XI. Leucht- und Signalmunition (Inhaltsverzeichnis)Inhaltsverzeichnis Merkbl. 22/1Inhaltsverzeichnis
Munitionsmerkbuch - X. Nebelmittel
AHM. 1940
343. Austausch von Nebelzündladungen N 1.
Nebelzündladungen N 1 für Nebelkerzen mit Fertigungsdatum

Dezember 1939 und älter

werden ausgetauscht.

Die Bestände sind auf das Vorhandensein derartiger Zündladungen zu untersuchen. Vor-handene Zündladungen sind auszusondern und armee- bzw. divisionsweise bei O.K.H. Gen St d H Gen Qu zum Austausch anzumelden.

O.K.H. , 12.3.40

120

Gen St d H/Gen Qu (Qu 3).

2096/42

791. Einführung der Zündladung N 4.

Als Ersatz für die bisherigen Zündladungen N 1 (für Nebelkerzen), N 2 (für Nebelkerzen S und Nebelhandgranaten) und N 3 (länger lagerfähiger Ersatz für N 1) wird die Einheits-Zündladung N 4 eingeführt, die für alle Nebelmittel verwendet wird.

Zur Unterscheidung von der Sprengkapsel Nr. 8 und den bisherigen Zündladungen N 1, 2 und 3 trägt die Zündladung N 4 einen grünen Farbanstrich.

Die Zündverzögerung beträgt durchschnittlich:
a) bei Nebelmitteln mit Zündladungsröhrchen aus Messing:
in Nebelkerzen 3,5 Sekunden
in Nebelkerzen 39 3,5 Sekunden
in Nebelkerzen S 3   Sekunden
in Nebelkerzen S 39 3   Sekunden
b) bei Nebelmitteln mit Zündladungsröhrchen aus Stahl:
in Nebelkerzen   5    Sekunden
in Nebelkerzen 39   4,5 Sekunden
in Nebelkerzen S 10,5 Sekunden
in Nebelkerzen S 39 10,5 Sekunden
Benennung: Zündladung N 4,
Abgekürzte Benennung: Zdlg. N 4,
Stoffgliederungsziffer: 32,
Gerätklasse: Ch.

Die Zündladungen sind in einer Schachtel aus paraffinierter Hartpappe in gleicher Zahl verpackt wie der Inhalt der Transportkasten (also für Nebelkerzen und Nebelkerzen S 12 Stück, für Nebelhandgranaten = 15 Stück) und in dem Transportkasten untergebracht.

O.K.H. (Ch.H.Rüst. u. B.d.E.), 1.7.40 – 82 a/b – Jn 9 (III/1).

915. Umbenennung der Nebelkerze S.

Die für Panzerfahrzeuge eingeführte Nebelkerze S wird wegen der Verwechslungsgefahr mit der normalen Nebelkerze umbenannt. Sie heißt in Zukunft Schnellnebelkerze. Das An-forderungszeichen Ch 9000 bleibt unverändert.

O.K.H., 1.8.40 – 72/88 – Jn 9 (I/2).

AHM. 1941

1020. Einführung der Nebelhandgranate 41.

Nach eingehender Truppenerprobung wird die Nebelhandgranate 41 eingeführt.

Die Nebelhandgranate 41 dient zum Blenden des Gegners auf nächste Entfernung, zum Heranarbeiten an ständige Befestigungen, Widerstandsnester usw. Sie findet vor allem zweckmäßige Verwendung in Fällen, in denen es auf Weitwurf, Treffsicherheit und nicht zu langer Nebeldauer ankommt, die Nebelkerze daher weniger geeignet ist.

Die Nebelhandgranate 41 ist eine kleine Nebelkerze. Sie besteht aus einem walzenförmi-gen gezogenen Blechbehälter, der mit Nebelmasse gefüllt ist und durch einen Zink- und eine darüberliegenden Schwarzblechmantel fest verschlossen ist.

24 Nebelkerzen 41 und die zugehörigen Zündmittel (Zündladung N 4 und Zündschnuran-zünder 39) sind im "Kasten für Nebelhandgranaten 41" (Zeichnungsnummer 32–8309) ver-packt.

Benennung: Nebelhandgranate 41,
Abgekürzte Benennung: Nb.Hgr. 41,
Stoffgliederungsziffer: 32,
Gerätklasse: Ch,
Gewicht: 0,530 kg.

O.K.H. (Ch.H.Rüst. u. B.d.E.), 6.10.41 – 82 a/b 10² – Jn 9 (III/1).

AHM. 1942
443. Lagerung und Versand von Nebelmitteln.
In Abänderung der Ziffer 29 der H.Dv. 211/2 wird folgendes befohlen:
1.

Lagerung in H.Ma. der Heimat.

Siehe Fz.V.V. Teil 3, II. Abschn. Ziff. 222.

2.

Nachschub an die Front.

Nebelkerzen 39, Schnellnebelkerzen 39, Nebelhandgranaten 39 und 41 dürfen in Ei-senbahnwagen nicht mit anderer Munition, auch nicht mit Leucht- und Signalmuni-tion, zusammen verladen werden.

3.

Lagerung in Munitionsparken und Munitionsausgabestellen der Front.

Als Abstand von anderer Munition sind vorzusehen: für Stapel zu 100 Transport- oder Packgefäßen 25 m, über 100 Kästen 50 m.

4.

In Munitionlagern der Truppe an der Front.

Als Abstand von anderer Munition ist eine Entfernung in Metern vorzusehen, die der Zahl der Kästen mit Nebelmitteln entspricht, mindestens aber 5 m.

5.

In Befestigungsanlagen.

In besetzten Befestigungsanlagen lagernde Nebelkerzen 39, Nebelhandgranaten 39 und 41 sind möglichst nicht mit anderer Munition, auch nicht mit Leucht- und Sig-nalmunition zu lagern. Sollten sich die Nebelmittel in einem geschlossenen Raum selbst entzünden, so muß die durch den Nebel gefährdete Besatzung die Gasmaske aufsetzen, soweit Lüftungsanlagen mit Kraftantrieb vorhanden sind, diese in Gang setzen und dann den Raum verlassen. In einem Raum, der keine oder nur eine Lüf-tungsanlage mit Handbetrieb hat, ist durch Öffnen von Scharten und Türen für Lüf-tung durch natürlichen Zug zu sorgen. Ohne Gasmaske dürfen die Räume erst wie-der betreten werden, wenn sie frei von Nebel sind.

Ziffer 29 der H.Dv. 211/2 ist mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen. Deckblätter werden für die Dauer des Krieges nicht herausgegeben.

Die Nrn. 618 und 826 der HM. 1939 treten hiermit außer Kraft.

O.K.H. (Ch.H.Rüst. u. B.d.E.), 22.4.42 – 82 a/b 60/70 – Jn 9 (III/b).

864. Lagerung und Versand von Nebelmitteln auf Schiffen.

In Ergänzung der Nr. 433, AHM. 1942, wird befohlen:

Nebelkerzen 39, Schnellnebelkerzen 39, Nebelhandgranaten 39 und 41 sind auf Schiffen möglichst nicht mit anderer Munition, auch nicht mit Leucht- und Signalmunition, zusam-men zu lagern. Sie sind an Deck aufzustellen und mit einer Plane gegen Sonneneinstrah-lung abzudecken. Sollten sich die Nebelmittel unvorhergesehen entzünden, so sind die brennenden Kästen über Bord zu werfen.

Zum Schutz gegen den dabei entwickelten dichten künstlichen Nebel ist an Deck und in den davon betroffenen Räumen die Gasmaske aufzusetzen.

O.K.H. (Ch.H.Rüst. u. B.d.E.), 30.9.42 – 82 a/b – Jn 9 (III/b).

905. Einführung der Nebelkerzen-Wurfladung 1.

Hiermit wird die Nebelkerzen-Wurfladung 1 eingeführt.

Sie dient zum Werfen der Schnellnebelkerze aus dem an Panzerfahrzeugen angebrachten Nebelkerzen-Wurfgerät.

12 Stück sind in einer Schachtel aus Hartpappe verpackt.
Benennung: Nebelkerzen-Wurfladung 1,
Abkürzung: Nb.Kerz.Wurfldg. 1
Kurzbezeichnung: NbK WLdg 1,
Gerätklasse: Ch,
Stoffgliederungsziffer: 32
Anfoderungszeichen: 32–3024 Ch,
LKNummer: 032.3024.000.0000.1.

O.K.H. (Ch.H.Rüst. u. B.d.E.), 8.10.42 – 82 a/b – Jn 9 (III/b).

906. Merkblatt über die Mitführung des Gasschutzgerätes.

1. Das mit HM. 1941 Nr. 27 ausgegebene "Merkblatt über die Mitführung des Gasschutz-gerätes, der Nebelkerzen und Nebelhandgranaten" N.f.D. (Anhang 2 zu H.Dv. 1a S. 51 Nr. 12) wird aufgehoben und ist zu vernichten. Es wird durch das anliegende neu aufgestellte "Merkblatt für die Mitführung des Gasschutzgerätes" N.f.D. ersetzt (Anhang 2 zu H.Dv. 1a S. 51b lfd.Nr. 31).

2. Das Merkblatt ist den HM. zum Handgebrauch für den Gasschutzgerätbearbeiter zu entnehmen und in den Umschlag "Sonderabdrucke über Gasschutzgerät" einzuheften. Weiterer Bedarf ist vom Feldheer bei den Feldvorschriftenstellen, vom Ersatzheer bei den V.V.St. der W.Kdo. anzufordern, denen ein Vorrat von je 500 Abdrucken überwiesen wird.

3. Der den V.V.St. der W.Kdo. zugehende Vorrat ist außerdem für neu aufzustellende Ein-heiten bestimmt.

O.K.H. (Ch.H.Rüst. u. B.d.E.), 16.10.42 – B 83 – Jn 9 (V b).

HVBl. 1942 Teil B
365. Sicherheitsmaßnahmen beim Gebrauch der Nebelkerzen.

Bei Gebrauch der Nebelkerzen nach H.Dv. 211/2 sind gegen zeitweilig auftretende Verpuf-fungen der Zündladung N 4 folgende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen:

1. Die Nebelkerze ist unmittelbar nach dem Zünden zu werfen.
2.

Beim Zünden liegender Nebelkerzen sind sofort nach dem Zünden beide Hände von der Kerze wegzunehmen.

O.K.H. (Ch.H.Rüst. u. B.d.E.), 13.4.42 – 82 a/b 101 – AHA/Jn 9 (III b).

AHM. 1943
871. Sicherheitsmaßnahmen bei künstlichem Nebel.

Auf Grund eines Unfalles bei einer Übung wird nochmals auf HM. 1939 S. 263 Nr. 616 und auf H.Dv. 211/1 – "Grundsätze für Nebelverwendung" – Nr. 34 hingewiesen, wonach es "verboten ist, Nebelkerzen und Nebelhandgranaten in geschlossene Räume (Bunker usw.) zu werfen" und "auch im freien Gelände bei längerem Aufenthalt in dichtem künstlichem Nebel (z.B. Arbeiten am Hindernis unter Nebelschutz usw.) stets die Gm. aufzusetzen ist". "Bei Panzerfahrzeugen, die durch sehr dichten künstlichen Nebel fahren, sind die Sehklap-pen zu schließen. Sollte sehr dichter Nebel in das Innere des Panzerfahrzeugs gelangen, so muß die Besatzung die Gm. aufsetzen, bis der Nebel durch Luftzug wieder vertrieben ist.

Als "geschlosser Raum" gelten hierbei alle Räume ohne Rücksicht auf vorhandene Öffnun-gen (Türen, Fenster, Lüftungseinrichtungen) als Gegensatz zum freien Gelände, also auch Stollenanlagen, Bunker, Unterstände, Zimmer, Gasräume usw.

Künstlicher Nebel ist im Freien bei geringer Dichte und bei nicht zu langem Aufenthalt in ihm unschädlich, bei großer Dichte dagegen gesundheitsschädlich. In geschlossenen Räu-men bewirkt er schwere Erkrankungen, die zum Tode führen können.

Sobald künstlicher Nebel bei der Atmung als sehr lästig gefunden wird, ist die Gasmaske aufzusetzen.

Auf die strengste Beachtung dieser Vorschrift wird erneut hingewiesen.

O.K.H. (Ch.H.Rüst. u. B.d.E.), 25.7.40 – 82 a/b 10 – Jn 9 (III/1).

Hinweise

Nebelmittel

Lfd.Nr.

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Ausstattung mit Nebelkerzen. AHM. 1940/237

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