A. Gebrauch der LehrenB. Nachprüfen der Lehren auf AbnutzungInhaltsverzeichnis
Heeresfeuerwerkerei - Richtlinien für den Gebrauch und das Nachprüfen der Lehren in den Heeres-Munitionsanstalten
B. Nachprüfen der Lehren auf Abnutzung

22.

Gemäß H.Dv. 454/2a, Nr. 78 sollen die Lehren in den Munitionsanstalten vor und während der Arbeit je nach der Häufigkeit des Gebrauchs und ihrem Abnutzungszu-stand nachgeprüft werden.

 

Diese Nachprüfung kann mit Hilfe von Abnutzungsprüfern (Abnpr), Gegenlehren (Ggl) und Einstellehren bzw. Feinmeßgeräten erfolgen.

I. Prüfen der Lehren mit Hilfe von Abnutzungsprüfern,
Gegenlehren und Einstellehren
23.

Abnutzungsprüfer sind allgemein so bemaßt, daß sie sich bei noch brauchbaren Leh-ren nicht – bzw. nicht vollständig – ein- oder überführen lassen.

 

Ist dieses doch der Fall, so ist die betreffende Lehre zu weit abgenutzt und als un-brauchbar auszusondern.

 

Gegenlehren dagegen müssen sich ein- bzw. überführen lassen bzw. – bei Formleh-ren – genau mit der Lehre übereinstimmen.

Bild 6

Lehren für Außenmaße (Wellen usw. außer Gewinde-
und Formlehren

24.

Diese Lehren haben entweder eine zylindrische oder konische Bohrung, oder es sind Rachenlehren. Die für erstere Art von Lehren (Lehrringe, Gutlehren für Kartusch- und Patronenhülsen, Hülsenkartuschen usw.) in Frage kommenden Abnutzungsprüfer sind in der Regel Blattlehren von etwa 5 bis 15 mm Stärke, bei denen die beiden ge-genüberliegenden schmalen Seiten als Meßflächen ausgebildet sind. Diese Meßflä-chen liegen in einer Zylinder- oder Kegelfläche, d.h. die Abnutzungsprüfer werden durch Drehen hergestellt und haben infolgedessen zwei Körnerpunkte. Damit der Prüfer weiß, wie weit sich der konisch gehaltene Abnutzungsprüfer in die Lehre ein-führen lassen darf, hat dieser in der Regel zwei Ansätze erhalten (Bild 6); er darf sich nicht so weit einführen lassen, daß diese Ansätze auf der Lehre aufliegen.

25.

Die Begrenzung für die Einführung der Abnutzungsprüfer kann auch durch einen zweiten Kegel erfolgen. Liegt dieser in dem entsprechenden Hohlkegel der Lehre auf, was an einem Ausschnitt der Lehre beobachtet werden kann, so ist die Lehre un-brauchbar (Bild 7).

Bild 7

Bild 8

Bild 9

26.

Mitunter fallen die unter 1) erwähnten Ansätze und die obere Fläche des Abnut-zungsprüfers ist als Meßfläche ausgebildet. Diese Fläche darf nach dem Einführen in die Lehre nicht unter der oberen Abschnittsfläche der Lehre liegen (Bild 8).

27.

In manchen Fällen wird die Abnutzung der Lehre nicht im hinteren Teil der Höhlung gemessen, sondern im vorderen (engeren) Teil derselben. Der Abnutzungsprüfer hat dann im langen zylindrischen oder kegelförmigen Teil Spiel (Bild 9). Auch hier darf die obere Fläche des Abnutzungsprüfers nicht unter der Endfläche der Lehre liegen.

  Beispiel: Gutlehre für Hülsenkartusche der s.F.H. 18 13 B 6853.
 

Da der Abnutzungsprüfer zylindrisch gehalten ist, kommt bei der Prüfung nur seine vordere scharfe Kante in der Lehre zur Anlage. Zur Vermeidung von Beschädigungen der Höhlung der Lehre und von Falschmessungen ist bei diesem Verfahren große Vorsicht in der Handhabung des Abnutzungsprüfers geboten, zumal auch das Ge-wicht desselben verhältnismäßig groß ist.

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