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Die Nebelmittel und ihre Handhabung, Heft 2 - Die Nebelkerze - Die Nebelhandgranate |
B. Die Nebelhandgranate (Nb Hgr 39) |
IV. Gebrauch |
36. Die Nebelhandgranate wird unter Verwendung von Zündladung N 4 und Brennzünder 39 ebenso wie die Stielhandgranate 24 wurffertig gemacht. |
Die Schutzkappe der Zündladung ist zunächst zu entfernen. Die Zündladung wird mit dem blanken Ende in den Zünder eingeführt; ihre Anfeuerung liegt nun im Zünder. |
37. Die Nebelhandgranate wird wie die Stielhandgranate 24 abgezogen und geworfen. Etwa 7 Sekunden nach dem Abziehen entwickelt sie einen grau-weißen Nebel. Die Nebel-dauer beträgt 1 bis 2 Minuten. |
38. Die Rückstände abgebrannter Nebelhandgranaten sind im Frieden zu vergraben. |
V. Sicherheitsbestimmungen |
39. Versager der Nebelhandgranate sind meist auf Fehler oder des Zünders zurückzufüh-ren; diese dürfen erst nach einer Wartezeit von 2 Minuten ausgewechselt und in die Handgranate nochmals geworfen werden. |
40. Das Tragen von wurffertigen Nebelhandgranaten mit abgeschraubter Sicherungskap-pe ist verboten. |
41. Von der nebelnden Handgranate ist im Frieden ein Sicherheitsabstand von 2 m einzu-halten. Das Verlegen einer bereits nebelnden Handgranate ist verboten (Verbrennungsge-fahr). |
42. Die für die Nebelkerze gegebenen Sicherheitsbestimmungen (Verbot des Nebelns in geschlossen Räumen, Aufsetzen des Gasmaske in dichtem Nebel, Brandgefahr, Schutz vor Niederschlägen, Flurschäden) gelten auch für die Nebelhandgranate (18, 19, 20, 21). |
43. Die Nebelhandgranaten dürfen nur mit den vorgeschriebenen Zündmitteln gezündet werden. |
Zur Vermeidung von Unfällen ist strengstens darauf zu achten, daß für die Nebel-handgranate die Zündladung N 4 nicht versehentlich mit der Sprengkapsel Nr. 8 vertauscht wird. |
VI. Einsatz |
44. Allgemeines über den Einsatz der Nebelhandgranate siehe H.Dv. 211, Heft 1. |
Die Nebelhandgranate findet vor allem zweckmäßige Verwendung beim Heranarbeiten zur Wegnahme einzelner M.G., an Stände in ständigen Befestigungen, beim Ausräumen von Unterständen (schädigende Wirkung im geschlossenen Raum !), zum Blenden kleiner Wi-derstandspunkte usw., also in allen Fällen, in denen es auf Weitwurf, Treffsicherheit und nicht zu lange Nebeldauer ankommt, die Nebelkerze daher weniger geeignet ist. |
45. Wegen ihrer kurzen Nebeldauer eignet sich die Nebelhandgranate nur zu Verneblun-gen kleinsten Ausmaßes, ihre Wirkung muß rasch und entschlossen ausgenutzt werden. Zur Selbstverneblung, zum Bilden von Nebelwänden oder gar Nebelzonen ist sie ebenso ungeeignet wie für Scheinverneblungen. |
VII. Verpacken und Verwalten |
46. 15 Nebelhandgranaten und die zugehörigen Zündmittel, diese in besonderen Kästen, sind im "Packkasten für Nebelhandgranaten" verpackt. Der Packkasten ist in Form und Größe der gleiche wie der für die Stielhandgranate 24, jedoch zur Unterscheidung von diesem mit einem von Handgriff über Vorder- und Rückwand nach unten verlaufenden weißen Streifen (Bild 13 und 14). |
Bild 13 |
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Packkasten für Nebelhandgranaten |
Bild 14 |
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Packkasten für Nebelhandgranaten |
47. Leere Pack- und Zündmittelkästen werden an den Mun.Park, im Frieden an die zu-ständige Heeresmunitionsanstalt zurückgegeben. |
48. Die Nebelhandgranate gehört zur Nebelmunition. Die Zündmittel der Nebelhandgrana-ten gehören zur Munitionsgruppe VI. |
49. Für das Lagern und den Versand der Nebelhandgranaten mit ihren Zündmitteln gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Nebelkerzen (29). |