III. Angaben über A. GeschosseIII. Angaben über C. Kartuschen und D. MunitionspackgefäßeInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der 15 cm Kanone 18
III. Angaben über
B. Zünder

20. Die Zünder für Geschosse der 15 cm Kanone 18 sind lade-, transport- und rohrsicher. Sie sind erst mit der in das Geschoß eingesetzten Zündladung sprengkräftig.

21. Kurze Beschreibung der Zünder siehe Nr. 87 und 88. Als rohrsicher bezeichnet man alle Zünder, die im Rohr nicht scharf werden können.

22. Die Kopfzünder müssen fest auf dem Geschoß sitzen. Gelockerte Kopfzünder sind mit dem zugehörigen Zünderschlüssel – Anl. 10 – fest anzuziehen und behelfsmäßig zu ver-stemmen. Zünderschlüssel führt die Batterie beim Geschützzubehör mit.

Bodenzünder werden beim Einschrauben in das Geschoß eingelackt oder sind durch Zylin-derstifte gegen Losdrehen gesichert und werden daher stets fest im Geschoß sitzen.

Sollte aber trotzdem ein lose sitzender Bodenzünder gefunden werden, so ist das Ge-schoß an die Munitionsausgabestelle zurückzugeben.

23.

Wenn Geschosse mit Zündern starken Stürzen, Bränden oder Explosionen ausge-setzt waren oder durch feindliche Feuerwirkung umhergeschleudert oder beschädigt wurden, sind sie grundsätzlich zunächst als unsicher und gefährlich anzusehen. Die-se Munition ist Sachverständigen (Offizieren [W] oder Feuerwerkern) vorzustellen.

24.

Alle Geschoßzünder muß man vorsichtig behandeln und vor Beschädigungen schüt-zen. Sie sind vor dem Verfeuern sorgfältig zu untersuchen.

 

Schmutzige Zünder sind mit einem weichen Lappen vorsichtig abzuwischen. Das Blankputzen und jeder Versuch, Zünder auseinanderzunehmen ist verboten.

25.

Geschosse mit unbrauchbaren, aber transportsicheren Zündern muß man kenn-zeichnen und an die nächste Munitionsanstalt abgeben [29 a), 31].

26.

Geschosse mit nicht transportsicheren Zündern sind nach der H.Dv. 305 zu spren-gen oder als Blindgänger zu bezeichnen [27 c) 2), 30, 32, 83 a)].

Hingefallene Geschosse

27. a)

Hingefallene Geschosse mit A.Z. oder Bd.Z. dürfen verfeuert werden, wenn Geschosse und Zünder nicht beschädigt sind.

b)

Hingefallene Geschosse mit Dopp.Z. und eingestecktem Vorstecker sind transportsicher und dürfen im Zeitzünder- als auch im Aufschlagzünderschuß verfeuert werden, wenn Geschoß und Zünder nicht beschädigt sind.

c)

Hingefallene Geschosse mit Dopp.Z. und entferntem Vorstecker:

1)

war der Dopp.Z. noch nicht gestellt, so darf das Geschoß nur im Auf-schlagzünderschuß verfeuert werden, es ist jedoch nicht mehr trans-portsicher [28 b)].

2)

falls der Dopp.Z. aber gestellt war, darf das Geschoß weder verfeuert wer-den noch ist es transportsicher (26).

Doppelzünder

28. a)

Vor dem Verwenden der Dopp.Z. S/90 als Aufschlagzünder oder als Zeitzünder ist der Vorstecker zu entfernen. Vorstecker sind zu sammeln und an die Muni-tionsausgabestelle abzuliefern. Das Einstellen des Dopp. Z. S/90 auf Laufzeit erfolgt nach Nr. 102 ff.

b)

15 cm K.Gr. 18, bei denen der Vorstecker aus dem Zünder entfernt worden ist, sind nicht mehr transportsicher, da sich der Vorstecker nicht wieder ganz ein-setzen läßt. Diese Geschosse sind deshalb grundsätzlich als Zeitzünderschuß oder als Aufschlagzünderschuß zu verfeuern.

   

Es ist verboten, den Vorstecker zu Übungs- und Belehrungszwecken aus dem Dopp.Z. S/90 zu entfernen, da er sich nicht wieder ganz einführen läßt.

29. a)

Dopp.Z. sind unbrauchbar, wenn sich die Verschlußkappe mit der Hand leicht drehen läßt, wenn sie stark oxydiert sind, die drehbare Verschlußkappe verbo-gen, verbeult oder sonstwie beschädigt oder die Kappe mit dem zugehörigen Stellschlüssel nicht zu drehen ist. Sie sind aber in diesen Fällen nur dann trans-portsicher, wenn der Vorstecker weder entfernt noch herausgefallen war (25).

b)

Dopp.Z. dürfen aber, wenn sich die Verschlußkappe mit dem Stellschlüssel nicht drehen läßt, als Aufschlagzünder verfeuert werden, wenn die beiden Stellnuten am Zünder genau übereinanderstehen, d.h. der Zünder muß auf Null stehen (101).

   

Wichtig ist, daß die Zünderstellung vor dem Ansetzen des Geschosses geprüft wird, damit Frühzerspringer vermieden werden.

30. Doppelzünder
a) mit gelockertem Zusammenbau,
b) großen Beulen und tiefen Schrammen,
c)

Dopp.Z. ohne Vorstecker auf Geschossen, die wegen Einstellens des Schießens oder wegen Stellungswechsels nicht mehr verfeuert werden können, sind nicht mehr transportsicher (26), siehe außerdem Nr. 27 b) und 83 a).

Aufschlagzünder
(Empfindliche Kopfzünder, Bodenzünder)

31.

Empfindliche Zünder mit Abschlußplatte sind lade-, rohr- und beförderungssicher, solange die Abschlußplatte unbeschädigt ist und der Zusammenbau des Zünders sich nicht gelockert hat.

 

Fehlt das Abschlußplättchen ganz oder teilweise, so kann der Zünder Frühzersprin-ger verursachen. Stark oxydierte Zünder sind unbrauchbar. Derartige Zünder sind aber beförderungssicher (25).

32.

Nicht beförderungssicher sind die Aufschlagzünder, wenn der Zusammenbau sich gelockert hat oder die Zünder tiefe Schrammen und Beulen aufweisen (26).

33. a)

Der A.Z. 23 v. (0,25) steht bei Lagerung und Transport in Stellung "o.V." (ohne Verzögerung); vgl. auch Nr. 87, Spalte 6.

b)

der Bd.Z. für 15 cm Gr. 19 Be kann ohne, mit kleiner (0,09 Sek.) und großer Verzögerung (0,18 Sek.) verschossen werden. Für den Transport ist der Bo-denzünder auf "o.V." (ohne Verzögerung) eingestellt. Das Einstellen des Zün-ders geschieht nach Nr. 88, Spalte 6.

c)

eingestellte Zünder zu a) und b), die nicht verfeuert werden, müssen auf "o.V." zurückgestellt werden.

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