VorbemerkungAllgemeine AngabenInhaltsverzeichnis
Anleitung zum Bergen und Entschärfen deutscher und fremder Sperrwaffen
Allgemeine Angaben
Zuständigkeit für das Bergen und Entschärfen von Minen

A. Das Bergen und Entschärfen aller treibenden Minen, angetriebenen Minen, an Land ge-fallener Grundminen bis auf deutsche LM sowie sonstiger Sperrwaffen und das Bergen al-ler Sperrgeräte erfolgt:

1.

Auf See:

Durch die mit der Ausführung der Räumung von Minen beauftragten militärischen Be-fehlshaber mit Sperrwaffenpersonal ihrer eigenen Verbände.

2.

Im Küstengebiet der Heimat und in den besetzten Gebieten an Land:

Durch das Sperrwaffenpersonal der Sperrwaffenarsenale und  Sperrwaffenkomman-dos.

3.

Im Küstengebiet der Heimat und in den besetzten Gebieten auf flachem Wasser:

Durch die militärischen Befehlshaber, denen hierfür Flugzeuge und Geräte zur Verfü-gung stehen, mit dem Sperrwaffenpersonal von den Verbänden. Zur Beratung und Hilfeleistung bei der Bergearbeit kann Spezialpersonal der Sperrwaffenarsenale und Sperrwaffenkommandos des eigenen Befehlsbereiches herangezogen werden. Die Verantwortung bleibt jedoch beim Befehlshaber und dessen Dienststellen.

4.

In Stromgebieten und Binnengewässern:

a) Alle durch Flugzeuge abgeworfenen Seeminen (ELM):

Durch das Sperrwaffenpersonal der zuständigen Sperrwaffenarsenale und Sperr-waffenkommandos.

b) Alle sonstigen Sperrmittel, Treibminen usw.:

Durch die örtlichen Wehrbereichskommandos mit Mitteln der Wehrmacht in Ver-bindung mit Organen der Wasserstraßenverwaltung und der Wasserschutzpolizei ihres Befehlsbereiches.

5.

Deutsche Flugzeugminen (LM) werden ebenso wie feindliche Abwurfmunition (Bom-ben usw. außer ELM) durch das Fachpersonal der Luftwaffe geborgen und ent-schärft.

B. Das Bergen, Entschärfen und Sprengen aller Sperrwaffen darf nur durchgeführt werden durch das Sperrwaffenpersonal:

a) Sperrwaffenoffiziere
b) Waffenwarte (Spr.)
c) Obermechaniker (Spr.)
Ob eine Sperrwaffe geborgen oder gesprengt werden soll, entscheidet der Bergeleiter.

Beim Bergen unbekannter Sperrwaffen, die in dieser Vorschrift nicht aufgeführt sind, und beim Auftreten von Neuerungen kann der mit der Bergung beauftragte Bergeleiter zwecks beschleunigter Auswertung am Orte einen Fachreferenten des S.V.K. fernschriftlich oder fernmündlich bei der Sperrwaffeninspektion (Apparat Kiel 21186, nach 17 Uhr 21188) an-fordern. Den Wünschen des S.V.K.-Vertreters beim Bergen und Entschärfen ist nach Möglichkeit nachzukommen. Die volle Ver-antwortung für die Durchführung behält stets der Bergeleiter.

Zum Bergen und Entschärfen bekannter Sperrwaffen können erforderlichenfalls von den mit der Bergung beauftragten Dienststelle auch alterfahrene und geeignete Unteroffiziere der Laufbahn VII (Spr.) kommandiert werden. Stellt der als Bergeleiter beauftragte Soldat fest, daß die zu bergende Sperrwaffe ihm unbekannt ist oder Neuerungen enthält, so ist die Bergung abzubrechen, und Meldung an die Dienststelle zu machen. Die weitere Ber-gung ist durch einen Soldaten gem. a) – c) zu Ende zu führen.

C. Meldung über geborgene neuartige Sperrwaffen, die noch nicht bekannt und noch nicht in die Vorschrift aufgenommen sind:

Erste Meldung ist drahtlos zu geben an Oberkommando, zuständiges Gruppenkommando, Gruppe Nord/Flotte, M.O.K. Ostsee oder M.O.K. Nordsee oder M.O.K. Norwegen, Befehls-haber der Sicherung, Sperrwaffeninspektion. Sperrversuchs-kommandos, Führer der Mi-nensuchverbände bzw. Sicherungsdivision.

Inhalt der Meldung:
a) Art des Sperrmittels, Befund.
b) Ort, Datum, Zeit des Bergens.
c) Angaben über Art und Sondereinrichtungen, soweit erkennbar.
d)

Ist Gerät an Sperrwaffenarsenal, Sperrwaffenkommando oder S.V.K. abgegeben ?

In der Berichterstattung über die Bergung durch die Sperrwaffenarsenale bzw. Sperrwaf-fenkommandos sind gemäß O.K.M. g 1142 M Wa VIb v. 26.9.39 folgende Punkte zu be-rücksichtigen:

a) Eigenschaften des Sperrmittels.
b)

Welche Auswirkung hat der Fund auf die Entwicklung unserer Sperrmittel und Ab-wehrgeräte ?

c)

Sind die eigenen Abwehrmittel den geborgenen Sperrwaffen gewachsen ? For-dern die Feststellungen besondere Maßnahmen der Minensuchverbände ?

d)

Sind sofortige Anweisungen an die Flotte und Verbände der Sicherung erforder-lich ?

e) Sonstige Bemerkungen: ........................................................

Beim Auffinden von neuen Sperrwaffen bzw. Neuerungen an den Sperrwaffen, die für die Kriegsführung von Bedeutung sind, gibt das S.V.K. die ersten Auswerteergebnisse mit et-waigen Vorschlägen für die Bekämpfung fernschriftlich an folgende Dienststellen:

O.K.M./I Skl
O.K.M./II Skl B. d. U. Op.
O.K.M./Skl Qu A I
O.K.M./S Wa
Gruppe West/Führungsstab
Gruppe Nord/Flotte
Gruppe Süd
M.O.K. Norwegen
M.O.K. Ostsee/Führungsstab
M.O.K. Nordsee/Führungsstab
Kmd. Adm. d. U-Boote
Dt. Markdo. Italien
B.S.W.
B.S.N.
B.S.O.
F.d.M. Ost
A.d.S.
S.J.
L.M.-Inspizient bei R.d.L. und Ob.d.L.

Die genannten Dienststellen sorgen für Unterrichtung der in Frage kommenden unterstell-ten Dienststellen außer Sperrwaffenarsenale und Sperrwaffenkommandos. Die S.J. gibt den Befund an sämtliche Fachdienststellen (Sperrschule, Sperrwaffenarsenale, Sperrwaf-fenkommandos). Darüber hinaus gibt die S.J. etwaige Ergänzungen und Stellungnahmen an sämtliche vorgenannten Dienststellen und sorgt bei Abschluß der Untersuchung für Aufnahme des Befundes in die einschlägigen Vorschriften. Nach Aufnahme des endgülti-gen Ergebnisses in dieser Vorschrift werden alle bis dahin herausgegebenen Mitteilungen und Anordnungen ungültig.

Alle neu auftretenden Sperrwaffen, bekannte Sperrwaffen mit Neuerungen sowie alle ELM und EFA sind auf dem schnellsten Wege durch die Sperrwaffendienststellen an das S.V.K. zur Auswertung zu senden. Die beschleunigte Absendung hat auch dann zu erfolgen, wenn eine vorläufige Untersuchung der Mine nach der Bergung an Ort und Stelle durch einen Referenten des S.V.K. bereits durchgeführt ist.

Deutsche Minen, bei denen irgendwelche Versager festgestellt oder vermutet werden, sind zur Untersuchung an das S.V.K. zu senden. Alle übrigen geborgenen deutschen Mi-nen, die für eine Wiederverwendung in Frage kommen, sind schonend zu behandeln und einzulagern. Deutsche Minen, die nicht wieder verwendet werden können, sowie alle fremden Minen sind durch die Sperrwaffenkommandos zu zerlegen, die Ladungen zu ge-winnen und die Metalle an eine Schrottsammelstelle abzuführen. Zur Wiederverwendung vorgesehene deutsche Minen und die durch Zerlegung gewonnenen Ladungen werden auf Anordnung der Sperrwaffeninspektion zur Verwertung einem Sperrwaffenarsenal zuge-führt.

D. Allgemeine Angaben:

Die Merkmale deutscher und fremder Minen gehen aus den Abbildungen und Beschreibun-gen der Minen in Teil I hervor. Die Wasserbomben, Sprengbojen usw. fremder Staaten werden in Teil II beschrieben. Deutsche Minen mit Berührungszündung haben Bleikappen, Stoßstangen, Antennenseil mit Korkschwimmern oder Reißleine aus Hanf mit Korkschwim-mern.

Fremde Minen mit Berührungszündung haben die gleichen Merkmale wie deutsche. Es kommen jedoch auch Minen mit glatter Oberfläche vor, die Pendelstoßzündung haben.

Deutsche und fremde Fernzündungsminen haben glatte Oberfläche (ohne Bleikappen usw.).

Die Minen haben meist Kugel- oder Eiform. Es können jedoch auch alle anderen Formen auftreten. Fremde Treibminen sind oft getarnt als Korkschwimmer, Kanister, Fässer usw.

Als oberster Grundsatz muß gelten:

Bei treibenden und angetriebenen Minen sowie auch bei sonstigen harmlos er-scheinenden Gegenständen ist größte Vorsicht geboten.

Am Farbanstrich treibender und angetriebener Minen allein ist niemals zu erkennen, ob es sich um deutsche oder fremde Minen handelt, da während des Ausliegens der Minen der Anstrich mehr oder weniger leidet.

Verankerte feindliche Minen, die an der Oberfläche stehen, können den Eindruck treiben-der Minen erwecken, sie sollen in dem Gebiet der Deutschen Bucht östlich 6 Grad Ö. Län-ge, südlich 55 Grad N. Breite nicht ohne weiteres abgeschossen werden. Die Oberflä-chenstände erleichtern den Minensuchverbänden das Auffinden der Sperre und können für die eigene Schiffahrt als Warnungszeichen vor dem Befahren des minenverseuchten Gebietes dienen. Über die Beseitigung dieser Minen entscheidet der zuständige Befehlsha-ber.

Falls die Umstände es zulassen, ist festzustellen, ob an der Oberfläche sichtbare Minen verankert sind. Das geschieht am besten durch 2 Fahrzeuge oder Boote, die eine Leine zwischen sich ausbringen. Das Fehlen oder Vorhandensein von Kielwasser bietet keinen ausreichenden Anhalt, da auch treibende Minen Kielwasser zeigen können, wenn sie noch Ankertau hinter sich herziehen.

Deutsche treibende Minen und Sperrschutzmittel sind nicht aufzunehmen, son-dern mit SMG (Einzelfeuer) oder Gewehr 98 abzuschießen. Bei Vorhandensein der Magnetsperrpatrone können die Minen durcht Sprengen vom Schlauchboot aus vernichtet werden.

Fremde treibende Minen und Sperrschutzmittel sind im allgemeinen ebenfalls abzu-schießen. Beim Abschießen treibender Minen ist ein Abstand von mindestens 100 m zu halten. Abgeschossene Minen, die nicht detoniert sind, dürfen nicht näher als in 100 m Abstand passiert, geschweige denn überlaufen werden, weil die Minen auch unter Wasser noch detonieren können. Wenn es sich um eine bisher unbekannte Minenart handelt, so ist sie nach Möglichkeit zu bergen. Wegen der Gefahr, die Fahrzeug und Besatzung damit verbunden ist, darf das Bergen einer unbekannten Mine nur vorgenommen werden, wenn ein Sperrwaffenoffizier und Sperrmechanikerpersonal eingeschifft sind. Das Ent-schärfen längsseits eines Schiffes ist verboten !! Die Minen sind nach Möglichkeit mit ausreichend langer Leine unter Land zu schleppen, um dort die Bergungsarbeiten vom Strand aus oder mit Booten durchzuführen.

Liegt eine angetriebene Mine nicht vollkommen trocken oder besteht die Gefahr des Ver-treibens, so ist die mittels einer starken langen Leine an einem eingetriebenen Pfahl zu belegen. Die Leine darf an der Mine nur einem festen Teil (Auge) angesteckt werden. Achtung ! Vorhandenes AT darf nicht Zug bekommen.

Liegt die Mine in der Nähe von Gebäuden, so ist sie in freies Gebiet zu schleppen. Man bedient sich hierzu einer mindestens 250 m langen, genügend starken Leine, die an einem festen Teil (Auge) des Minengefäßes befestigt wird. Auf keinen Fall darf die Leine an einem beweglichen Teil des Gefäßes angesteckt werden, weil diese Teile zum Betätigen besonderer Einrichtungen dienen und jede noch so geringe Bewegung die Detonation der Mine verursachen kann. Es ist ebenfalls streng verboten, an dem etwa an der Mine noch hängenden Ankertau zu ziehen. Das Schleppen der Mine soll nach Möglichkeit gegen die Windrichtung erfolgen.

Das Gebiet bei der angetriebenen Mine ist durch Posten abzusperren. Stehen militärische Posten nicht zur Verfügung, ist die Gestellung von Posten durch die zuständige Polizeibe-hörde zu veranlassen. Liegt die Mine weit außerhalb bewohnter Gegenden und in größerer Entferung von Verkehrsstraßen, genügen mehrere Warnungstafeln mit Aufschrift:

"Vorsicht, scharfe Mine ! Berühren lebensgefährlich !" im weiteren Umkreis der Mine.

Sicherheitsmaßnahmen vor dem Bergen, Entschärfen oder
Sprengen der Mine:

1.

Absperren des gefährdeten Gebietes in einem Umkreis von 1000 m.

2.

Öffnen der Fenster und Räumung der innerhalb dieser Zone liegenden Gebäude.

3.

Zum Entschärfen der Mine oder Anbringen der Sprengladung sind nicht mehr Leute heranzuziehen, als zur Durchführung der Aufgabe unbedingt notwendig sind.

4.

Das Sprenggerät ist von Ingebrauchnahme einer eingehenden Untersuchung zu un-terziehen.

5.

Die Sprengung soll nach Möglichkeit elektrisch mittels eines mindestens 500 m lan-gen Kabels aus einer Deckung heraus erfolgen.

6.

Die Sprengung der Mine darf erst erfolgen, nachdem die Sprengmannschaft sich in Deckung begeben hat.

7.

Ist eine Deckung nicht vorhanden und läßt sich eine solche auch nicht herstellen, so hat sich die Sprengmannschaft gegen die Windrichtung von der Mine weiter zu entfernen.

Bei Teilsprengungen an unbekannten oder solchen Minen, bei denen mit dem Vorhanden-sein einer Verzögerungszündung zu rechnen ist, muß nach jeder Teilsprengung mindes-tens eine ½ Stunde gewartet werden, bis an die Mine wieder herangegangen werden darf. Beispiel einer Teilsprengung (Ansprengung) siehe Seite 64p. Im übrigen ist nach der "Sprengvorschrift für die Kriegsmarine" zu verfahren.

E. Allgemeines über das Entschärfen.

Deutsche Minen und einzelne Typen fremden Minen haben den Zünder unterhalb des Ge-fäßschwerpunktes, wodurch die Zünderseite bei angetriebenen Minen stets im Boden liegt. Das Herausnehmen des Zünders ist daher in vielen Fällen nur durch Umlagern des Gefäßes möglich.

Verfahren beim Entschärfen:
1.

Zünderseite des Gefäßes freigraben. Jede Bewegung der Mine dabei vermeiden !

2. Zugstange sichern. Bleikappen abschrauben. K.E., K.A. ausschalten.
3.

Mine in Entschärfungslage drehen. Ob die Mine durch Handanlagen oder durch ein genügend langes Seil von einer Deckung aus zu drehen ist, entscheidet der Berge-leiter. Mit Detonationsgefahr muß gerechnet werden !

4. Zünder herausnehmen.
5.

Sprengbüchse herausnehmen. Fremde Minen auf Neuerungen untersuchen. Untersu-chung von Fernzündungsminen (ELM, EFA usw.) wird vom S.V.K. vorgenommen.

Treibende oder noch in der Brandung arbeitende Minen sind immer mit genügend langer Leine von einer Deckung aus an Land zu ziehen.

F. Vernichten von explosiblen Sperrwaffen, deren Bergung verboten ist.

Für die Vernichtung von explosiblen Sperrwaffen gibt es 3 Verfahren, die auch zusammen nacheinander in Anwendung kommen können.

1. Sprengverfahren.
2. Wassersprengverfahren.
3. Abbrennverfahren.

Die Anwendung der einzelnen Verfahren bleibt je nach Sachlage dem Leiter des Berge-kommandos überlassen.

Bei allen Verfahren sind die gleichen auf Seite 14a aufgeführten Sicherheitsmaß-nahmen zu treffen.

Zu 1) Sprengverfahren:

Das Sprengverfahren ist dort anzuwenden, wo die Gewißheit besteht, daß durch die Sprengung keine Schäden an Gebäuden, Molen, Kabel usw. entstehen. Als Sprengladung genügt die Sprengpatrone A oder B oder die Magnetsprengpatrone (Ausgenommen Fern-zündminen).

Bei Ankertauminen ist die Ladung möglichst an der Stelle anzulegen, wo zwischen La-dungskasten und Minengefäßwand der geringste Abstand ist. In vielen Fällen wird bei der ersten Sprengung die Minenladung nicht zur Mitdetonation kommen; es wird nur die Ge-fäßwand aufgerissen, so daß erst durch eine zweite, an den Ladungskasten direkt ange-legte Sprengladung die Detonation der Mine erreicht werden kann.

Wo es ohne Gefahr möglich ist, kann auch zur Sprengung die Sprengbüchse und der Zün-der der Mine benutzt werden.

Zu 2) Wassersprengverfahren:

Das Wassersprengverfahren kommt zur Anwendung, wo wegen Gefahr der Beschädigung von Gebäuden usw. eine Gesamtsprengung der Mine nicht durchgeführt werden darf. Es ermöglicht ein Öffnen und damit ein Entschärfen sowie ein Abtransport der zerlegten Mi-nen.

Das Wassersprengverfahren hat den Vorteil, daß die Inneneinrichtung der Mine nicht völ-lig zerstört wird und dann für eine Untersuchung auf Neuerungen zugänglich ist.

Das Verfahren beruht darauf, daß der Hohlraum des zu bergenden Minengefäßes mit Was-ser gefüllt wird; etwa in der Mitte des Wassers wird eine kleine Sprengladung (Zerlegela-dung), etwa 50 g  Tetra – gewonnen aus der Sprengbüchse A –, eingeführt und  zum Zerknall gebracht. Durch die beim Zerknall im Wasser fortgepflanznte Druckwelle wird das Gefäß – meistens an der Schweißnaht – auseinandergerissen bzw. so aufgerissen, daß die Innenteile freiliegen und die Untersuchung der Mine vorgenommen werden kann.

Das Wassersprengverfahren kommt nur zur Anwendung bei Minen, welche einen genügend großen Hohlraum (alle Ankertauminen) zur Aufnahme des Wassers haben.

Nicht angewendet wird das Verfahren bei Minen, bei denen die Gefahr besteht, daß durch den Detonationsstoß die Zündung ausgelöst wird, also alle Minen mit Stoß-, Schlag-, Druckzündung und deutsche und ausländische Fernzündungsminen am Ankertau.

Durchführung des Wassersprengverfahrens:
1. Bleikappen entfernen.
2.

Durch das Bleikappenloch, oder wenn nicht möglich, an höchster Stelle des Gefäßes ein Wasserfülloch mit kleiner Ladung einsprengen und das Gefäß mittels Wassereimer und Trichter mit Wasser auffüllen.

3.

Zerlegeladung herrichten und in die Mitte des Wassers in das Minengefäß einführen.

4. Zünden! Zeit- oder elektrische Zündung.

Die Zerlegeladung soll so bemessen sein, daß nur das Minengefäß aufgerissen und ausein-andergeklappt wird, ohne daß die Inneneinrichtung der Mine zerstört wird.

Anhalt für die Größe der Zerlegeladung:
Für EMC 80 g Tetra
EMD 50 g Tetra
FMC 30 g Tetra
FMB
UMA
UMB
Der gleiche Zerlegesatz gilt für andere Minen entsprechender Größe.
Zu 3) Abbrennverfahren:

Beim Abbrennverfahren wird die freigelegte Minenladung durch ein Zündmittel zum An- und Abbrennen gebracht.

Durchführung:

Das Freilegen der Minenladung geschieht durch das Öffnen größerer Verschlüsse, das Wassersprengverfahren oder durch Ansprengen. Auf die Ladung wird Wischbaumwolle, Hobelspäne oder ähnliches gelegt und mit etwa 2 – 3 Liter altem Dieselöl oder Petroleum übergossen. In die Wischbaumwolle wird ein Prüfzünder A gesteckt und mittels 500 m lan-gem Kabel elektrisch gezündet. Der Abbrand der Minenladung ist verschieden. Er erfolgt oft mit heftiger Stichflamme und ist nach 5 – 10 Minuten beendet oder kann auch lang-sam bis zu 1 ½ Stunden dauern.

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