II. SicherheitsbestimmungenIV. HandhabungInhaltsverzeichnis
Minen und Zünder, Teil 2 - T-Mine 35
III. Sicherheitsbestimmungen

14. Für die Handhanbung und Verwendung von T Minen gelten sinngemäß die Sicher-heitsbestimmungen der H.Dv. 220/4b, Abschnitt VII, und der H.Dv. 220/4, Abschnitt IX, sowie die in der H.Dv. 450, Abschnitt X, gegebenen Vorschriften für Munitionsarbei-ten bei der Truppe.

15. Scharfe T Minen dürfen bei der Ausbildung und bei Übungen einzeln und in Minenfel-dern bis zu 24 T Minen (Gruppenminenfeld) offen und getarnt verlegt werden; sie dürfen wieder aufgenommen werden, sofern sie nicht durch Nebenzünder gegen Aufnehmen ge-sichert sind. Dabei dürfen nur einzelne Minen entsichert werden, die besonders zu kenn-zeichnen sind.

Beim Wiederaufnehmen von T Minen sind das Entfernen der Tarndecke und das Betätigen der Sicherung im Liegen oder Knien durchzuführen; dabei muß sich der Mann mit eine Hand fest auf den Boden aufstützen; damit er auf die T Mine keinen Druck ausüben kann.

Alle getarnt verlegten scharfen T Minen sind bis zum Zünden oder Wiederaufnehmen durch ein Fähnchen, Zweige oder ähnliches zu bezeichnen.

Bei der Ausbildung und bei Übungen sind außerdem die Grenzen von Minenfeldern mit scharfen T Minen durch Trassierband kenntlich zu machen.

Durchschreiten scharfer Minenfelder durch Schützen ist bei der Ausbildung und bei Übun-gen verboten.

16. Scharfe T Minen dürfen bei der Ausbildung und bei Übungen, durch Zugzünder ge-gen Aufnehmen gesichert, verlegt werden.

Verboten ist jedoch bei der Ausbildung und bei Übungen, gegen Aufnehmen gesi-cherte T Minen wieder aufzunehmen; derartige T Minen sind zu sprengen.

17. Bei der Ausbildung mit scharfen T Minen ist nur folgendes zu üben:
a)

Sprengen einer im Boden getarnt verlegten, nicht entsicherten scharfen T Mine 35 durch Sprengkörper oder Bohrpatrone mit Leitfeuerzündung, um die Wirkung einer T Mine zu zeigen.

b)

Verlegen einzelner scharfer T Minen einschließlich Entsichern und Wiedersichern gemäß H.Dv. 220/4b Anhang 2, Abschnitt A, »Allgemeines« Nr. 1.

c)

Bei der Marsch- und Erweiterungsausbildung Verlegen und Wiederaufnehmen von Gruppenminenfeldern, bei denen nur einzelne scharfe T Minen zu entsichern und wieder zu sichern sind. Diese Minen sind besonders zu kennzeichnen.

Bei den Übungen zu b und c sind fabrikneue T Minenzünder 35 zu verwenden.

Als »fabrikneu« gelten T Minenzünder 35 in dem Zustand, in den sie von der Munitionsan-stalt ausgegeben werden. Nach beendigter Übung sind die verwendeten T Minenzünder 35 durch ein Kreuz zu kennzeichnen. Die so gekennzeichneten T Minenzünder 35 dürfen nur für Üb.-T Minen weiter benutzt werden.

18. Beim Zünden von T Minen handelt es sich um Stahlsprengungen (Sicherheitsbereich gemäß H.Dv. 220/4 Nr. 502 mindestens 700 m). Das Zünden ist auch von einer inner-halb des Sicherheitsbereichs gelegenen splittersicheren Deckung, z.B. überdachten Bret-terwänden, aus gestattet, ebenso dürfen dort Zuschauer aufgestellt werden.

19. Bei der Sprengung scharfer T Minen sind die für den jeweiligen Übungsplatz geltenden Bestimmungen über zulässige Höchstladungen zu beachten.

20. Scharfe T Minen werden bei der Ausbildung und bei Übungen unter Aufsicht eines Of-fiziers und unter Beachtung der nach H.Dv. 220/4, Nr. 500 ff. gegebenen Bestimmungen entsichert (Herausziehen der Stiftsicherung, nachdem die Drehsicherung des T Minenzün-der bereits beim Verlegen vor dem Tarnen auf »Scharf« gestellt ist).

21. Werfen und Fallenlassen der T Minen, auch im Packkasten, können zu Unglücksfällen führen und sind daher verboten.

T Minen dürfen nur im »Packkasten« für 2 T Minen 35 gefahren werden.

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