IV. Laden und Entladen der Üb.-GranatenV. Anfertigen blindgeladener Munition, Anschieß-, Exerzier-, Unterrichts- und VerpackungsmunitionInhaltsverzeichnis
Heeresfeuerwerkerei - Munitionsarbeiten bei Munition für Geschütze und Werfer
B. Munitionsarbeiten allgemeiner Art
V. Anfertigen blindgeladener Munition, Anschieß-, Exerzier-, Unterrichts- und Verpackungsmunition50)

Blindladen der Geschosse (Wgr.)

Man verwendet die blindgeladenen Geschosse zu Haltbarkeitsbeschüssen jeder Art, zu Geschwindigkeitsmessungen, Luftwiderstandsmessungen, Treffähigkeitsbe-schüssen, Grundstufen- und Schußtafelschießen.

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Bei Haltbarkeitsschüssen darf die Mundlochbuchse fehlen.  

Die Verwendung von Hemmplatten ist zweckmäßig, wenn es auf das Einhalten des schußtafelmäßigen Angaben nicht antkommt. Hemmplatten verringern die Schuß-weiten um etwa 30%, dagegen nehmen die Streuungen, besonders nach der Sei-te, wesentlich zu.

 

Für Geschwindigkeitsmessungen (auch Grundstufenschießen, Pulverabnahmen und Ladungsgewichtsbeschüsse), Luftwiderstandsmessungen und, falls besonders ver-langt, auch für Treffähigkeitsbeschüsse und Schußtafelschießen (Scheibentreff-bilder) darf man die in der Schußtafel für das in Frage kommende Geschütz aufge-führten, aber blindgeladenen Geschosse mit entsprechendem Zünderersatzstück oder diesen entsprechende Anschießspitzgeschosse verwenden. Für Pulverabnah-me- und Ladungsgewichtsbeschüsse können die Geschosse mit Verschlußschrau-ben versehen werden, wenn es der Auftrag vorsieht.

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Die gefüllten Geschosse dürfen erst dann verwendet werden, wenn die Füllung vollkommen erkaltet bzw. erhärtet ist.

 

Verfeuerte, blindgeladene Geschosse, die wiedergefunden werden, sind erneut, je-doch nur zu Haltbarkeitsbeschüssen, verwendbar, wenn sie bei der Untersuchung genügen und neue Führungsringe erhalten haben. Geschosse, die auch nur Spuren eines An- oder Trennrisses haben, sind unbrauchbar.

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Reinigen und Untersuchen der leeren Geschosse

Geschieht nach Nr. 9 ff. der vorliegenden Vorschrift.

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Das Erneuern des Asphaltlackanstrichs in der Höhlung des Geschosses ist nicht nötig. Der Anstrich ist nur dann auszubessern oder zu erneuern, wenn die Ge-schosse gelagert und gegen Rost geschützt werden müssen.

 

Zum Lehren der Führungsringe und der angestrichenen Zentrierwulst sind die Lehr-geräte für die gleichartigen scharfen Geschosse zu verwenden, die einschlägige Ladevorschrift für Brisanz-Geschosse. Nach dieser Vorschrift ist auch das Prüfen auf Ladefähigkeit (Führungsringe, angestrichene Zentrier- und Führungswülste) auszuführen. Beachte Nr. 26 und 27.

 

Bezeichnen blindgeladener Geschosse und Wurfgranaten und Patronen mit blindgeladenen Geschossen

(1) Die blindgeladenen Geschosse erhalten: 202
a) auf dem Geschoßboden,
b) auf der Bogenspitze,
c) auf dem Zünderersatzstück (Bodenzünderersatzstück)
   

an 3 um je 120° auseinanderliegenden Stellen eine Pfeil von etwa 18 mm Länge mittels eines Schlagstempels eingeschlagen. Abweichun-gen von Größe und Anzahl der eingeschlagenen Pfeile sind bei engen Platzverhältnissen zugelassen; z.B. genügt für 3,7 cm Pzgr. (Bl.) ein Pfeil auf dem Bodenzünderersatzstück.

 
   

Bei den Zeichen zu a) soll der Pfeil nach außen, zu b) und c) nach der Zünderspitze zeigen, bei Bodenzündererstatzstücken wie zu a).

 
   

Bei blindgeladenen Wurfgranaten werden statt der Kennzeichnung zu a) an den Flügelblechen die Spitzen dreieckförmig abgeschnitten, und zwar bei Schäften mit 8 Flügelblechen an 2 gegenüberliegenden Flügeln, mit mehr als 8 Flügelblechen an 2 nebeneinanderliegenden und an den ent-sprechenden 2 gegenüberliegenden Flügeln.

 
  d)

auf der Mitte des zylindrischen Teils an 2 sich gegenüberliegenden Stel-len

 
   

die Bezeichnung »Bl« mit weißer Deckfarbe aufschabloniert oder mit ei-nem Gummistempel aufgestempelt; Größe der Buchstaben etwa 60 mm oder der Geschoßgröße entsprechend kleiner. Blindgeladene Wurfgrana-ten erhalten die Be-zeichnung »Bl« unterhalb des zylindrischen Teils aufgetragen (Ausnahmen siehe Laborierzeichnung).

 
  e)

Angaben über Ort, Tag, Monat und Jahr des Fertigmachens und Kenn-buchstabe des dafür Verantwortlichen sind sinngemäß nach Nr. 82 aufzu-tragen. Anmerkung 1 zu Nr. 90b ist zu beachten.

 
(2)

Patronen mit blindgeladenen Geschossen oder mit Anschießgeschossen erhal-ten auf dem Patronenboden das Kennzeichen »Bl« mit weißer Deckfarbe auf-getragen. Das Kennzeichen ist leserecht zu den bereits vorhandenen Kenn-zeichen unterhalb der Zündschraube anzubringen. Die Schrifthöhe ist aus den Laborierzeichnungen zu ersehen.

Einfüllen der Braunkohlenteerpech-Schwerspat-Mischung
in das Geschoß
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Man muß die Mischung so zusammenstellen, daß bei den ersten zu füllenden Ge-schossen nach dem Hinzurechnen des Gewichtes für

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das Zünderersatzstück, Bodenzünderersatzstück,  
die Hemmplatte oder Verschlußschraube52) ohne untergelegten Ring,  
Abschlußplatte und Mundlochbuchse, soweit diese verwendet werden,  

die Geschoßhöhlung gefüllt und dann das schußtafelmäßige Gewicht des Geschos-ses erreicht ist.

 
Das Mischungsverhältnis ist durch Versuch zu ermitteln.  

Im übrigen ist das Füllen nach Nr. 191 ff. vorliegender Vorschrift auszuführen.

 

Das Zugeben von Bleikugeln zum Erreichen des schußtafelmäßigen Gewichtes ist allgemein verboten. Sollte das Gewicht mit der Braunkohlenteer-Schwerspat-Mi-schung nicht zu erreichen sein, ist sogleich schriftlich oder telephonisch zu berich-ten, damit neue Anweisungen noch rechtzeitig durchführbar sind.

 

Bevor die Pech-Schwerspat-Mischung erkaltet ist, schraubt man die Mundloch-buchse und Abschlußplatte, falls diese verwendet werden, ein.

 

Aufschrauben der Zünderersatzstücke, der Hemmplatten oder der Verschlußschrauben52), Einschrauben der Bodenzünderersatzstücke und der Hauben bei Haubengeschossen

Nach dem Erkalten der Pech-Schwerspat-Mischung wird das in Betracht kommen-de Zünderersatzstück (Hemmplatte, Verschlußschraube) eingeschraubt, mit dem zugehörigen Schlüssel fest angezogen und, wenn Stemmnuten am Geschoß vor-handen sind oder ein anderes Festlegen gegen Lösen nicht möglich ist, verstemmt.

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Hauben sind nach Nr. 91 und 92 vorliegender Vorschrift aufzuschrauben und zu prüfen.

 

Bei Geschossen mit Bodenloch ist stets ein Zünderersatzstück aus Stahl (niemals eine Verschlußschraube) an Stelle des Bodenzünders einzuschrauben.

 

Verkörnen

Geschoßköpfe und Geschoßböden sind nach Nr. 72 bzw. 78 zu verkörnen.

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Munitionsteile

Siehe die Vorschrift für die Munition des betreffenden Geschützes. An Stelle des Zünders ist, wenn nicht die Hemmplatte oder eine Verschlußschraube verlangt wird, das Ersatzstück des betreffenden Zünders aufzuschrauben und beim Herstel-len des verlangten Gewichtes (Gewichtsklasse III) zu berücksichtigen.

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Werkstoffe, Betriebsstoffe, Munitionsfertigungsgerät

Siehe Fertigungsvorschrift und Laborierzeichnung 207

Verpacken

(1) Blindgeladene Geschosse sind für den Gebrauch bei der Truppe wie die gleich-artigen scharfgeladenen Geschosse zu verpacken. Die Packgefäße sind entspre-chend zu bezetteln.

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(2) Blindgeladene Geschosse, die Verschlußschrauben aus Preßstoff erhalten, sind ohne diese zu versehen, damit sie beim Transport nicht zu Bruch gehen. Die erfor-derlichen Verschlußschrauben sind in einer Kiste verpackt der Geschoßsendung beizufügen. Die Verschlußschrauben werden erst in der Feuerstellung einge-schraubt.

 

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