Anlage 12 (Anleitung für das Versenden von Munition und Munitionsteilen auf der Eisenbahn und mit der Post. Transport von Munition auf Lastkraftwagen)Anlage 14 (Muster für Belege, die die Truppe selbst austellt)InhaltsverzeichnisAnlagenverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe

Anlage 13

Beladen der Sonderfahrzeuge der Artillerie
mit Sprengmunition für Übungen.

1. Glühzünder oder Sprengkapseln (siehe Abs. 2) dürfen auf demselben Fahrzeug wie die Sprengkörper befördert werden, wenn beide Munitionarten getrennt und so verpackt sind, daß zwischen Glühzünder (Sprengkapseln) und den Sprengkörpern mindestens 0,50 m Ab-stand vorhanden ist. Dieser Abstand darf sich beim Fahren nicht verringern, er muß des-halb durch Wagenfächer oder Hinstellen von Packgefäßen (leer oder mit anderem Gerät gefüllt) gesichert werden. Die Munition muß in ihren Packgefäßen eine feste Lage haben; Leerraum muß durch trockene Zwischenmittel gefüllt sein.

Zündschnur und Zündschnuranzünder darf man in ihrer Verpackung den Glühzündern oder Sprengkapseln zupacken.

2. Mehr als 150 Glühzünder oder Sprengkapseln und 144 Sprengkörper dürfen auf demsel-ben Fahrzeug nicht verladen werden.

3. Ist das Haltmachen in Ortschaften nicht zu vermeiden, so dürfen die mit Munition be-ladenen Fahrzeuge nicht an bewohnten Häusern halten; das Parken dieser Fahrzeuge in Ortschaften ist verboten.

4. Sämtliche Bedienungsmannschaften dürfen bei den nach 1. beladenen Fahrzeugen aufsitzen; das Rauchen auf den mit Munition beladenen Fahrzeugen ist verboten, es darf jedoch während des Marsches erlaubt werden, sofern das Öffnen der Fahrzeuge unter-bleibt.

5. Verhalten bei Gewittern siehe S. 178, Abs. f.