B. Nachprüfen der Lehren auf AbnutzungC. Nachprüfen der FeinmeßgeräteInhaltsverzeichnis
Heeresfeuerwerkerei - Richtlinien für den Gebrauch und das Nachprüfen der Lehren in den Heeres-Munitionsanstalten
B. Nachprüfen der Lehren auf Abnutzung
I. Prüfen der Lehren mit Hilfe von Abnutzprüfern, Gegenlehren und Einstellehren

Lehren für Muttergewinde

49.

Die Abnutzungsprüfer zum Gut- und Ausschuß-Gewindelehrdorn sind – ähnlich wie die Ausschuß-Flankenrachenlehre für die Bolzenprüfung – als Rachenlehren mit Kim-me und Kegel ausgebildet. Sie werden nach den betreffenden Einstellgewindelehren eingestellt, über die sie ebenfalls bei sanfter Flankenberührung durch ihr eigenes Gewicht gehen müssen.

 

Diese richtig eingestellten Abnutzungsprüfer dürfen sich nicht über den Gut- bzw. Ausschuß-Gewindelehrdorn führen lassen (Bild 30).

Bild 30

50.

Bei älteren Gewindelehren gibt es als Abnutzungsprüfer für den Gut- bzw. Aus-schuß-Gewindelehrdorn noch Ringlehren mit glatter zylindrischer Bohrung (Bild 31).

 

Gewindelehrdorne, über die sich der Abnutzungsprüfer führen läßt, sind unbrauch-bar.

Bild 31

51.

Gut- bzw. Ausschußlehrdorne mit glatten Meßflächen für den Mutter-Kerndurchmes-ser werden mit Feinmeßgeräten oder – in selteneren Fällen – mit Rachenlehren auf Abnutzung geprüft.

Formlehren

52.

Formlehren sind in der Regel Blattlehren, die die Normalform eines Werkstückes, z.B. Geschoß, Führungsring usw. darstellen.

53.

Um die Herstellung und Prüfung solcher Lehren zu erleichtern, wurden Gegenlehren eingeführt. Dieselben haben die entgegengesetzte Form der Lehre und stimmen mit dieser in neuem Zustand überein. Daß indessen Lehre und Gegenlehre ganz licht-dicht zueinander passen, kann selbst bei der Neuabnahme nicht verlangt werden, weil sonst die Lehren zu teuer werden würden. Wie weit sie von der Gegenlehre ab-weichen dürfen, geht aus den technischen Lieferbedingungen für Lehren – TL 1014 – hervor.

54.

Beim dauernden Gebrauch nutzen sich die Formlehren ungleichmäßig ab. Hält man Lehre und Gegenlehre zusammen so gewahrt man an solchen Stellen einen Licht-spalt bzw. stellt fest, daß der etwa schon vorher vorhanden gewesene Lichtspalt größer geworden ist. Die Größe dieses Lichtspaltes läßt sich bei einiger Übung schätzen. Fehlt diese Übung, so kann durch Zwischenschieben von Papier- oder Metallstreifen die Größe des Lichtspalts ermittelt werden (Bild 32).

55.

Wie weit sich Formlehren abnutzen dürfen, ist aus den besonderen technischen Lie-ferbedingungen usw. ersichtlich.

56.

Bei solchen Formlehren, die sich immer an der gleichen Stelle abnutzen, ist auch die Anwendung von besonderen Abnutzungsprüfern möglich. Beispiel Bild 33. Der im Bild 33 dargestellte Abnutzungsprüfer darf sich nicht zwischen Lehre und Richtplatte, auf die die Lehre zu stellen ist durchrollen lassen.

Bild 32                                   Bild 33

II. Prüfen der Lehren auf Abnutzung mit Hilfe handelsüblicher Feinmeßgeräte
57.

Nach der H.Dv. 454/2a, Nr. 78, sollen die Lehren mit Abnutzungsprüfern oder – wenn solche nicht vorhanden – mit Sondermeßgeräten, z.B. dem Kalibermaßstab 81, nachgeprüft werden.

58.

Hierbei ist jedoch folgendes zu beachten:

 

Kalibermaßstäbe 81 werden nicht mehr neu gefertigt. An ihre Stelle treten handels-übliche Präzisions-Schieblehren nach DIN 862. Sowohl bei ersteren als auch bei letzteren Geräten sind aber als Strichmaßstäbe größere Herstellungstoleranzen not-wendig und zugelassen. So hat z.B. eine Präzisions-Schieblehre nach DIN 862 mit einem Maßbereich von 500 mm und 1/10 Nonius für jeden Teilstrich eine Toleranz von ± 0,1 mm. Es kann also der Fall eintreten, daß zwischen zwei völlig brauchbaren Schieblehren dieser Art ein Maßunterschied von 0,2 mm vorhanden ist. Lehren ha-ben dagegen eine viel kleinere Herstellungstoleranz, sind also wesentlich genauer. Nach einer allge-meinen Faustregel soll die Herstellungstoleranz des Meßgeräts nur den zehn-ten Teil der Toleranz des betreffenden Werkstücks betragen. Wenn z.B. für den Durchmesser der Zentrierwulst eines Geschosses eine Toleranz von 0,2 mm gegeben wurde, dann darf die betreffende Lehre hierfür nur eine Herstellungstole-ranz von etwa 0,02 mm haben. Ebenso verhält es sich auch bei der Lehrenprüfung. Es muß stets das zur Nachprüfung der Lehre zu benutzende Meßgerät eine höhere Genauigkeit haben als die Lehre. Man kann also z.B. nicht eine Rachenlehre mit einer Schieblehre nachmessen.

59.

Eine höhere Genauigkeit als die Schieblehre weisen die bekannten Schraublehren auf, die eine Ablesung von Hunderstel Millimeter gestatten. Die Herstellungsgenauig-keit derselben ist aus DIN 863 ersichtlich.

60.

Bei jedem Gebrauch von handelsüblichen Meßgeräten soll der Meßdruck möglichst niedrig gehalten werden. Schraublehren mit Ratsche gewährleisten einen immer glei-chen Meßdruck und sind deshalb für einen im Messen Ungeübten zweckmäßiger als solche ohne Ratsche.

61.

Beim Messen mit Schieblehren ist möglichst der bewegliche Schenkel auf das ver-langte Maß einzustellen und die Klemmschraube anzuziehen. Dann gebraucht man die Schieblehre wie eine feste Rachenlehre. Macht man es anders und schiebt den gelösten beweglichen Schenkel gegen das Werkstück so wird das Meßergebnis un-genau, weil dann eine geringe Schiefstellung des beweglichen Schenkels nicht zu vermeiden ist. Mißt man eine Höhlung mit einer Schieblehre, so ist dem abgelesenen Maß stets die Schenkelstärke zuzuzählen. Da bei diesen Messungen immer nur die äußere Mantellinie der Schenkel zur Anlage kommt, ist hier bald mit einer Abnutzung zu rechnen. Es empfiehlt sich daher, vorher das Istmaß der Schenkel zu ermitteln.

B. Nachprüfen der Lehren auf AbnutzungC. Nachprüfen der FeinmeßgeräteInhaltsverzeichnis