C. Munition; II. Patronen: b) Verwendungszweck, Beschreibung, Wirkung beim Schuß, Leistung, Handhabung, SicherheitsbestimmungenC. Munition: IV. AlarmleuchtzeichenInhaltsverzeichnis
Die Leucht- und Signalmittel
C. Munition
III. Rauchsichtzeichen

a) Allgemeines

238.

Die Rauchsichtzeichen dienen als Erkennungszeichen gegenüber eigenen Fliegern.

239. Es gibt:
Rauchsichtzeichen orange   80
Rauchsichtzeichen orange 160
Rauchsichtzeichen orange 350

b) Beschreibung

240. Die Rauchsichtzeichen sind mit Rauchsatz gefüllte zylindrische Körper.
241. Sie unterscheiden sich voneinander durch Größe, Gewicht und Aufdruck.
242. Abmessungen und Gewichte:
  Geräte Durch-
messer
Höhe Gewicht
  mm mm g
 

Rauchsichtzeichen orange 80

40 82

90

 

Rauchsichtzeichen orange 160

54 82

150

 

Rauchsichtzeichen orange 350

84 82

300

243. Zündung: Reißzündung.
244. Verschluß:
Abnehmbarer Deckel, durch Klebeband wasserdicht abgeschlossen.

Bild 53

Rauchsichtzeichen orange, 80, 160 und 350

245. Kennzeichnung:
Lackierung orangefarbig. Aufdruck auf Hülsenmantel, z.B.:

Rauchsichtzeichen
orange 160
Zündverzögerung 4,5 Sek.
Gebrauchsanweisung:

1. Verschlußstreifen entfernen.
2. Deckel mit kurzer Drehung abnehmen.
3. Abreißzünder in Längsrichtung des Rauchsichtzeichens abziehen.
4. Rauchsichtzeichen s o f o r t wegwerfen.
(Firmenkennzeichen)
Auftrags-Nr.:

(Fertigungsdatum)

c) Wirkungsweise und Leistung

246.

Nach einer Zündverzögerung von 4,5–5,5 Sekunden6) tritt Entwicklung eines oran-gefarbigen Rauches ein.

  Rauchzeit: etwa 8 Sekunden.

d) Handhabung

247. Erfolgt nach der Gebrauchsanweisung (s. Ziffer 245).

e) Sicherheitsbestimmungen

(s. auch Ziffer 325–332).

248.

Abnehmen des Deckels vom Rauchsichtzeichen erst unmittelbar vor Gebrauch. (Rauchsichtzeichen, die geöffnet, aber nicht gebraucht werden, sind wieder ord-nungsgemäß mit Deckel zu verschließen.)

249.

Unmittelbar nach Abziehen der Reißzündung Rauchsichtzeichen auf die Erde bzw, aus dem Fahrzeug werfen.

250.

Geöffnete und abgezogene Rauchsichtzeichen, die nicht zündeten (Zündversager), sind als unbrauchbar zu vernichten.

251.

Bei übungsmäßigem Gebrauch entstehender Gras- oder Heidebrand ist sofort zu lö-schen. (Brandgefahr besteht durch etwa auftretende Flammenbildung beim Ab-schwelen der Rauchsichtzeichen.)

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