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| Merkblatt für Zielfeuer |
| XVI. Knallkörper. |
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Zweck. |
| 105. Sie dienen |
| a) |
zur Darstellung des Geschützmündungsknalles, um bei Übungen die Truppe auf die Stellung verdeckt feuernder oder angenommener kleinkalibriger Geschütze usw. auf-merksam zu machen, |
| b) | zum Prüfen der Schußfertigkeit der Heereshunde. |
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Beschreibung. |
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106. Der Knallkörper besteht aus einem Pappwürfel 51 x 51 x 52 mm, der mit Bindfaden dreimal umwickelt und dann gut geleimt ist. Die Körper behalten zur Unterscheidung ihrer schmutziggelbe Naturfarbe. Gefüllt ist der Würfel mit etwa 50 g Schwarzpulver. Der Zün-der besteht aus einer Zündschnur von 6 Sekunden Brenndauer. Sie tritt an einer Kante aus dem Würfel heraus, durchragt die 5 mm hohe Sicherheitstrommel und ist mit einem höchstens 2 mm hervorstehenden Zündkopf versehen. Dieser erhält zum Schutze gegen Feuchtigkeit außen einen dünnen Kunstschellacklacküberzug. Eine Schutzkappe, die sau-gend auf die Sicherheitstrommel paßt und deren obere Fläche zur Aufnahme des Reibsat-zes dient, umschließt den Zündkopf. |
| Bild 42. |
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| Knallkörper. |
| Verpacken. |
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107. Die Knallkörper sind zu je 6 Stück in einer Pappschachtel, die in Ölpapier eingeschla-gen ist, verpackt. Die Außenseite des Deckels ist mit einer Gebrauchsanweisung auf gel-bem Papier versehen. (Bild 43). |
| Gebrauch. |
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108. Siehe Randnr. 101 bis 103 dieser Vorschrift. |
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Da die Knallkörper zur Erzielung eines kräftigen Knalles eine mehrfache Bindfadenumwick-lungerhalten haben, ist auch ihre Wirkung so gesteigert, daß bei groben Versehen |
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– z.B. nicht rechtzeitigem Wegwerfen der entzündeten Knallkörper – Verletzungen an den Händen eintreten. |
| Bild 43. |
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| Sicherheitsbestimmungen. |
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109. Bei blindgegangenen Knallkörpern darf die Auslegestelle erst nach Ablauf von 1 Mi-nute betreten werden. |