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Merkblatt für Zielfeuer |
VIII. Geschützzielfeuer mit Stauberscheinung für Beobachtungs- und Abnschneideübungen. |
53. Siehe Randnr. 40 und 41 dieser Vorschrift. |
Sicherheitsbestimmungen. |
54. Nach dem Abziehen des Zündschnuranzünders tritt man mindestens 12 m zurück und beobachtet dann das Abbrennen. Bei Zeitzündschnur 30 bis 5 m Länge darf die Zündstelle erst nach Ablauf von 15 Minuten wieder betreten werden. Bei längerer Zündschnur rech-net man für jedes Meter 2 Minuten Wartezeit hinzu. Geschützzielfeuer, deren Zündschnur versagt hat, gibt man an die Ausgabestelle zurück. |
Nicht völlig abgebrannte Zielfeuerreihen sind nach Randnr. 39 dieser Vorschrift zu ver-nichten. Kopfmasken sind nicht anzulegen. |
Erneutes Anzünden ist verboten. |
Bild 19. |
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Geschützzielfeuer mit
Stauberscheinung (für Beobachtungs- und Anschneideübungen). Reihe ausgelegt, Abziehen von Hand, der erste Schlag ist etwa 40 cm vom Zündschnuranzünder entfernt. |