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| Die Nebelmittel und ihre Handhabung, Heft 5 - Die Nebelkerze S und ihre Abwurfvorrichtung | 
| F. Sicherheitsbestimmungen | 
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       12. Die Nebelkerze S darf nur mit der Abwurfvorrichtung an Panzerfahrzeugen verwendet werden. Dabei muß man bei Übungen der Panzerwagen einen Abstand von 20 m von Men-schen, Tieren und ungepanzerten Fahrzeugen einhalten, da hin und wieder Aufreißen der Kerzen, Wegschleudern des Blechmantels oder Umherspritzen glühender Nebelmasse vor-kommen können. Einsatz durch Zünden und Werfen mit der Hand ist verboten.  | 
  
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       Ebenso ist die Anwendung als Ersatz für gewöhnliche Nebelkerzen (Nb.K.) und der Ge-brauch anderer Zündmittel als der vorgeschriebenen verboten.  | 
  
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       13. Kerzen, die 10 Minuten nach Zündung noch nicht nebeln, sind durch Vergraben in 50 cm Tiefe, bei Ackerland in 80 cm Tiefe, zu beseitigen. Jede andere Art der Vernich-tung verboten.  | 
  
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       14. Durch ihr heißes Abbrennen setzt die Kerze leicht trockene Bodenbewachsung in Brand; bei Friedensübungen ist dem Rechnung zu tragen.  | 
  
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       15. In geschlossenen Räumen ist der Nebel aus der Nebelkerze gesundheitsschädlich, so-gar lebensgefährlich. Bei Panzerfahrzeugen, die durch dichten Nebel fahren, sind die Seh-klappen zu schließen. Sollte sehr dichter Nebel in das Innere des Panzerwagens gelangen, so ist die Gasmaske aufzusetzen.  | 
  
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       16. Nebelkerzen S sind bei der Beförderung und beim Lagern vor Feuchtigkeit zu schüt-zen.  |