VIII. Geschützzielfeuer mit Stauberscheinung für Beobachtungs- und AnschneideübungenKapitel X. Einzelschläge-Geschützzielfeuer mit StauberscheinungInhaltsverzeichnis
Merkblatt für Zielfeuer
IX. Einzelschläge-Geschützzielfeuer mit Feuererscheinung.

Für Beobachtungs- und Anschneideübungen.

Zweck.

55. Darstellung feindlichen Mündungsfeuers.

Beschreibung.

56. Einzelschläge-Geschützzielfeuer mit Feuererscheinung (Bild 20) sind Beutel aus 60 mm breitem Haarkörperschlauch, die mit einer Mischung Nz.Man. N.P. (1,5 x 1,5) und pulverisiertem Aluminium gefüllt sind und in die ein 30 cm langes Stück Zeitzündschnur 30 eingebunden ist. Am freien Ende ist der Zündschnuranzünder 29 angebracht.

Verpacken.

57. Geschieht sinngemäß nach Randnr. 15 dieser Vorschrift.

Gebrauch.

58. Einzelschläge legt man in Gelände nur an solchen Stellen aus, wo Brandgefahr ausge-schlossen ist. Bodenbewachsung – Gras, Heidekraut usw. –, soweit erforderlich, entfernt man vorher.

Bild 20.

Anzünden von Geschützzielfeuer mit Feuererscheinung
- Einzelschlag -

Der Zündschnuranzünder wird von Hand abgezogen (s. Bild 20); rechte Hand hält den Zündschnuranzünder fest; linke zieht ab.

Sicherheitsbestimmungen.

59. Nach Entzünden der Zeitzündschnur 30 tritt man mindestens 12 m zurück und beob-achtet dann das Abbrennen. Die Zündstelle darf erst nach Ablauf einer Minute wieder be-treten werden. Einzelschläge, deren Zündschnur beim Entzünden versagt hat, sind an die Ausgabestelle zurückzugeben.

Einzelschläge, deren Zündschnür vor dem Abbrennen des Schlages erloschen ist, sind un-ter Aufsicht zu vernichten; siehe Randnr. 39 dieser Vorschrift.

Erneutes Anzünden ist verboten.

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