II. Anfordern von MunitionIV. Einteilen der BeständeInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
III. Empfang und Beförderung der Munition; Frachtkosten.

Die Munition sowie die Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel werden auf Anweisung des O.K.H. von den HMa. ausgegeben (304).

22.
Ausgabe

Die HMa. werden der Truppe die Munition usw. meist auf der Bahn sen-den. Truppen am Ort einer HMa. holen ihre Munition ab. Vgl. auch 20. Für den Transport der Munition auf Lkw. gilt Seite 177, für das Beladen der Sonderfahrzeuge der Artl. mit Sprengmunition für Übungen Seite 180.

 

Sammelsendungen für mehrere Truppenteile eines Standortes sind an einen Truppenteil des Standortes zu richten, mit dem die HMa. vorher das Verteilen der Munition vereinbart hat. Dieser benachrichtigt bei An-kunft der Sendung die übrigen Empfänger, welche ihre Munition gleich abholen müssen. Standgelder für zu spät entladene Wagen dürfen nicht entstehen.

23.
Sammel-
sendungen

Ist die Sendung an mehrere an einer Wegstrecke gelegene Truppenteile gerichtet, so sendet sie der erste nach Entnahme seiner Munition an den nächsten weiter. Auch dieser Art geht genaues Vereinbaren zwi-schen HMa. und Truppe voraus. Die Truppenteile haben hierbei den Wünschen der HMa. auf Beteiligung am Weiterbefördern nachzukommen.

24.

Um bei Sammelsendungen Irrtümer beim Entladen der Eisenbahnwagen zu vermeiden, tragen alle Packgefäße deutlich beschriftete Zettel, z.B.

 

"Übungsmunition I. Batl. I.R. 1".

 

Ferner erhalten die Truppen von der HMa. rechtzeitig eine Versandan-zeige, die die Munition nach Zahl, Art und Fertigungsjahr genau angibt. Diese Angabe ist für das Auffrischen (siehe 108 ff.) wichtig.

25.
Versand-
anzeige, Ver-
schluß der
Sendung

Eine Durchschrift der Versandanzeige ist jeder Sendung beizufügen, da-mit beim Ausladen, besonders einer Sammelsendung, die für den Em-pfänger bestimmte Munition leicht herauszufinden ist.

Wagentüren sind grundsätzlich außer mit Sicherheitsplomben noch mit Sicherheitsschlössern zu verschließen. Die Schlüssel hierzu werden dem Empfänger durch die Post geschickt.

 

Nach Erhalt der Sendung hat der Empfänger die Sicherheitsschlösser und Schlüssel sogleich der Abgangsstelle zurückzusenden oder bei Sam-melsendungen an Truppen in verschiedenen Standorten die Schlüssel nach Entnahme der Munition sofort an den nächsten Truppenteil weiter-zusenden. Der letzte empfangende Truppenteil sendet sie an die HMa. zurück.

 

Truppen, die einen Feuerwerker haben, lassen diesen die Munition em-pfangen. Ihm sind ausreichend Leute und Gespanne zuzuteilen. Truppen ohne Feuerwerker lassen große Munitionsmengen durch einen Offizier, kleine durch den zuständigen Munitionsoffizier empfangen.

26.
Empfang von
Munition

Die Verantwortlichen verhindern das Rauchen beim Verladen und Trans-port, lassen die Munition so fest verpacken, daß nichts verloren oder durch die Fahrtbeanspruchung entzündet oder sonst beschädigt wird. Seite 177 Nr. 10 gilt sinngemäß.

 

Auf der Bahn beschädigte Packgefäße, die Verlust oder Beschädigungen des Inhalts vermuten lassen, sind unter Beachten der Sicherheitsbe-stimmungen in Anwesenheit einer Vertreters der Reichsbahn zu öffnen, falls nicht daß Nachwiegen der Sendung möglich und ausreichend ist.

 

Das Ergebnis dieser Nachprüfung ist schriftlich festzulegen und von dem Beamten der Reichsbahn zu bescheinigen zu lassen.

 

Der mit dem Einlagern Vertraute muß nach dem Frachtbrief, der Ver-sandanzeige oder dem von der abgebenden HMa. ausgefertigten Ein-nahmeschein oder nach den Inhaltszetteln der Packgefäße die Vollzäh-ligkeit und Richtigkeit der Sendung und ferner der Zustand der Munition nach Randnr. 112 ff. prüfen.

 

Mängel sind der liefernden HMa. zum Aufklären sofort mitzuteilen.

 

Muß eine Truppe Munition versenden, so gelten Anlage 12, Seite 173, der vorliegenden Vorschrift und H.Dv. 69 "Militärtarif für Eisenbahnen" mit militärischen Ausführungsbestimmungen und Erläuterungen.

27.
Versenden von
Munition

Das Verrechnen und Buchen der Versandkosten für Munition und Muni-tionsteile aller Art findet bei der empfangenden Dienststelle beim Kap. VIII A 16, Tit. 33 statt; H.Dv. 488/1 Nr. 80 beachten.

28.
Frachtkosten

Post- und Gesprächsgebühren, Rollgelder beim Versand von Munition usw. werden nach H.Dv. 488/1 verrechnet.

29.
Post- und
Gesprächs-
gebühren.

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