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Heeresfeuerwerkerei - Richtlinien für den Gebrauch und das Nachprüfen der Lehren in den Heeres-Munitionsanstalten |
B. Nachprüfen der Lehren auf Abnutzung |
I. Prüfen der Lehren mit Hilfe von Abnutzprüfern, Gegenlehren und Einstellehren |
28. |
Ist bei einem Abnutzungsprüfer nicht die obere, sondern die untere Fläche (mit dem kleineren Durchmesser) als Meßfläche ausgebildet, so darf diese in der betreffenden Lehre nicht vorstehen. |
Beispiel: Abnutzungsprüfer zur Lehre 162, 1–0,2 und 47,9 Zchng. 13 B 6371 – 2 L 2 (Bild 10). |
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Bild 10 |
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29. |
Zylindrische Ringlehren für kleine Durchmesser haben als Abnutzungsprüfer in der Regel auch volle zylindrische Lehrdorne. Diese dürfen sich nicht einführen lassen, höchstens »anschnäbeln« (Bild 11). |
Bild 11 |
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30. |
Die Abnutzungsprüfer zu den Ringlehren für Geschosse bzw. zu den Lehrrohren für Wurfgranaten sind verschieden konstruiert. In der Regel sind es auch Blattlehren, deren Meßflächen in einer Zylinderfläche liegen. |
Zur leichteren Einführung in die Lehre haben sie vielfach vorn eine kurze, kegelförmi-ge Abschrägung erhalten, manche haben auch eine als Griff ausgebildete Verlänge-rung. |
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Beispiel: Abnutzungsprüfer 13 E 4285 – 1 (Bild 12 und 13). | |
Bild 12 |
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Bild 13 |
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34. |
Es gibt auch Fälle, wo zur Prüfung auf Abnutzung einer Kegellehre (für Außenkegel) die Gegenlehre vorgesehen wird. Bei dieser Prüfung müssen die Absätze bzw. Mar-kenstriche der Gegenlehre mit Absätzen der Lehre überein-stimmen (Bild 17 und 18). |
Bild 17 Bild 18 |
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35. |
Abnutzungsprüfer für Rachenlehren haben in der Regel die Form von Meßscheiben oder Meßstäben. |
Die leicht eingefette Rachenlehre soll sich bei der Gebrauchsbelastung nicht über den Abnutzungsprüfer führen lassen (Bild 19). |
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Bild 19 |
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