II. Angaben über Patronen für Geschütze; A. GeschosseIII. Maßnahmen gegen Rohr- und Frühzerspringer sowie sonstige UnfälleInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der 3,7 cm Panzerabwehrkanone
II. Angaben über Patronen für Geschütze
B. Patronen

9. Die Patronen sind vor Feuer und Nässe zu schützen und bis kurz vor dem Verfeuern in der Verpackung verlassen1).

10. Sie sind nach Entnahme aus dem Packgefäß stets auf Haardecke oder andere weiche und reine Unterlage zu legen, damit die Patronen vor Schmutz und Verbeulen geschützt bleiben. Patronen darf man nicht werfen oder mit der Zündschraube nach unten aufrecht hinstellen.

Auch Patronen im Packgefäß verpackt darf man beim Handhaben nicht hart aufschlagen lassen.

11. Ausgepackte, aber vorläufig zum Schießen nicht nötige Patronen sind wieder zu ver-packen.

12. Patronen dürfen den Sonnenstrahlen nicht ausgesetzt werden, weil durch Sonnen-strahlen Pulvertemperatur und Gasdrücke zunehmen; Geschoß und Gerät werden unnötig stark beansprucht; es entstehen dann Weitschüsse. Man muß daher die Munition so la-gern, daß die Pulvertemperatur aller Patronen möglichst gleich ist.

13. Die Patrone muß in völlig sauberem Zustand, also frei von jedlichen Fremdkörpern, wie Sand usw., geladen werden. Die Zündschraube darf nicht über die Bodenfläche der Patronenhülse hervorstehen. Der Sitz der Zündschraube ist gelegentlich daraufhin nach-zuprüfen.

Die Zündschraube darf in ihrem Lager wenig versenkt sein, aber niemals vorstehen; dies ist wichtig. Beim Einsetzen der Patrone in das Rohr muß man das Anstoßen des Führungs-ringes an den Ansatz an der vorderen Keillochfläche vermeiden; andernfalls wird der Füh-rungsring beschädigt und damit die Ursache zu Ladehemmungen gegeben.

14. Patronen mit gelockerten Zündschrauben, die sich nicht ohne weiteres wieder mit der Hand richtig einschrauben lassen, sind als Versager zu behandeln (19).

15. Patronen mit stark verbeulten Patronenhülsen, die voraussichtlich nicht ladefähig sind, dürfen nicht angesetzt werden, Patronen mit lose oder schief sitzenden Geschos-sen2), mit Rissen in der Patronenhülse oder mit Fehlern nach Randnr. 4 dürfen nicht ver-feuert werden.

16. Patronen, deren Pulverladung feucht geworden sein kann, sind nicht zu verschießen, da durch feuchtes Pulver die Anfangsgeschwindigkeit abnimmt und bei großer Feuchtig-keit Versager eintreten. Bei Kälte sind die Patronen gründlich von Reif und Eis zu befreien, damit keine Ladehemmungen entstehen. Erweisen sich Patronen als nicht ladefähig, so darf man sie nicht mit Gewalt ansetzen; sie sind an die Munitionsausgabestelle zurück-zugeben.

17. Patronen dürfen nicht längere Zeit in heiß geschossenen Rohren verbleiben, weil sich die Hitze des Rohres auf die Pulverladung überträgt. Folgen siehe Randnr. 12; es besteht außerdem die Gefahr einer vorzeitigen Entzündung.

18. Bei Versagern ist sofort zu spannen, ohne sich hinter das Rohr zu stellen (siehe H.Dv. 393, S. 21) und von neuem abzuziehen. Tritt wieder Versager ein, dann nach 1 Minute auf Befehl des Geschützführers Patrone ersetzen.

19. Versagerpatronen und sonst unbrauchbare, aber beförderungssichere Munition3) muß man auffällig kennzeichnen und abseits der brauchbaren lagern; für ihre schnelle Abgabe an die Ausgabestelle ist zu sorgen.

20. Um das Verkupfern der Rohre zu vermindern, ist die Ladung der Patrone mit Bleizinn-draht oder Bleidraht versehen (vgl. Randnummer 26, Spalte 3).

21. Patronenhülsen, die nach dem Schuß nicht ausgeworfen werden, sind von der Mün-dung her auszustoßen.

22. Die abgeschossenen Patronenhülsen sind zu sammeln, sogleich zu verpacken, damit sie nicht unnötig verbeult oder sonst beschädigt werden, und an die Ausgabestelle zu-rückzuliefern. Das Sammeln und Abliefern der Hülsen beschleunigt den laufenden Muniti-onsnachschub und ist sehr wichtig.

Bezeichnen der Patronen.

23. Etwa 50 mm über dem Bodenrand der Patronenhülse sind aufgestempelt: Gewicht, Benennung, Fertigungsort, Jahr und Nummer der Lieferung des Pulvers sowie Fertigungs-ort, -tag, -monat und -jahr der Patrone, dahinter befinden sich der Kennbuchstabe des für die Fertigung der Patrone Verantwortlichen (7, 8, Anl. 1).

Zünder.

24. Kurze Beschreibung des Zünders siehe Seite 16, Spalte 3.

25. Wenn Patronen mit Zündern Bränden, Explosionen oder starken Stürzen ausgesetzt waren oder durch Feuerwirkung umhergeschleudert oder beschädigt wurden, so gelten sie als lade- und transportunsicher. Diese Munition muß man durch Feuerwerker untersuchen lassen.

Gewichtsangaben.

26.
Lfd.
Nr.
Benennung
der Patrone
Gewicht und Art der
Geschützladung
(Gewicht je nach Lieferung
veränderlich)
Geschoß-
art
Schuß-
tafel-
mäßiges
Gewicht
des
Geschosses
Gewicht
des
Spreng-
stoffes
Nitro-
penta mit
15%
Montan-
wachs
Zünder
Art der Patronenhülse
und Zündschraube
Art der
Verpackung
Gewicht
Art
Gewicht
des leeren
Pack-
gefäßes
mit
Zubehör
etwa
des ge-
füllten
Pack-
gefäßes
etwa
kg
kg
 
kg
kg
kg
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
1
3,7 cm Pzgr.
a)
0,189 kg Digl.R.P.
 
 
 
Bd.Z.
0,069
a)
Patrh. (6331) der
11 – 3,7 cm
 
 
 
Patr.
 
– 8,2 – (188 · 2,2/0,85)
 
 
 
(5108)
 
 
3,7 cm Pak. (440 g)
Pzgr. in einer
 
 
 
(Gewicht
 
+ 2 g Nz.Man.N.P.
 
 
 
oder
 
 
mit Zdschr. C/13 m.Kd.
Tragetasche
1,010
15,640
 
4,33 kg)
 
(1,5 · 1,5)
 
 
 
Bd.Z.
0,069
 
oder Zdschr. C/13 n.A.1)
zum kleinen
 
 
 
 
 
+ 5 g Bleizinndraht5) od.
 
 
 
(5108*)
 
 
oder Zdschr. C/13 n.A. St.1)
Munitionskorb;
 
 
 
 
 
6 g Bleidraht5) oder
 
 
 
der
 
b)
Patrh. (6331*) der
1 gefüllte
 
 
 
 
b)
etwa 0,177 kg Ngl.R.P.
3,7 cm
0,685
0,013
3,7 cm
 
 
3,7 cm Pak. (440 g)
Tragetasche
 
 
 
 
 
– 9,5 – (188 · 2,5/0,9)
Pzgr.
 
 
Pzgr.
 
 
mit Zdschr. C/13 n.A.1)
in einem kl.
 
 
 
 
 
+ 2 g Nz.Man.N.P.
 
 
 
in Ver-
 
 
oder Zdschr. C/13 n.A. St.1)
Munitionskorb.
1,440
17,080
 
 
 
(1,5 · 1,5)
 
 
 
bindung
 
 
(Zdschr. C/13 m.Kd.
Patrone ist mit
 
 
 
 
 
+ 5 g Bleizinndraht5) od.
 
 
 
mit der
 
 
= 12 g
Ölpapier um-
 
 
 
 
 
6 g Bleidraht5)
 
 
 
Licht-
 
 
Zdschr. C/13 n.A.
wickelt und
 
 
 
 
 
 
 
 
 
spur-
 
 
= 12 g
wird in der
 
 
 
 
 
 
 
 
 
hülse
 
 
Zdschr. C/13 n.A. St.
Tragetasche
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nr. 1
0,023
 
= 10 g)
von Leder-
 
 
 
 
 
 
 
 
 
und der
 
 
 
schlaufen ge-
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Spreng-
 
c)
Patrh. (6331 St.) der
halten4)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
kapsel
 
 
3,7 cm Pak.2) (420 g)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
der
 
 
mit Zdschr. C/13 n.A.1)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3,7 cm
0,01
 
oder Zdschr. C/13 n.A. St.1)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Pzgr.
 
d)
Patrh. (6331/67) der
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(Anl. 3)
 
 
3,7 cm Pak.3) (490 g)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
mit Zdschr. C/13 n.A.1)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
oder Zdschr. C/13 n.A. St.1)
 
 
 

Munitionspackgefäße.

27. Die Packgefäße nutzen sich schnell ab. Da sie bei großem Verbrauch viel Rohmaterial und Arbeitskräfte erfordern, muß man sie mit ihrem Zubehör schonend behandeln. Voll-zählige Rücklieferung an die Ausgabestelle für Munition ist zu überwachen.

Packgefäße schützen die Munition gegen Verschmutzung und gewährleisten die Ladefä-higkeit der Patronen, daher muß die Verpackung trocken und reingehalten werden.

Es ist verboten, Packgefäße zu anderen als Verpackungszwecken zu verwenden.

I. Verzeichnis der Patronenarten und ZünderIII. Maßnahmen gegen Rohr- und Frühzerspringer sowie sonstige UnfälleInhaltsverzeichnis