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| Die Nebelmittel und ihre Handhabung, Heft 5 - Die Nebelkerze S und ihre Abwurfvorrichtung | 
| G. Verpacken und Verwalten | 
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       17. 12 Nebelkerzen S einschl. der zugehörigen Zündmittel (diese in besonderen Kästen) sind im »Transportkasten für Nebelkerzen S« verpackt.  | 
  
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       Zum Anheben der ersten Kerze jeder Lage dient ein Gurtband. Die Zündmittel sind zum Schutz gegen Feuchtigkeit zu 12 Stück in besonderen Kästen dem Transportkasten bei-gegeben. Leere Transport- und Zündmittelkästen sind an die zuständige Heeres-Muniti-onsanstalt zurückzugeben.  | 
  
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       18. Die Nebelkerze S gehört zur Nebelmunition. Für das Verwalten der Nebelkerzen S mit ihrem Zündmitteln gelten die Bestimmungen der H.Dv. 488/2, Nr. 329, und der H.Dv. 450, Rnr. 52 und 52a.  | 
  
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       19. Zusammenlegen der Nebelkerzen mit anderer Munition ist verboten.  | 
  
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       20. Die Zündmittel der Nebelkerze S gehören zur Munitionsgruppe VI.  |