|
Merkblatt für Zielfeuer |
IX. Einzelschläge-Geschützzielfeuer mit Feuererscheinung. |
Für Beobachtungs- und Anschneideübungen. |
Zweck. |
55. Darstellung feindlichen Mündungsfeuers. |
Beschreibung. |
56. Einzelschläge-Geschützzielfeuer mit Feuererscheinung (Bild 20) sind Beutel aus 60 mm breitem Haarkörperschlauch, die mit einer Mischung Nz.Man. N.P. (1,5 x 1,5) und pulverisiertem Aluminium gefüllt sind und in die ein 30 cm langes Stück Zeitzündschnur 30 eingebunden ist. Am freien Ende ist der Zündschnuranzünder 29 angebracht. |
Verpacken. |
57. Geschieht sinngemäß nach Randnr. 15 dieser Vorschrift. |
Gebrauch. |
58. Einzelschläge legt man in Gelände nur an solchen Stellen aus, wo Brandgefahr ausge-schlossen ist. Bodenbewachsung – Gras, Heidekraut usw. –, soweit erforderlich, entfernt man vorher. |
|
Anzünden von
Geschützzielfeuer mit Feuererscheinung |
Der Zündschnuranzünder wird von Hand abgezogen (s. Bild 20); rechte Hand hält den Zündschnuranzünder fest; linke zieht ab. |
Sicherheitsbestimmungen. |
59. Nach Entzünden der Zeitzündschnur 30 tritt man mindestens 12 m zurück und beob-achtet dann das Abbrennen. Die Zündstelle darf erst nach Ablauf einer Minute wieder be-treten werden. Einzelschläge, deren Zündschnur beim Entzünden versagt hat, sind an die Ausgabestelle zurückzugeben. |
Einzelschläge, deren Zündschnür vor dem Abbrennen des Schlages erloschen ist, sind un-ter Aufsicht zu vernichten; siehe Randnr. 39 dieser Vorschrift. |
Erneutes Anzünden ist verboten. |