OKH. (Ch.H.Rüst u. B.d.E), 23.6.42 – 4 a/f – AHA/FzJn (I a).

744. Rauchentwickler für Geschosse.

1. In Zukunft werden in der 1. Munitionsausstattung und im Nachschub geliefert:

F.H.Gr. 50 v.H. mit R E,
  F.H.Gr. 38 und 38 Stg.
15 cm Gr. 19 und 19 Stg. 50 v.H. mit R E,
  15 cm Gr. 36
  15 cm K.Gr. 18
21 cm Gr. 18 und 18 Stg. 25 v.H. mit R E.

2. Als Kennzeichen erhalten Granaten ohne Rauchentwickler auf dem zylindrischen Teil und Boden hinter der Geschoßbezeichnung "o.R." aufschabloniert in gleicher Schrifthöhe und Farbe wie die übrigen Bezeichnungen.

3. Die in Frage kommenden Schußtafeln und Merkblätter für Munition werden durch Deck-blätter entsprechend vervollständigt werden.

Ch.H.Rüst u. B.d.E., 31.8.42

74 c 12/14

Jn 4 (Mun I).

15362/42

760. Versorgungsbereiche der Feldzeugdienststellen in der Heimat
für:

I. den lfd. Nachschub an Waffen und Gerät,
II. den lfd. Nachschub an Munition,
III. Instandsetzen von Waffen und Gerät.

der Einheiten des Ersatzheeres und der des Feldheeres einschl. Feldeinheiten der SS im Heimatgebiet.

1. Hiermit treten außer Kraft:
a)

HM. 1940 Nr. 1169 und Sonderdruck HM. 1940 Blatt 27 (Versorgungsbereiche der Fz.-Dienststellen – Waffen und Gerät),

b) HM. 1941 Nr. 21 (Versorgungsbereiche der Fz.-Dienststellen – Munition),
c)

HM. 1941 Nr. 878 (Instandsetzen von Waffen und Gerät durch Fz.- Dienststellen),

d) H.Dv. 488/2 entgegenstehende Bestimmungen im Abschnitt IV,
e)

H.Dv. 488/5 Ziffer 350 entgegenstehende Bestimmungen und Anlage 7, Ziffer 363 (Deckblatt 81).

Die Ziffern und Vorschriften sind mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.

Der Sonderdruck HM. 1940 Blatt 27 Seite 500 Ziffer 1169 vom 21.11.1940 und Versor-gungsbereiche der Feldzeugdienststellen für Munition ist zu vernichten.

2. Die Anlage ist zu entnehmen und den Waffen- und Gerät-, Mun-Bearbeitern zugänglich zu machen. Den W.Kdo. usw. werden weitere Abdrucke der Anlage als Vorrat für neu auf-zustellende Einheiten und für in den Wehrkreisbereich verlegte Einheiten besonders über-sandt.

OKH. (Ch.H.Rüst u. B.d.E), 20.8.42 – 72/89 (Vers.Best.) – FzJn (IV a).

854. Fortfall von Rauchentwicklern bei Geschossen.

1. In Zukunft werden für die 1. Munitionsausstattung und den Nachschub nur noch gelie-fert:

für

10 cm le.F.H. 14/19 (t):
10 cm A.Z.Gr. 30 (t) 50 v.H. mit R E
  10 cm Dopp.Z.Gr. 30 (t)

für

schw. 15 cm H. 37 (t):
15 cm A.Z.Gr. 37 (t) 50 v.H. mit R E
  15 cm Dopp.Z.Gr. 37 (t)

für

22 cm Mrs. 531 (f) – frz. TR 16 S –:
22 cm Gr. 553 (f) – frz. 15 ADT – 25 v.H. mit R E.

2. Als Kennzeichen erhalten die Granaten ohne Rauchentwickler auf dem zylindrischen Teil und Boden "o.R." aufschabloniert in gleicher Schrifthöhe und Farbe wie die übrigen Be-zeichnungen.

3. Die Schußtafeln H.Dv. 119/421, 119/512 und 119/572 werden durch Deckblätter ent-sprechend vervollständigt.

Ch.H.Rüst u. B.d.E., 30.9.42

74 c 12/14 f

Jn 4 (Mun I).

16908/42

900. Einführung von Geschossen mit FEW-Führung (Weicheisenführung).

a)

Für nachfolgende Geschosse werden als neue Führung Führungsbänder aus Weich-eisen (abgekürzt: FEW-Führung) eingeführt:

10,5 cm Aufschlagzündergranate 35 (t) der schweren 10,5 cm K. 35 (t)
  10,5 cm Doppelzündergranate 35 (t)
15 cm Aufschlagzündergranate 37 (t), der s.F.H. 37 (t) und der s.F.H. 25 (t).
b)

Geringe Unterschiede in der Schußweite der Geschosse mit FEW-Führung gegenüber denen mit Kupferführung erfordern das Vervollständigen der Schießbefehle.

Ausgegeben werden deshalb:

Eine neue Schußtafel für 10,5 cm K. 35 (t) mit A.Z.Gr. 35 (t) FEW, Dopp.Z. Gr. 35 (t) FEW und 10 cm Pzgr.rot – H.Dv. 119/417.

Deckblätter zu den Schußtafeln:
der s.F.H. 25 (t) – H.Dv. 119/507 und
  der s.F.H. 37 (t) – H.Dv. 119/512.
c)

Die Führung wird zum Rostschutz mit einem graphithaltigen Lack (Tugra-Lack) ge-strichen.

d)

Als Kennzeichen sind die Geschosse etwa 56 mm von der Führung an zwei gegen-überliegenden Stellen sowie auf dem Geschoßboden mit der Bezeichnung "FEW" in 20 mm Schrifthöhe mit weißer Farbe zu versehen.

Ch.H.Rüst u. B.d.E., 3.10.42

74 c 12/14

Jn 4 (Mun I).

82284/42
HVBl. 1943, Teil B
740. Fundmunitionsgelder für Tr.Üb.Plätze.

Der nach Ziffer 106 Abs. 3, 107 Abs. 2 und 207 e der Truppenübungsplatz- Vorschrift – H.Dv. 236 – seitens der Truppenübungsplatz-Kommandanturen zu zahlende Finderlohn beträgt vom Beginn des Rechnungsjahres 1942 ab für die Dauer des Krieges:

1.

für jedes blindgegangene Artilleriegeschoß, für jede Infanteriegrana-te, Wurfgranate, Wurfgranate NB oder Wurfmine mit und ohne Zün-der

1,– RM,
2.

für jeden Artillerie-, Infanteriegranat-, Wurfgranat- oder Wurfminen-zünder (sprengkräftig oder nichtsprengkräftig)

0,50 RM,
3.

für jedes blindgegangene 3,7 cm-  oder 2 cm-Geschoß mit Zünder, für jede blindgegangene Gewehr-Granate

0,20 RM,
für jedes blind verfeuerte 3,7 cm- oder 2 cm-Geschoß lediglich
Sprengstück-
preis,
4.

für jedes blindgegangene Flak-, Pak- und Kw.K.-Geschoß ab 4,7 cm Kaliber

1,– RM,
5.

für jeden Flak-, Pak- und Kw.K.-Geschoßzünder (sprengkräftig oder nicht sprengkräftig)

0,50 RM,
6.

für jede blindverfeuerte 5 cm Pzgr. (Bl.) bei dem Gesamtgewicht von 2 kg

0,10 RM,

für jede blindverfeuerte 7,5 cm Pzgr. (Bl.) bei dem Gesamtgewicht von 4,5 kg

0,20 RM,

für jede blindverfeuerte 10,5 cm Pzgr. (Bl.) bei dem Gesamtgewicht von 14 kg

0,30 RM:

Für nicht zerlegte B-Geschosse und wiedergefundene Ex.-Rauchminen werden keine Fundmunitionsgelder gezahlt.

Für die Kriegsdauer sind die Fundmunitionsgelder von der Kommandantur aus Kap. VIII E 230 Abs 4 zu zahlen. Die Erstattung durch die Heereszeugämter (Heeresmunitionsanstal-ten) fällt fort.

Eine Zahlung von Fundmunitionsgeldern nach Ziffer 106 und 107 der H.Dv. 236 entfällt während des Krieges für die Wehrmachtsangehörigen (Soldaten und Wehrmachtsbeamte), Privatpersonen, Angestellten und Arbeitern können dagegen Fundmunitionsgelder weiter-gezahlt werden.

Für Altmetall dürfen die zur Zeit der Ablieferung geltenden Marktpreise nicht überschritten werden.

Sofern – Truppeneinheiten – auf dem Tr.Üb.Plätzen oder im Gelände in der Heimat auf Grund dienstlich angeordneten oder freiwilligen Suchens Artilleriemunition, Zünder usw. künftig sammeln und abliefern, können die vorstehend aufgeführten Fundmunitionsgelder den Einheiten gezahlt werden. Diese Fundmunitionsgelder stehen zur freien Verfügung des Führers der Einheit, dem die Verwendung der Mittel im Interesse der Truppe und des Dienstes, in erster Linie zur Förderung der Ausbildung überlassen wird. Ausgaben, für die sonst der Heereshaushalt Mittel vorsieht, dürfen aus diesen Mitteln nicht beschritten werden.

Die gesammelte Artilleriemunition ist an die zuständige Heeresmunitionsanstalt gegen Em-pfangsschein abzuliefern. Der Empfangsschein bildet die Unterlage für die durch die Zahl-meisterei der Einheit zu zahlenden und bei Kapitel VIII E 230 As 4 unter Angabe zu bu-chenden Finderlöhne. Von der Einheit sind einfache Nachweise über die Einnahmen und Ausgaben zu führen. Die Verwaltung der Finderlöhne im Sinne des Vorstehenden haben die Abrechnungsintendanturen von Zeit zu Zeit zu prüfen.

Die Bestimmungen über die Fundmunitionsgelder sind der Übersichtlichkeit halber hier zu-sammengefaßt. Die Nr. 387 und 462 des HVBl. 1942 Teil C sind zu streichen.

OKH. (Ch.H.Rüst u. B.d.E), 16.9.42 – 74 c 45/96 – Jn 4 (Z IV a).

811. Ex.-Patronen aus Kunststoff.

Das Material der unbrauchbaren Exerzierpatronen aus Kunststoff läßt sich wirtschaftlich wieder verwenden.

Die bei der Truppe anfallenden unbrauchbaren Exerzierpatronen aller Art aus Kunststoff sind zu sammeln und bei der Abgabe der beschossenen Munitionsmaterialien an die H.Ma. mit abzuliefern.

Eine Vergütung für das abgelieferte Material wird nicht gewährt.

OKH. (Ch.H.Rüst u. B.d.E), 7.10.42 – 11382/42 – Jn 2 (VII).

812. Scharfe Teile unter abgelieferten Infanterie-Munitionsmaterialien.

Unter den abgelieferten beschossenen Munitionsmaterialien aus Handfeuerwaffen und M.G.-Munition werden immer wieder scharfe Munitionsteile festgestellt.

Die Munitionsverwalter der Truppenteile sind von den Komp.- usw. Führern eingehend auf genaues Untersuchen der abzuliefernden Teile hinzuweisen.

Für entstandenen Schaden, der durch abgelieferte scharfe Munitionsteile entsteht, haf-tet der betreffende Truppenteil.

Bei Abgabe beschossener Munitionsteilen ist der H.Ma. von dem betreffenden Truppenteil eine vom Komp.- usw. Führer unterschriebene Bescheinigung, daß sich unter den abge-lieferten Munitionsmaterialien keine scharfen Teile befinden, mit einzusenden.

OKH. (Ch.H.Rüst u. B.d.E), 16.10.42 – 14600/42 – Jn 2 (VII).

813. Ankauf von Munition für Handfeuerwaffen und M.G. durch die Truppe.

Der Ankauf von Munition für Handfeuerwaffen und M.G. durch die Truppe aus Beständen der Feldzeug-Dienststellen wird hiermit für die Dauer des Krieges verboten.

OKH. (Ch.H.Rüst u. B.d.E), 20.10.42 – 15417/42 – Jn 2 (VII).

HVBl. 1942 Teil C
117. Kostenlose Abgabe von Waffen, Gerät und Munition
an die Organisation Todt (Fronteinsatz).
– HVBl. 1941 Teil C Nr. 979. –

Die Abgabe von Waffen, Gerät und Munition für diejenigen Einheiten der Organisation Todt, die lediglich Aufgaben im Auftrage der Wehrmacht und für Rechnung des Wehr-machtshaushalts – Kap. VIII E 230 – durchführen und deshalb die zusätzliche Bezeich-nung "Fronteinsatz" führen, erfolgt kostenlos. Die abgegebenen Gegenstände bleiben Ei-gentum des Heeres.

Eine Verrechnung ist daher nicht erforderlich.

OKH. (Ch.H.Rüst u. B.d.E), 13.2.42 – 58.59/41g – H Haush (III/IV).

539. Verbot der Versendung von Munition in Feldpostpäckchen.

Die Postvorschrift für die Wehrmacht (H.Dv. 62) enthält auf Seite 34, Anlage 2, die Be-stimmungen über den Versand von ungefährlicher Munition durch Dienststellen der Wehr-macht.

Aus dieser Vorschrift leiten Einzelpersonen die Berechtigung ab, Beutemunition, insbeson-dere russische, als Andenken an ihre Familienangehörigen in Feldpostpäckchen zu versen-den.

Für die Dauer des Krieges wird daher bestimmt:

Die Versendung von Munition jeder Art, insbesondere von Beutemunition, in privaten Feld-postpäckchen und privaten Paketen in der Richtung Front-Heimat wird verboten.

OKW, 10.8.42 – 1939/42 – AHA/Jn 8 (III).

AHM. 1943
145. Bekämpfung von Nahzielen mit Geschützen der Artillerie.
a) mit deutschen Geschützen:
Bei Kampfentfernungen bis

4,5 Sek. Flugzeit bei Geschützen von 10 cm Kaliber,

5,0 Sek. Flugzeit bei Geschützen von 15 cm Kaliber,

5,2 Sek. Flugzeit bei Geschützen bis 21 cm Kaliber

kann mit sehr guter Wirkung auch mit Doppelzündern geschossen werden.

Da sich bei vorstehend angegebenen Flugzeiten die Flugbahn nicht über die wirksame Sprenghöhe erhebt, so ist die Bekämpfung von Nahzielen wie folgt zu verfahren:

1.

Die geschätzte oder gemessene Entfernung + 200 m ist am Aufsatz einzustellen; sie wird, im Gegensatz zur sonstigen Art des Einschießens, nicht geändert.

2.

Liegen die Schüsse zu kurz oder zu weit, so sind die Sprengpunkte auf der Flugbahn durch Änderung der Stellschlüsselzahl gemäß Schußtafel vorzuziehen oder zurückzu-ziehen.

Ein Stellschlüssel bei le.F.H. 18 beträgt z.B. auf 1000 m bei 5. Ldg. nach Spalte 7 der Schußtafel rund 60 m.

3.

Höhenunterschiede sind mit Libelle oder durch direktes Richten auszuschalten.

Schlüsselstellung unter 15° von Kreuz sind verboten, da sonst die Zünder blind gehen.

Ladung:

Zweckmäßig ist die Verwendung der für Kampfwagenentfernung vorgesehenen schußferti-gen Ladungen, z.B. bei der le.F.H. die 5., der l.F.H. 18 die 6. bei der schweren 10 cm Ka-none 18 die mittlere und beim 21 cm Mörser 18 die 4.

b) Mit Beutegeschützen ist wie nach a) zu verfahren, jedoch mit der Einschränkung, da0 bei Geschützen mit Beutedoppelzündern (Pulver-Brennzünder) kleinere Schlüsselstellun-gen, als in den betreffenden Schußtafeln angegeben, wegen Gefahr des Auftretens von Rohrkrepieren verboten sind.

Zu a und b:

Das Schießverfahren eigent sich besonders in den Fällen, in denen der A.Z. das Geschoß entweder gar nicht oder unwirksam oder nicht beobachtungsfähig zur Detonation bringt und auch Abprallerschießen nicht möglich ist, wie

1.

bei sehr weichem Auftreffgelände, z.B. tiefem Schnee, Sumpf, Morast, Schlamm, lo-sem Sand und dergl.

2.

bei glattem, hartem Auftreffgelände und kleinen Auftreffwinkeln, wie Eis- und Was-serflächen, unbewachsenem Wüstengelände,

3.

bei steinigem oder mit Geröll bedecktem Gelände; ferner bei Zielen dicht hinter Dek-kungen, wie in Schützengräben, durchschnittenem Gelände, Flußabschnitten oder dergl., oder bei Zielen im toten Winkel, wie bei Verteidigung von Küsten, Ufern von überhöhter Feuerstellung aus.

Ch.H.Rüst u. B.d.E., 27.1.43

73 o

Jn 4 (Mun I E).

24082/42

XXI. Anlagen. (Inhaltsverzeichnis)Inhaltsverzeichnis Merkbl. 22/1Inhaltsverzeichnis