VorbemerkungenB. Nachprüfen der Lehren auf AbnutzungInhaltsverzeichnis
Heeresfeuerwerkerei - Richtlinien für den Gebrauch und das Nachprüfen der Lehren in den Heeres-Munitionsanstalten
A. Gebrauch der Lehren

1.

Wie schon in der H.Dv. 454/2a, Nr. 78 aufgeführt, erhalten die Munitionsanstalten in der Regel »Gutlehren«, also Lehren, die nur das Gutmaß eines Werkstückes prüfen; in einzelnen Fällen sind jedoch auch »Grenzlehren« vorgesehen, z.B. Lehre für die Versenkung der Zündhütchen. Mit diesen Lehren kann geprüft werden, ob sowohl das Gut- als auch das Ausschußmaß nicht über- bzw. unterschritten wurde.

2.

Bei älteren Lehren ist der Gegenstand, für welchen sie bestimmt sind, aus der Be-schriftung ersichtlich; neuere Lehren tragen dagegen nur die Lehrennummer. Vor dem Gebrauch dieser Lehren ist daher die Feststellung notwendig, ob nach den vor-handenen Unterlagen die richtige Lehre verabfolgt wurde.

  Beim Gebrauch der Lehren ist allgemein folgendes zu beachten:
3.

Die zu prüfenden Gegenstände müssen gut gereinigt und frei von Schmutz oder Spänen sein.

4.

Lehren sind wertvolle Meßgeräte, es soll bei ihrem Gebrauch nie Gewalt angewendet werden. Schonendste und sachgemäße Behandlung bei der Arbeit und bei der Lage-rung ist daher Pflicht.

5.

Jede eigenmächtige Änderung an den Lehren ist verboten. Sind Maß- oder Kons-truktionsänderungen bei Lehren notwendig, so sind diese auf dem Dienstwege zu beantragen.

6.

Putzen der Lehren mit scharfen Mitteln ist verboten. Rostflecke sind in der bekann-ten Weise zu behandeln.

7.

Die Temperatur, bei der die Werkstücke geprüft werden, soll möglichst + 20° C be-tragen, weil nur bei dieser Temperatur die Werkstücke und Meßgeräte ihrem Soll-wert entsprechen.

 

Sind Werkstücke und Meßgeräte aus gleichem Material hergestellt (z.B. Stahl), so kann auch bei einer anderen Temperatur geprüft werden. Es muß dann jedoch dafür gesorgt werden, daß beide Teile die gleiche Temperatur haben.

8.

Bei der Grenzlehrung soll sich allgemein die Gutseite der Lehre anstandslos ein- bzw. überführen lassen, die Ausschußseite dagegen nicht (darf höchstens »anschnä-beln«).

 

Werden Außenmaße (Wellen usw.) mit Rachenlehren handelsüblicher Art (im Gesenk geschmiedet) geprüft, so ist besonders darauf zu achten, daß bei der Benutzung der Gutseite keine unzulässige Aufbiegung der beiden Schenkel eintritt. Neuere Ra-chenlehren erhalten jetzt eine Zahl eingeschlagen, die das Gewicht in Gramm an-gibt, bei welcher die Lehren – leicht eingefettet – über die Welle gehen müssen (Gebrauchsanleitung). Bei großen Lehren darf man also nicht das gesamte Eigenge-wicht wirken lassen, sondern muß die Lehren beim Gebrauch entlasten.

 

Fehlt die Gewichtsangabe auf der Rachenlehre, so gilt das Eigengewicht als Ge-brauchsbelastung.

9.

Bei der Prüfung von Formen soll das Werkstück, z.B. Geschoß, Führungsring usw. der Formlehre entsprechen. Diese verkörpert in der Regel die Normalform des Werk-stücks. Abweichungen von derselben dürfen das in den Lieferbedingungen usw. an-gegebene Maß nicht überschreiten.

Bei der Gewindeprüfung ist folgendes zu beachten:

Bolzengewinde
10.

Der Gut-Gewindelehrring soll sich leicht und ohne Zuhilfenahme eines Werkzeugs aufschrauben lassen; er darf dabei als Spiel haben.

11.

Die Ausschußprüfung erfolgt – soweit eine solche vorgesehen – nicht mit einem Ausschuß-Gewindelehrring, sondern mit einer Ausschuß-Flankenrachenlehre. Diese darf sich nicht über das Werkstück führen lassen.

12.

Die Ausschuß-Flankenrachenlehre hat verstellbare Meßkörper, die in der Form von Kimme und Kegel ausgebildet sind und nur im Flankendurchmesser zur Anlage kom-men. Die Lehre darf sich nicht über den Bolzen führen lassen (Bild 1).

13.

Der Außendurchmesser des Bolzens wird (wie eine glatte Welle) mit einer Grenzra-chenlehre mit ebenen Meßflächen geprüft.

14.

Sind Rollenlehren für die Bolzenprüfung vorgesehen, so soll sich der Bolzen wohl durch das erste Rollenpaar, aber nicht durch das zweite führen lassen (Bild 2).

Bild 2

Muttergewinde
15.

Bei der Prüfung eines Muttergewindes soll sich der Gut-Gewindelehrdorn anstandslos einschrauben lassen, der Ausschuß-Gewindelehrdorn dagegen nicht. Für die Kriegs-dauer ist angeordnet worden, daß der Ausschuß-Gewindelehrdorn bei Werkstücken (mit Ausnahme der 2 cm Munition und sämtlicher Geschosse mit Bodenzünder) mit mehr als 5 Gewindegängen sich von jeder Seite nicht mehr als 3 Gänge einschrau-ben lassen darf.

16.

Bei Werkstücken mit 5 und weniger Gewindegängen und bei der 2 cm Munition und sämtlichen Geschossen mit Bodenzündern darf sich der Ausschuß-Gewindelehrdorn nicht mehr als höchstens 1 Gang einschrauben lassen.

17.

Während der Gut-Gewindelehrdorn voll ausgeschnittenes Gewinde besitzt, hat der Ausschuß-Gewindelehrdorn nur zwei bis drei Gewindegänge, die im Außendurchmes-ser stark abgeflacht und im Gewindegrund freigearbeitet wurden (Bild 3).

Bild 3

Bei einem Grenzgewindelehrdorn sind beide Meßkörper in einem Griff vereinigt.

18.

Der Kerndurchmesser des Muttergewindes wird mit einem glatten Grenzlehrdorn ge-prüft (Gutseite muß sich einführen lassen, Ausschußseite nicht).

19.

Lehren für Außenkegel sind in der Regel Lehrhülsen, die an einer Stirnfläche einen genau hergestellten Absatz haben. Dieser Absatz gibt die Grenzen an, wie weit sich das Werkstück einführen lassen muß. Zuweilen werden solche Lehrhülsen auch mit zwei Markenstrichen versehen (Bild 4 und 5).

Bild 4                                    Bild 5            

20.

Lehren für Innenkegel sind entsprechend ausgebildete Lehrdorne mit Absatz bzw. zwei Markenstrichen.

21.

Auch Lehren haben eine gewisse – wenngleich sehr geringe – Herstellungstoleran-zen.

 

Es kann also in Ausnahmefällen sehr wohl vorkommen, daß die eine Gutlehre z.B. über ein Geschoß geht, die andere Gutlehre gleicher Art aber nicht. Dieser Fall kann auch eintreten, wenn die beiden Lehren verschieden weit abgenutzt sind.

 

Das Geschoß ist in jedem Fall als richtig anzusehen, über das eine noch brauchbare Gutlehre (Abschnitt B) sich anstandslos überhühren läßt.

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