E. HandhabenG. Verpacken und VerwaltenInhaltsverzeichnis
Die Nebelmittel und ihre Handhabung, Heft 5 - Die Nebelkerze S und ihre Abwurfvorrichtung
F. Sicherheitsbestimmungen

12. Die Nebelkerze S darf nur mit der Abwurfvorrichtung an Panzerfahrzeugen verwendet werden. Dabei muß man bei Übungen der Panzerwagen einen Abstand von 20 m von Men-schen, Tieren und ungepanzerten Fahrzeugen einhalten, da hin und wieder Aufreißen der Kerzen, Wegschleudern des Blechmantels oder Umherspritzen glühender Nebelmasse vor-kommen können. Einsatz durch Zünden und Werfen mit der Hand ist verboten.

Ebenso ist die Anwendung als Ersatz für gewöhnliche Nebelkerzen (Nb.K.) und der Ge-brauch anderer Zündmittel als der vorgeschriebenen verboten.

13. Kerzen, die 10 Minuten nach Zündung noch nicht nebeln, sind durch Vergraben in 50 cm Tiefe, bei Ackerland in 80 cm Tiefe, zu beseitigen. Jede andere Art der Vernich-tung verboten.

14. Durch ihr heißes Abbrennen setzt die Kerze leicht trockene Bodenbewachsung in Brand; bei Friedensübungen ist dem Rechnung zu tragen.

15. In geschlossenen Räumen ist der Nebel aus der Nebelkerze gesundheitsschädlich, so-gar lebensgefährlich. Bei Panzerfahrzeugen, die durch dichten Nebel fahren, sind die Seh-klappen zu schließen. Sollte sehr dichter Nebel in das Innere des Panzerwagens gelangen, so ist die Gasmaske aufzusetzen.

16. Nebelkerzen S sind bei der Beförderung und beim Lagern vor Feuchtigkeit zu schüt-zen.