XVII. Üb-, Ex-, U-, Vp.Mun., U-Tafeln (Inhaltsverzeichnis)InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Merkbl. 22/1
Munitionsmerkbuch - XVI. Sicherheitsbestimmungen
AHM. 1940
170. Sicherheitsbestimmungen beim Schießen mit l.S. und
l.S.L'spur-Munition.

Der Sicherheitsbereich beim Schießen mit l.S. und l.S.L'spur-Munition wird in der Absperr-tiefe von 2800 auf 3300 m erweitert.

In HM. 1937 S. 16/17 Nr. 37 Ziffer, 10 Bild 1 und 2, und HM. 1938 S. 141 Nr. 409, 3. Ab-satz letzte Zeile, und Anlage zur Nr. 409 ist die Zahl "2800" zu streichen und dafür zu setzen "3300".

In H.Dv. 225/2
Seite 17 Nr. 65 3. Zeile
Seite 52 Abschn. Sicherheitsbestimmungen 3 Zeile,
Seite 52 Bild 1,
Seite 53 Bild 2,
Abb. 2 Munitionstabelle Spalte a und
Abb. 15 Gerätetabelle Spalte a
streiche "2800" und setze dafür "3300".
In D 108 S. 29 Anlage c streiche "2800" und setze dafür "3300".

OKH. (Ch.H.Rüst. u. B.d.E.), 26.1.40 – 63 – AHA/Jn 2 (VII).

244. Auflockerung der Sicherheitsbestimmungen für Schießen.

Die in HM. 1939 Nr. 833 gegebenen Bestimmungen über "Auflockerung der Sicherheitsbe-stimmungen" gelten nicht für Granat- und Nebelwerfer. Für diese Werfer bleiben die Be-stimmungen der H.Dv. 225/2 in Kraft.

OKH., 5.2.40 – 63 x – Wa Prüf 1.

591. Sicherheitsbestimmungen im Kriege.

Für die Dauer des Krieges sind die Kommandeure des Feldheeres, vom Regimentskomman-deur einschließlich an aufwärts, ermächtigt, bei Gefechtsschießen und Gefechtsübungen mit scharfer Munition von den vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen, soweit sie die übende Truppe betreffen, abzuweichen, wenn der Übungszweck es erfordert. Abweichun-gen sind nach pflichtgemäßigem Ermessen des verantwortlichen Kommandeurs nur in dem Umfange zulässig, den der Ausbildungsstand der übenden Truppe erlaubt und der zum Er-reichen einer kriegsmäßigen Ausbildung unbedingt notwendig ist.

OKH., 29.4.40 – 820/40 – Gen.St.d.H./Aus.Abt. (I a).

1124. 28 mm Platzpatrone für s.Pz.B.41.

Die Sicherheitsgrenze beim Schießen mit 28 mm Platzpatronen aus der s.Pz.B. 41 beträgt 100 m.

Ch.H.Rüst u. B.d.E., 30.10.40 – 74 – AHA/Jn 2 (VII).

1269. Wgr.Z. 38

Die Bestimmungen in dem HM. 1940 Nr. 591 gelten für das Verschießen von Wgr. aller Art mit Wgr.Z. 38 auch für die dem Chef H.Rüst u. B.d.E. unterstellten Trup-penteile.

Ch.H.Rüst. u. B.d.E., 11.12.40 – 8575/40 – AHA/Jn 2 (VII).

1274. Sicherheitsgrenzen beim Schießen mit Pak 38 und 5 cm Kw.K.

Bis zur Ergänzung der H.Dv. 225/3 – Zielbau und Sicherheitsbestimmungen für das Schie-ßen aller Waffen; Teil 3: Zahlenangaben und Absperrmaße – werden folgende Maße für die Absperrung festgelegt:

Absperrung in Schußrichtung 6500 m.

Seitliche Abgrenzung: von der Feuerstellung ausgehend beiderseits in einem Winkel von 45° zur Schußrichtung bis zu einer Entfernung von 2250 m rechts und links der Schuß-richtung, dann parallel zu dieser.

Hierbei ist Voraussetzung, daß mit blinden Geschossen geschossen wird.

OKH. (Ch.H.Rüst u. B.d.E.), 4.12.40

74

AHA/Ag K/Jn 6 (III Wa/Mun).

1993/40
AHM. 1941
70. Absperrmaße für 5 cm Kw.K. und Pak 38.

Ab sofort werden die Sicherheitsabsperrmaße nach H.Dv. 225/2 Abb. 11 und 15 für die nachstehenden Geschütze wie folgt geändert:

A. 5 cm Kw.K. (Abb. 15)
1. Pzgr. (blind oder scharf)
Schußentfernung a b
m m m

0–5000

5500 1800
5000–5500 6000   700
5500–6000 6500   700
6000–6500 7000   700
6500–7200 7700   700
2. Sprgr. (blind oder scharf)

0–4500

4500–5000 5300   700
5000–5500 5800   700
5500–6100 6400   700
B. Pak 38 (Abb. 11)
1. Pzgr. (blind oder scharf)

0–6500

7200 2700
6500–7000 7700   700
7000–7500 8200   700
7500–8000 8700   700
2. Sprgr. (blind oder scharf)

0–5500

6200 2000
5500–6000 6700   700
6000–6500 7200   700
6500–7000 7700   700
7000–7700 8400   700
Nr. 1274 der HM. 1940 wird hiermit berichtigt.

Deckblattausgabe bleibt vorhalten; es sind entsprechende Vermerke mit Bleistift in den Abb. 11 und 15 der H.Dv. 225/2 aufzunehmen.

OKH. (Ch.H.Rüst u. B.d.E.), 9.1.41

74

AHA/Ag K/Jn 6 (III Wa/Mun).

65/40
506. Abperren des gefährdeten Geländes beim Übungsschießen der Truppe.

Seit der Entwicklung der Auflegeschablonen für Ermitteln der erforderlichen Absperrungen des gefährdeten Geländes beim Übungsschießen sind verschiedene Schußtafeln insofern geändert worden, als Ladungen, die bisher bei einer verhältnismäßig hohen Entfernung begannen, jetzt bis auf 50 m Entfernung heruntergezogen wurden. Die Entfernungen, bei denen das Gerät Schaden leiden kann, wurde mit einem roten Randstrich versehen.

Beim Ermitteln der erforderlichen Absperrungen darf die Teilung der Auflegeschablonen erst von den Entfernungen ab benutzt werden, die in den Schußtafeln nicht mit rotem Randstrich versehen sind.

Wenn bei einer Übung ausnahmsweise eine mit rotem Randstrich bezeichnete Entfernung geschossen werden soll, so sind die hierfür nötigen Absperrmaße aus der H.Dv. 225/3 zu entnehmen. H.Dv. 225/2 wird durch Deckblatt berichtigt werden.

OKH. (Ch.H.Rüst. u. B.d.E.), 16.5.41 – 4133/41 – AHA/Jn 2 (Mun II b).

1109. Auflockerung der Sicherheitsbestimmungen für Schießen.

Die Möglichkeit zur Auflockerung der Sicherheitsbestimmungen, wie sie in der Nr. 833 HM. 1939 freigegeben ist, bleibt für die Dauer des Krieges bestehen.

OKH., 14.11.41 – 2083 – Wa.Prüf 1/Gen.St.d.H./Ausb.Abt.

HVBl. 1941 Teil A

2. Abgeben explosionsgefährlicher Gegenstände zur Verhüttung.

Nach der Polizeiverordnung vom 13.1.1939 (RGBl. 1939, Teil 1 Nr. 11 S. 55) dürfen zum Zwecke der Verhüttung

a)

Munition und Munitionsteile aller Art (z.B. Granaten, Granatstücke, Zünder, Patro-nen, Hülsen),

b)

Behälter, Apparate, Maschinen und Maschinenteile sowie sonstige Gegenstände, die bei der Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung, Beförderung oder Lagerung von explosionsfähigen Stoffen verwendet worden sind,

nur abgegeben werden, wenn sie frei von explosionsfähigen Stoffen sind und wenn der Abgebende bei der Abgabe dies schriftlich bestätigt.

Geschlossene Hohlkörper (z.B. Behälter für verflüssigte und verdichtete Gase, für brenn-bare Flüssigkeiten usw.) dürfen zum Zwecke der Verhüttung nur abgegeben werden, wenn sie durch Entfernen von Verschlußstücken oder auf andere Weise mit ausreichen-den Entlastungsöffnungen versehen sind.

Zuwiderhandlungen werden bestraft.

Zur Vermeidung von Unglücksfällen und Schadensersatzansprüchen sind alle zur Abgabe oder zum Verkauf kommenden Gegenstände vorher auf das Freisein von explosionsgefähr-lichen Stoffen zu untersuchen. Der mit der Untersuchung Beauftragte hat eine schriftli-che Bescheinigung auszustellen, die dem Empfänger zu übergeben ist. Zweitschrift ist zu den Akten zu nehmen.

Bei Unglücksfällen und Schäden, die aus der Nichtbefolgung dieser Verordnung erwach-sen, halten dem Reichsfiskus die verantwortlichen Aufsichtspersonen und der mit der Un-tersuchung Beauftragte.

Ch.H.Rüst. u. B.d.E., 5.12.40 – 65 e 12/10 – AHA/FzJn (I b).

HVBl. 1941 Teil B
582. Munitionstransporte auf der Eisenbahn.

Zuladung von Heu oder Stroh auf für Eisenbahnbeförderung bestimmte Munitionswagen oder auf Eisenbahnwagen, die mit Munition beladen sind, ist wegen der während des Ei-senbahntransportes durch Funkenflug entstehenden Gefahren untersagt.

OKH., 22.8.41 – 43 p (12) – Gen.St.d.H./Chef des Trsp.Wesens/Pl.Abt. (IV e).

HVBl. 1942 Teil B

878. Unfälle durch getarnte russische Sprengkörper.

Es haben sich verschiedentlich Unfälle durch in russische Unterkünften versteckt einge-baute Störkörper, getarnt als Wandhaken usw. ereignet.

Die Truppe wird darauf hingewiesen, neben den zu wiederholenden Belehrungen über den verbotenen Umgang mit fremder Munition auch über derartige und ähnliche Störeinrich-tungen zu unterrichten.

Umfassende Unterlagen enthält das herausgegebene Merkblatt 100 (Merkblatt über russi-sche Spreng- und Zündmittel, Minen und Zünder sowie der wichtige 2. Nachtrag zum Ein-legen in das genannte Merkblatt).

OKH. (Ch.H.Rüst. u. B.d.E.), 18.11.42 – 18080/42 – Jn 2 (IV).

925. Betriebsschutz; Verwendung von Generatorenkraftfahrzeugen.

Bei Kraftfahrzeugen mit Generatorengasantrieb ist die Gefahr der Entstehung von Bränden größer als bei anderen Antriebsarten. Die Brandgefahr erstreckt sich sowohl auf die Kraft-fahrzeuge selbst auch auf das durchfahrende Gelände.

I.

Im Reichsgesetzblatt 1942 Teil I S. 495 ist die Polizeiverordnung über die Verwendung von Generatorenkraftfahrzeugen vom 5.8.1942 veröffentlicht, die folgenden Wortlaut hat: "Auf Grund der Verordnung über die Polizeiverordnung der Reichsminister vom 14. Novem-ber 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1582) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Inneren, dem Reichsarbeitsminister und dem Reichsverkehrsminister verordnet:

§ 1

(1) Generatorenkraftfahrzeuge dürfen nicht betrieben werden in den gefährdeten Teilen von

a)

Betrieben, in denen brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, ver-wendet oder gelagert werden oder in denen mit dem Auftreten brennbarer oder ex-plosibler Gemische von Gasen, Dämpfen oder Stauben mit Luft zu rechnen ist,

b) Betrieben, in denen Zellhorn verarbeitet oder gelagert wird,
c)

Betrieben, in denen Sprengstoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden.

(2) Für die Festlegung der gefährdeten Betriebsteile und für den Verkehr der Generato-renkraftfahrzeuge in Betrieben der im Abs. 1 genannten Art gelten die anliegenden Richtli-nien. Im Zweifelsfalle werden die Grenzen der gefährdeten Betriebsteile durch das Gewer-beaufsichtamt im Benehmen mit der zuständigen Berufsgenossenschaft, in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, durch die untere Bergbehörde festgelegt.

§ 2

(1) Auf Generatorenkraftfahrzeugen und auf Anhängern solcher Fahrzeuge dürfen Zell-horn, das nicht in geschlossene feste Behälter verpackt ist, und Sprengstoffe nicht be-fördert werden.

(2) Straßentankwagen für brennbare Flüssigkeiten und für brennbare verdichtete und verflüssigte Gase dürfen nicht mit Generatorengas betrieben werden.

(3) Auf Kraftwagen mit Generatorengasantrieb und auf Anhängern von Generatorkraft-fahrzeugen dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrenklassen I und II und der Gruppe B und brennbare verdichtete oder verflüssigte Gase nur gelegentlich in geringen Mengen (bis zu 500 Liter brennbare Flüssigkeiten in bruchsicheren Gefäßen oder bis zu 10 Flaschen üblicher Größe mit brennbaren Gasen) befördert werden.

§ 3

Der Reichswirtschaftsminister kann Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 für Genera-torkraftfahrzeuge zulassen, deren Bauart einen erhöhten Schutz gegen Entzündung von brennbaren Stoffen (Zellhorn, Sprengstoffen, Gasen, Dämpfen, Stauben) durch den Ge-neratorbetrieb gewährleistet.

§ 4

Bei der Durchführung der Verordnung in den Betrieben der Wehrmacht, der Polizei, der SS, des Reichsarbeitsdienstes, der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Reichspost werden die den Gewerbeaufsichtsämtern im Benehmen mit der zuständigen Berufsgenos-senschaft oder den unteren Bergbehörden übertragenen Befugnisse von den technischen Aufsichtsstellen der genannten Verwaltungen ausgeübt.

§ 5

Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Polizeiverordnung zuwiderhandelt, wird mit Geld-strafe bis zu 150 RM oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.

§ 6

Diese Polizeiverordnung tritt am 1. September 1942 in Kraft.
Berlin, den 5. August 1942.
Der Reichswirtschaftsminister
In Vertretung
Dr. Landfried
Anlage
zu § 1 Abs. 2 der Polizeiverordnung über die Verwendung von Generator-
kraftfahrzeugen.
I. Richtlinien für die Festlegung der gefährdeten
Betriebsteile, in denen Generatorenkraftfahrzeuge
nicht verkehren dürfen.
Als gefährliche Betriebsteile gelten:
A. . . . . . .
B. Beförderung von Munition und Sprengstoffen.

1. Die in der Anlage zu § 1 Abs. 2 der Verordnung Abschnitt C angeführten Richtlinien der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie für den Betrieb von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren in Sprengstoffbetrieben gelten für Heeresbetriebe nicht.

2. Abweichend von § 2 Abs. 1 der Verordnung wird für Heeresfahrzeuge zugelassen, daß feld- und versandmäßig verpackte Munition und feld- und versandmäßig verpackter Sprengstoffe auf Generatorenfahrzeugen unter folgenden Bedingungen befördert werden dürfen:

a)

Das Zündloch (Ansaugöffnung) des Generators muß mit einer zuverlässigen Flam-mendurchschlagöffnung versehen sein.

b)

Der Generator muß gegen den Laderaum durch eine wärmeisolierende Trennwand abgeschirmt sein. Diese muß sich in einem Abstand von mindestens 15 cm vom Ge-nerator befinden und gewährleisten, daß Munition und Sprengstoff keine höhere Temperatur als 83° C annehmen können.

c)

Jeder, der einen Transport von Munition oder Sprengstoffen mit Generatorkraftfahr-zeugen anordnet, leitet oder durchführt, muß von sich aus alles tun, um die Brand-gefahr zu mindern.

d) Bei beladenen Fahrzeug ist die Gasprobe durch Anzünden verboten.
e)

Beim Entfachen des Generators ist die Asche vorsichtig in einen Blechkasten zu ent-leeren. Funkenflug vermeiden ! Glühende Asche ist entweder zu löschen oder so zu beseitigen, daß sie von etwa nachkommenden Fahrzeugen nicht aufgewirbelt oder vom Wind auf diese zugetrieben wird.

f)

Wird bei Märschen ein Halten der beladenen Fahrzeuge notwendig, so müssen die einzelnen Fahrzeuge einen Abstand von mindestens 50 m voneinander einhalten.

g)

Die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit Generatorgasantrieb für den inneren Be-trieb der Heeresmunitionsanstalten, Heeresnebenmunitionsanstalten, Truppenmuni-tionsniederlagen und Munitionslager ist verboten. Die Kraftfahrzeuge dieser Dienst-stellen dürfen nicht durch Generatorgas angetrieben werden.

h)

Abholenden oder zuführenden Munitionskolonnen mit Fahrzeugen mit Generatorgas-antrieb ist das Befahren des Geländes der unter g genannten Heeresmunitionsan-stalten usw. nur in dem vom Dienststellenvorstand von Fall zu Fall festgelegten Um-fang gestattet.

i)

Die für den Verkehr mit Generatorkraftfahrzeugen erlaubten Straßen der Heeresmu-nitionsanstalten usw. sind in einwandfreiem Zustand zu halten; ihre nähere Umge-bung ist von trockenem Gras, Laub, Zweigen und sonstigen leicht brennbaren Stof-fen freizuhalten.

k)

Der Vorstand einer Heeresmunitionsanstalt usw. hat dafür zu sorgen, daß die Fahrer von Generatorkraftfahrzeugen über unfallsicheres Verhalten im gefährlichen Be-triebsteil belehrt werden.

l)

Jeder Führer eines Generatorkraftfahrzeuges hat sich bei der Einfahrt in eine Hee-resmunitionsanstalt usw. beim Sicherheitsoffizier zu melden und den ihm gegebenen Anweisungen Folge zu leisten. Es dürfen nur die vom Sicherheitsoffizier benannten Wege befahren werden.

m)

Vor Einfahrt in die Heeresmunitionsanstalten usw. ist der Generator zu entaschen und festzustellen, ob er noch mit genügend Brennstoff beschickt ist, so daß das Fahrzeug unter aller Umständen ohne Nachfüllen wieder herausfahren kann.

Innerhalb von Heeresmunitionsanstalten usw. darf kein Brennstoff in den Generator nachgefüllt und der Generator nicht entascht werden; auch das Öffnen des Asch-kasten, der Einfüllöffnung und sonstiger Verschlüsse des Generators ist verboten.

Ist ein längerer Stillstand des Fahrzeuges innerhalb der Heeresmunitionsanstalten usw. und damit das Einschalten des Anfachgebläses unvermeidlich, so darf auf kei-nen Fall die Gasprobe am Gebläsestuzten durch Anzünden vorgenommen werden; das Gebläse ist vielmehr so lange zu betreiben, bis erfahrungsgemäß mit brennbarem Gas gerechnet werden kann; der Motor ist dann ohne die sonst übliche vorherige Gaszündprobe anzulassen.

n)

Die von Generatorkraftfahrzeugen befahrenen Wege einer Heeresmunitionsanstalt usw. sind nach Befahren sofort durch ein zweckmäßig ausgestattetes Löschkom-mando (mindestens 2 Mann) zu begehen, das den Weg und das anliegende Gelände beobachtet und glimmende Rückstände sowie etwaige Brände ablöscht.

3. Änderungen der H.Dv. 450 im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 bleibt vorbehalten.

HVBl. 1942 Teil C
460. Russische 7,62 mm Spreng-Brandpatrone.
(7,62 mm Patr.Spr.Br.)

Von einem Heeresangehörigen ist in Unkenntnis ein Geschoß (Blindgänger) einer russi-schen 7,62 mm Spreng-Brandpatrone in die Heimat mitgebracht und zur Verarbeitung als Uhranhänger einem Geschäft übergeben worden.

Bei der Verarbeitung ist das Geschoß detoniert.

Das Geschoß der russischen 7,62 mm Spreng-Brandpatrone enthält einen Schlagbolzen, eine Sprengkapsel und in der Spitze einen Brandsatz. Die Kennzeichen der Patrone sind: rote Geschoßspitze und rotes Zündhütchen. Blindgänger derartiger Geschosse können beim Berühren detonieren und zu Unglücksfällen führen. Ihr Aufheben ist verboten.

OKH. (Ch.H.Rüst. u. B.d.E.), 11.7.42 – 4177/42 – AHA/Jn 2 (VII).

AHM. 1943
28. Sicherheitsbestimmungen im Kriege.

In sinngemäßer Anwendung der Nr. 591 HM. 1940 auf das Ersatzheer wird angeordnet:

Für die Dauer des Krieges sind die Kommandeure des Ersatzheeres, vom Bataillonskom-mandeur einschließlich aufwärts, sowie die Kommandeure der Schulen ermächtigt, bei Ge-fechtsschießen und Gefechtsübungen mit scharfer Munition von den vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen, soweit sie die übende Truppe betreffen, abzuweichen, wenn der Übungszweck es erfordert. Die Kommandeure der Schulen können diese Befugnis den ihnen unterstellten Kommandeuren, Lehrgangsleitern usw. mit mindestens der Dienststel-lung und Disziplinarbefugnis eines Bataillons- usw. Kommandeurs übertragen.

Abweichungen sind nach pflichtmäßigem Ermessen des verantwortlichen Kommandeurs (usw.) nur in dem Umfange zulässig, den der Ausbildungsstand der übenden Truppe er-laubt und der zum Erreichen einer kriegsmäßigen Ausbildung unbedingt notwendig ist.

OKH. (Ch.H.Rüst. u. B.d.E.), 18.12.42 – 1587/42 – Chef Ausb/Stab I a (2).

324. Merkblatt 44/9
Sicherheitsmaßnahmen bei Nahkampfausbildung
und Anwendung von Gewöhnungssprengungen.

In dem vom OKH/Gen.St.d.H./Gen.d.Pi. u.Fest. b. Ob.d.H. mit Az 34 B Pi. 2 Nr. 1899/40 vom 26.6.1940 herausgegebenen "Merkblatt für Sicherheitsmaßnahmen bei Nahkampfaus-bildung und Anwendung von Gewöhnungssprengungen" setze auf Seite 3 nach Ziffer a) 4. ein:

"Unter Verantwortung des leitenden Offiziers darf die Zeit von 5 Sekunden verringert bzw. ganz weggelassen werden. Entfernung und Größe der Ladung (nicht über 200 g) müssen nach menschlichem Ermessen Unfälle, die durch herumfliegende Teile verur-sacht werden können, ausschließen."

Die Änderungen sind handschriftlich auszuführen, Deckblattherausgabe erfolgt nicht.

OKH. (Ch.H.Rüst u. B.d.E.), 25.3.43

34 d 16/4

Jn 5 (I a 3).

3810/43
Hinweise

Sicherheitsbestimmungen

Lfd.Nr.

Inhalt

Seite
1. Unfälle durch Gew.Gr.Blindgänger. AHM. 1943/77 13
2. Eihandgranate 39. AHM. 1940/437 Ziff. 6 91
3. Stielhandgr. 24 mit Splitterring. HVBl. 1943 C 176 102
4. Lagerung und Versand von Nebelmitteln. AHM. 1942/443 u. 864 114/115
5. Gebrauch von Nebelkerzen. HVBl. 1942/B Ziff. 365 116

6.

Sicherheitsmaßnahmen bei künstl. Nebel. AHM. 1943/871

116

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