I. Englische Flugzeugmine (E Fl M)
Fremde Flugzeugminen - Beschreibung, Wirkungsweise und Anleitung zum Bergen und Entschärfen
Vorwort
a)

Das Bergen von angetriebenen Minen, Wasserbomben und sonstigen Gegenständen deutschen oder fremden Ursprungs, die ihrem Äußeren nach Sperrwaffen oder Teile davon sein können, darf, soweit im Einzelfalle die Vorschrift nichts anderes besagt, nur durch Fachpersonal der Kriegsmarine erfolgen.

 

Es ist daher in vorkommenden Fällen sofort das nächstgelegene Marine-Sperrzeug-amt bzw. die nächste Sperrwaffenausgabestelle der Kriegsmarine unter möglichst genauer Angabe des Fundortes und Art des Gegenstandes zu benachrichtigen. Die-se Dienststellen veranlassen das Weitere.

b)

Bei angetriebenen oder aufgefundenen Bojen und sonstigen Schwimmkörpern, die nicht einwandfrei als ungefährliche Seezeichen erkannt werden, ist ebenfalls nach vorstehendem Absatz zu verfahren.

c)

Wer einen treibenden oder an den Strand gespülten bzw. in Wassernähe auf dem Land geworfenen minen- oder bojenähnlichen Körper entdeckt, meldet seinen Fund mit genauer Bezeichnung des Fundortes der nächsten erreichbaren Wehrmachts-dienststelle oder der örtlichen Dienststelle der Wasserstraßenverwaltung oder Was-serschutzpolizei.

d)

In Küsten- oder Ufernähe treibende verdächtige Gegenstände sind ebenfalls mit An-gabe des Ortes dem nächsten Marine-Sperrzeugamt oder dem nächsten Abnahme-kommando für Sperrwaffen bzw. Marine-Sperrwaffenausgabestelle zu melden.

 

Sollte eine der genannten Marine-Dienststellen nicht erreichbar sein, so ist das zu-ständige Luftgaukommando, die Luftzeuggruppe (See) Kiel oder der Luftminen-Ins-pizient; Tel. R.L.M. 6612, zu benachrichtigen, die die zuständige Marinedienststelle in Kenntnis setzt.

e)

Als oberster Grundsatz muß gelten: Bei treibenden oder angetriebenen Minen ist größte Vorsicht geboten.

f)

Fremde treibende Minen sind im allgemeinen abzuschießen. Nur, wenn es sich um eine bisher unbekannte Minenart handelt, ist das Bergen dieser Mine erwünscht.

g)

Ob eine angetriebe Mine gesprengt oder geborgen werden soll, entscheidet der mit der Beseitigung Beauftragte.

h)

Berichtigungsvorschläge sind an D.R.d.L. u. Ob.d.L./Luftminen-Inspizient einzurei-chen.

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