III. BeschreibungV. Verpackung und LagerungInhaltsverzeichnis
GG/P 40 - Gewehrgranate zur Panzerbekämpfung 40 - Munitions-Handbuch
IV. Bedienung
A. Fertigmachen der Gewehrgranaten
1.

Prüfen, ob der Sicherungsstift des Zünders unversehrt ist (Abb. 8).

Gewehrgranaten, bei denen der Sicherungsstift des Zünders ausgestoßen ist, sind nach den für Blindgänger gegebenen Vorschriften (s. u. IV.C.2.) zu vernichten !

2. Den Kopf vom Zünder mit der Hand abschrauben (Abb. 9).
3.

Die Sprengkapsel (Abb. 10) in das Zündergewinde mit der Hand einschrauben. Die Sprengkapsel muß auf der Grundfläche fest aufsitzen (Abb. 11).

4. Kopf auf den Zünder mit der Hand aufschrauben.
5. Nachprüfen, ob die Einzelteile fest zusammengeschraubt sind.

Für das Entfernen der Sprengkapseln aus nichtverbrauchten scharfen Gewehrgranaten GG/P 40 gilt IV. A. 2. bis 4., in umgekehrter Reihenfolge.

Abb. 8: Prüfen des Sicherungsstiftes des Zünders   

A: Sicherungsstift unversehrt

B: Sicherungsstift ausgestoßen

 

Abb. 9: Kopf vom Zünder abgeschraubt
 
Abb. 10: Sprengkapsel (vergrößert dargestellt)
 
Abb. 11: Sprengkapsel in das Zündergewinde geschraubt
 
B. Schießen mit der Gewehrgranate
1. Karabiner entladen !
2.

Schießbecher und Hilfsvisier am Karabiner 98 k anbringen, wie unter III, A und B, beschrieben.

Klappkorn ausklappen.
3. Karabiner mit Patronen G laden und sichern.
4.

Gewehrgranate GG/P 40 auf Schießbecher aufschieben, bis Anschlag erfolgt. (Ge-wehrgranate ist gegen Abgleiten durch eine am Schießrohr angebrachte Blattfeder gesichert.)

5. Rastung des Hilfsvisier auf befohlene Entfernung einstellen.
6. Beim Abschuß Karabiner 98 k fest einziehen, da Rückstoß stark.
C. Verhalten bei Versagern und Blindgängern
1. Versagen der Patrone G

Bei Versagen der Patrone G (Zündhütchenversager) ist in Anschlag durchzuladen. Beim Übungsschießen gilt für die Behandlung von Versagern der Patrone G die L.Dv. 450/1, Rdn. 244.

2. Blindgänger der Gewehrgranate GG/P 40

Erfolgt nach dem Abschuß einer Gewehrgranate GG/P 40 beim Auftreffen keine Detonati-on, so darf der Gewehrgranaten-Blindgänger nicht berührt werden, weil der nicht mehr gesicherte Zünder durch Erschütterung ansprechen kann. Werden derartige Blindgänger im Gelände gefunden, so sind sie durch Sprengen zu vernichten.

Bei Übungsschießen ist die Auftreffstelle zu kennzeichnen und abzusperren. Vernichtung erfolgt durch Sprengen gemäß L.Dv. 450/1, Rdn. 199 usw. Beim Anbringen der Sprengla-dung ist darauf zu achten, daß der Blindgänger nicht berührt wird. Es genügt, der Sprengkörper in unmittelbare Nähe des Blindgängers zu bringen, ohne daß er unmittelbar anliegt. Sicherheitsentfernung beim Sprengen: 50 m.

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