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| GG/P 40 - Gewehrgranate zur Panzerbekämpfung 40 - Munitions-Handbuch |
| IV. Bedienung |
| A. Fertigmachen der Gewehrgranaten |
| 1. |
Prüfen, ob der Sicherungsstift des Zünders unversehrt ist (Abb. 8). |
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Gewehrgranaten, bei denen der Sicherungsstift des Zünders ausgestoßen ist, sind nach den für Blindgänger gegebenen Vorschriften (s. u. IV.C.2.) zu vernichten ! |
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| 2. | Den Kopf vom Zünder mit der Hand abschrauben (Abb. 9). |
| 3. |
Die Sprengkapsel (Abb. 10) in das Zündergewinde mit der Hand einschrauben. Die Sprengkapsel muß auf der Grundfläche fest aufsitzen (Abb. 11). |
| 4. | Kopf auf den Zünder mit der Hand aufschrauben. |
| 5. | Nachprüfen, ob die Einzelteile fest zusammengeschraubt sind. |
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Für das Entfernen der Sprengkapseln aus nichtverbrauchten scharfen Gewehrgranaten GG/P 40 gilt IV. A. 2. bis 4., in umgekehrter Reihenfolge. |
| Abb. 8: Prüfen des Sicherungsstiftes des Zünders |
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A: Sicherungsstift unversehrt |
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B: Sicherungsstift ausgestoßen |
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| Abb. 9: Kopf vom Zünder abgeschraubt |
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| Abb. 10: Sprengkapsel (vergrößert dargestellt) |
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| Abb. 11: Sprengkapsel in das Zündergewinde geschraubt |
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| B. Schießen mit der Gewehrgranate |
| 1. | Karabiner entladen ! |
| 2. |
Schießbecher und Hilfsvisier am Karabiner 98 k anbringen, wie unter III, A und B, beschrieben. |
| Klappkorn ausklappen. | |
| 3. | Karabiner mit Patronen G laden und sichern. |
| 4. |
Gewehrgranate GG/P 40 auf Schießbecher aufschieben, bis Anschlag erfolgt. (Ge-wehrgranate ist gegen Abgleiten durch eine am Schießrohr angebrachte Blattfeder gesichert.) |
| 5. | Rastung des Hilfsvisier auf befohlene Entfernung einstellen. |
| 6. | Beim Abschuß Karabiner 98 k fest einziehen, da Rückstoß stark. |
| C. Verhalten bei Versagern und Blindgängern |
| 1. Versagen der Patrone G |
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Bei Versagen der Patrone G (Zündhütchenversager) ist in Anschlag durchzuladen. Beim Übungsschießen gilt für die Behandlung von Versagern der Patrone G die L.Dv. 450/1, Rdn. 244. |
| 2. Blindgänger der Gewehrgranate GG/P 40 |
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Erfolgt nach dem Abschuß einer Gewehrgranate GG/P 40 beim Auftreffen keine Detonati-on, so darf der Gewehrgranaten-Blindgänger nicht berührt werden, weil der nicht mehr gesicherte Zünder durch Erschütterung ansprechen kann. Werden derartige Blindgänger im Gelände gefunden, so sind sie durch Sprengen zu vernichten. |
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Bei Übungsschießen ist die Auftreffstelle zu kennzeichnen und abzusperren. Vernichtung erfolgt durch Sprengen gemäß L.Dv. 450/1, Rdn. 199 usw. Beim Anbringen der Sprengla-dung ist darauf zu achten, daß der Blindgänger nicht berührt wird. Es genügt, der Sprengkörper in unmittelbare Nähe des Blindgängers zu bringen, ohne daß er unmittelbar anliegt. Sicherheitsentfernung beim Sprengen: 50 m. |
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