XV. Knall n.A.XVII. Rauchkörper n.A. für SchiedsrichterInhaltsverzeichnis
Merkblatt für Zielfeuer
XVI. Knallkörper.

Zweck.

105. Sie dienen
a)

zur Darstellung des Geschützmündungsknalles, um bei Übungen die Truppe auf die Stellung verdeckt feuernder oder angenommener kleinkalibriger Geschütze usw. auf-merksam zu machen,

b) zum Prüfen der Schußfertigkeit der Heereshunde.

Beschreibung.

106. Der Knallkörper besteht aus einem Pappwürfel 51 x 51 x 52 mm, der mit Bindfaden dreimal umwickelt und dann gut geleimt ist. Die Körper behalten zur Unterscheidung ihrer schmutziggelbe Naturfarbe. Gefüllt ist der Würfel mit etwa 50 g Schwarzpulver. Der Zün-der besteht aus einer Zündschnur von 6 Sekunden Brenndauer. Sie tritt an einer Kante aus dem Würfel heraus, durchragt die 5 mm hohe Sicherheitstrommel und ist mit einem höchstens 2 mm hervorstehenden Zündkopf versehen. Dieser erhält zum Schutze gegen Feuchtigkeit außen einen dünnen Kunstschellacklacküberzug. Eine Schutzkappe, die sau-gend auf die Sicherheitstrommel paßt und deren obere Fläche zur Aufnahme des Reibsat-zes dient, umschließt den Zündkopf.

Bild 42.

Knallkörper.
Verpacken.

107. Die Knallkörper sind zu je 6 Stück in einer Pappschachtel, die in Ölpapier eingeschla-gen ist, verpackt. Die Außenseite des Deckels ist mit einer Gebrauchsanweisung auf gel-bem Papier versehen. (Bild 43).

Gebrauch.

108. Siehe Randnr. 101 bis 103 dieser Vorschrift.

Da die Knallkörper zur Erzielung eines kräftigen Knalles eine mehrfache Bindfadenumwick-lungerhalten haben, ist auch ihre Wirkung so gesteigert, daß bei groben Versehen

– z.B. nicht rechtzeitigem Wegwerfen der entzündeten Knallkörper – Verletzungen an den Händen eintreten.

Bild 43.

Sicherheitsbestimmungen.

109. Bei blindgegangenen Knallkörpern darf die Auslegestelle erst nach Ablauf von 1 Mi-nute betreten werden.

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