Minen und Zünder, Teil 2 - T-Mine 35 |
III. Sicherheitsbestimmungen |
14. Für die Handhanbung und Verwendung von T Minen gelten sinngemäß die Sicher-heitsbestimmungen der H.Dv. 220/4b, Abschnitt VII, und der H.Dv. 220/4, Abschnitt IX, sowie die in der H.Dv. 450, Abschnitt X, gegebenen Vorschriften für Munitionsarbei-ten bei der Truppe. |
15. Scharfe T Minen dürfen bei der Ausbildung und bei Übungen einzeln und in Minenfel-dern bis zu 24 T Minen (Gruppenminenfeld) offen und getarnt verlegt werden; sie dürfen wieder aufgenommen werden, sofern sie nicht durch Nebenzünder gegen Aufnehmen ge-sichert sind. Dabei dürfen nur einzelne Minen entsichert werden, die besonders zu kenn-zeichnen sind. |
Beim Wiederaufnehmen von T Minen sind das Entfernen der Tarndecke und das Betätigen der Sicherung im Liegen oder Knien durchzuführen; dabei muß sich der Mann mit eine Hand fest auf den Boden aufstützen; damit er auf die T Mine keinen Druck ausüben kann. |
Alle getarnt verlegten scharfen T Minen sind bis zum Zünden oder Wiederaufnehmen durch ein Fähnchen, Zweige oder ähnliches zu bezeichnen. |
Bei der Ausbildung und bei Übungen sind außerdem die Grenzen von Minenfeldern mit scharfen T Minen durch Trassierband kenntlich zu machen. |
Durchschreiten scharfer Minenfelder durch Schützen ist bei der Ausbildung und bei Übun-gen verboten. |
16. Scharfe T Minen dürfen bei der Ausbildung und bei Übungen, durch Zugzünder ge-gen Aufnehmen gesichert, verlegt werden. |
Verboten ist jedoch bei der Ausbildung und bei Übungen, gegen Aufnehmen gesi-cherte T Minen wieder aufzunehmen; derartige T Minen sind zu sprengen. |
17. Bei der Ausbildung mit scharfen T Minen ist nur folgendes zu üben: |
a) |
Sprengen einer im Boden getarnt verlegten, nicht entsicherten scharfen T Mine 35 durch Sprengkörper oder Bohrpatrone mit Leitfeuerzündung, um die Wirkung einer T Mine zu zeigen. |
b) |
Verlegen einzelner scharfer T Minen einschließlich Entsichern und Wiedersichern gemäß H.Dv. 220/4b Anhang 2, Abschnitt A, »Allgemeines« Nr. 1. |
c) |
Bei der Marsch- und Erweiterungsausbildung Verlegen und Wiederaufnehmen von Gruppenminenfeldern, bei denen nur einzelne scharfe T Minen zu entsichern und wieder zu sichern sind. Diese Minen sind besonders zu kennzeichnen. |
Bei den Übungen zu b und c sind fabrikneue T Minenzünder 35 zu verwenden. |
Als »fabrikneu« gelten T Minenzünder 35 in dem Zustand, in den sie von der Munitionsan-stalt ausgegeben werden. Nach beendigter Übung sind die verwendeten T Minenzünder 35 durch ein Kreuz zu kennzeichnen. Die so gekennzeichneten T Minenzünder 35 dürfen nur für Üb.-T Minen weiter benutzt werden. |
18. Beim Zünden von T Minen handelt es sich um Stahlsprengungen (Sicherheitsbereich gemäß H.Dv. 220/4 Nr. 502 mindestens 700 m). Das Zünden ist auch von einer inner-halb des Sicherheitsbereichs gelegenen splittersicheren Deckung, z.B. überdachten Bret-terwänden, aus gestattet, ebenso dürfen dort Zuschauer aufgestellt werden. |
19. Bei der Sprengung scharfer T Minen sind die für den jeweiligen Übungsplatz geltenden Bestimmungen über zulässige Höchstladungen zu beachten. |
20. Scharfe T Minen werden bei der Ausbildung und bei Übungen unter Aufsicht eines Of-fiziers und unter Beachtung der nach H.Dv. 220/4, Nr. 500 ff. gegebenen Bestimmungen entsichert (Herausziehen der Stiftsicherung, nachdem die Drehsicherung des T Minenzün-der bereits beim Verlegen vor dem Tarnen auf »Scharf« gestellt ist). |
21. Werfen und Fallenlassen der T Minen, auch im Packkasten, können zu Unglücksfällen führen und sind daher verboten. |
T Minen dürfen nur im »Packkasten« für 2 T Minen 35 gefahren werden. |