XII. Pulver und Kartuschen (Inhaltsverzeichnis)Inhaltsverzeichnis Merkbl. 22/1Inhaltsverzeichnis
Munitionsmerkbuch - XI. Leucht- und Signalmunition
AHM. 1940
93. Ausstattung des Feldheeres mit Leucht- und Signalmunition
und Handrauchzeichen.

Die Einführung neuer Leucht- und Signalmunition bedingt eine Neufestsetzung des Solls für die Einheiten des Feldheeres.

Als 1. Ausstattung sind die in der Anlage aufgeführten Mengen zuständig. Das festge-setzte Soll umfaßt die Ausstattung der Truppe einschl. der bei den leichten Kolonnen und den Div.Nachsch.Kol. mitzuführenden Mengen. Die angegebene Aufteilung dient als Anhalt für die Mitführung.

Die Sollangaben in den z.Zt. gültigen K.A.R. treten, soweit sie sich mit der Neuregelung nicht decken, außer Kraft. Die Ausstattung mit Handleuchtzeichen fällt fort. Diese Zei-chen werden nur noch für Sonderzwecke verwendet.

Änderung der K.A.R. erfolgt bei Neubearbeitung.

Die in der Anlage, Abschn. A, Spalte 7–11 aufgeführte Leucht- und Signalmunition dient Sonderzwecken und darf nur auf Befehl des AOK verwendet werden.

Lieferung der neu eingeführten Signalmunition in voller Höhe ist z.Zt. nicht möglich. Zu-weisung erfolgt nach und nach im Rahmen der Anlieferung.

O.K.H. (Ch.H.Rüst. u. B.d.E.), 12.1.40 – 78 a – h 50.10  – AHA/Jn 7 (II/1).

341. Leucht- und Signalmunition.
– HM. 1940 Nr. 93 –
Die Ausstattung der Truppe mit den neu eingeführten

Rauchbündelpatronen,

Sternbündelpatronen und

Fallschirmrauchpatronen

ist zur Zeit nicht möglich, da noch nicht genügend Munition zur Verfügung steht.
Von Anträgen auf Zuweisung ist daher Abstand zu nehmen.

OKH/GenQu wird den Feldtruppen diese Munition zuweisen, sobald genügend Vorräte vor-handen sind.

O.K.H. , 9.3.40

104

Gen St d H/Gen Qu 3 Ia2.

3738/40
658. Verbrauchssätze an Leucht- und Signalmunition.
Die Anlage zu Nr. 724 der HM. 1939 ist wie folgt zu berichtigen:
Füge hinter Artl. ein:
  Leuchtpatr. Signalpatr.  
Stab Nebel Werfer-Ersatz Abt. (mot.) 10 20  
Nebel Werfer Ersatz Bttr. (mot.) 10 20  
       

O.K.H. (Ch.H.Rüst. u. B.d.E.), 16.5.40 – 78 d 54  – AHA/Jn 7 (II/3).

AHM. 1941
201. Verwendung von Leuchtmunition bei Nachtübungen.

Die Ausbildung von Flugzeugbesatzungen bei Nach ist dadurch gestört worden, daß auf der Erde übende Truppe sich buntfarbiger Leuchtmunition bedienten, die als Warn- bzw. Gefahrzeichen im Flugbetrieb zu Verwechslungen seitens des Flugzeugführers führten.

Um die hierin liegenden Gefahren auszuschalten, wird angeordnet, daß Truppenteile, die in der Nähe und innerhalb der Sicherheitszone eines Flugplatzes (Kreis 15 km Radius um Rollfeldmitte) bei Nachtübungen Leuchtmunition oder nach oben strahlende Leuchtmittel (Scheinwerfer) benutzen wollen, dies mindestens 6 Stunden vorher dem zuständigen Flie-gerhorstkommandanten mitzuteilen haben.

Auf Verlangen des Horstkommandanten muß nötigenfalls die Verwendung von Leuchtmu-nition usw. unterbleiben.

O.K.H. (Ch.H.Rüst. u. B.d.E.), 18.2.41 – 710/41  – AHA/Jn 2 (VII).

363. Erkennungszeichen orange der Truppenteile des Heeres
gegenüber fliegenden Verbänden der Luftwaffe.

In der Verfügung Ob.d.H./Gen St d H/Ausb Abt (Ia) Nr. 450/40 g vom 8.3.1940 "Bestim-mungen für den Erkennungsdienst zwischen Truppenteilen des Heeres und Verbänden der Luftwaffe" Abschnitt B Heer ist Ziffer 1 zu ersetzen durch:

1.

Hakenkreuzfahnen und Rauchsichtzeichen orange (besser sichtbar als Hakenkreuz-fahnen) sind für alle Truppen in jeder Lage die Haupterkennungszeichen.

Hakenkreuzfahnen sind je nach den Erfordernissen auf der Erde auszulegen, zu schwenken oder auf Fahrzeugen auszubreiten. An Panzerfahrzeugen sind sie für den Flieger gut sichtbar zu befestigen.

Rauchsichtzeichen orange sind vornehmlich dann anzuwenden, wenn die Gefahr des Angriffs durch eigene Fliegerkräfte besteht.

O.K.H. , 2.4.41 – 700/41  – Gen St d H/Ausb Abt (Ia).

364. Warnung vor Panzergefahr.

Entsprechend der Panzerwarnung durch die Luftwaffe mit blauen oder violetten Abwurf-zeichen wird für die Panzerwarnung der Verbände des Heeres als Warnsignal das

Leucht- bzw. Rauchzeichen blau oder violett

befohlen.
Entgegenstehende Bestimmungen in den Vorschriften sind damit aufgehoben.

O.K.H. , 10.4.41 – 714/41  – Gen St d H/Ausb Abt (Ia).

378. Prüfung der L.- und S.-Munition
(Nur für Feldheer.)

Unter der auf dem Felde an die Munitionsanstalten in der Heimat zurückgegebenen Leucht- und Signalmunition erweisen sich besonders die Leucht- und Signalpatronen in Papphülsen bei der Untersuchung zum großen Teil als nicht mehr feldbrauchbar.

Es ist anzunehmen, daß unter den Beständen der Feldtruppe sich ebenfalls nicht mehr brauchbare L.- und S.-Munition befinden. Ein hoher Anteil unbrauchbarer Munition ist aber für die Truppe nicht tragbar.

Von allen Truppenteilen sind die Bestände an Leucht- und Signalpatronen auf Brauchbar-keit zu untersuchen. Soweit es sich um Patronen in Papphülsen mit Messingfuß handelt, müssen die Pappschachteln geöffnet werden.

Beim Untersuchen vorgefundener Patronen in Papphülsen, die Feuchtigkeitseinwirkung, wie Ausquellung, aufgerissene Lackabdichtung oder aufgeplatzte Messingfüße zeigen, sind nicht mehr feldbrauchbar.

Solche Patronen sind auszusondern und zu vernichten.

Die Schachteln der L.- und S.-Patronen in Metallhülsen (Aluminium) brauchen zur Unter-suchung nicht geöffnet werden, wenn sie äußerlich ohne Beschädigung sind und schädli-chen Feuchtigkeitseinfluß nicht erkennen lassen. Patronen in Metallhülsen, die äußerlich einschließlich der Lackabdichtung unbeschädigt sind, sind auch dann noch brauchbar, wenn sie längere Zeit der Feuchtigkeit ausgesetzt waren.

O.K.H. (Ch.H.Rüst u. B.d.E.), 24.5.41

78 a-f 17

AHA/Jn 7 (II 3)

5018/41
AHM. 1942
24. Aufhebung der Verbrauchszeiten für Leucht- und Signalmunition
und Untersuchung der Leucht- und Signalmunition.

1. Die Verbrauchzeiten für Leucht- und Signalmunition werden für die Dauer des Krieges aufgehoben.

2. Die auf jeder Patrone, jedem Handrauchzeichen usw. sowie auf allen Inhaltszetteln der Verpackung aufgedruckten Verbrauchszeiten sind ungültig.

Leucht- und Signalmunition, die die aufgedruckte Verbrauchszeit überschritten hat, darf nicht vernichtet werden, sie ist aufzubrauchen.

Grundsatz bleibt jedoch, daß die zuerst angelieferten Bestände auch zuerst verbraucht werden, soweit nicht besondere Anordnungen eine andere Verbrauchsweise vorschreiben.

3. Bei neu gefertigter Leucht- und Signalmunition wird die Verbrauchszeit nicht mehr auf-gedruckt.

Der übrige Aufdruck des Zeichens der Lieferfirma und der Anfertigungszeit bleibt beste-hen.

4. Die Untersuchung der Leucht- und Signalmunition nach HM. 1941 Nr. 378 ist halbjähr-lich durchzuführen.

5. Alle seither ergangenen Anordnungen über Verbrauchszeiten sind damit überholt.

Das mit der Verwaltung der Leucht- und Signalmunition betraute Fachpersonal ist beson-ders darauf hinzuweisen.

6. Mängel und Unregelmäßigkeiten, die sich beim Verschießen der Leucht- und Signalmu-nition in auffallendem Maße zeigen, sind gemäß H.Dv. 409 Ziffer 82 zu melden.

7. Nach dieser Verfügung ist sofort zu verfahren.

O.K.H. (Ch.H.Rüst. u. B.d.E.), 8.12.41 – 78 d 51  – AHA/Jn 7 (II/3).

225. Neuerung an der Leuchtmunition.

Die Leuchtpatrone wurde auf Grund der Kriegserfahrung verbessert. Die verbesserte Leuchtpatrone trägt den Aufdruck "Leuchtpatrone 41".

Leistung:

Schußweite: etwa 180 m (bisher etwa 140 m),

Steighöhe: etwa 160 m (bisher 110 bis 130 m),

Lichtstärke: 160 000 – 170 000 (bisher 50 000 bis 70 000 H.K.),

Leuchtdauer: etwa 10 Sekunden (bis etwa 9 Sekunden),

Lichtfarbe: gelblich (bisher weiß).

Zweck des gelblichen Lichtes:

Vermeidung von Blendung und starker Schlagschatten.

Die mit "Leuchtpatrone 41" gekennzeichnete Patrone ersetzt die Leuchtpatronen bisheri-ger Fertigung im Auffrischungswege.

Für den Nachschub an das Feldheer wird die "Leuchtpatrone 41" bevorzugt ausgegeben.

O.K.H. (Ch.H.Rüst u. B.d.E.), 27.2.42

78 a 14/90

AHA/Jn 7 (II 2)

2098/42

612. Zündhütchenversager bei Leuchtpatrone.

In der letzten Zeit ist wiederholt das Auftreten von Zündhütchenversagern bei Leuchtpa-tronen festgestellt worden. Die Ursache der Versager ist erkannt, Abhilfe durch die Ein-führung der neuen "Leuchtpatrone 41" geschaffen.

Die Leuchtpatronen älterer Fertigung, auf den Inhaltszetteln gekennzeichnet als

Leuchtpatronen oder

Leuchtpatronen "K" oder

Leuchtpatronen (Leuchtdauer 9 Sek.),

müssen aufgebraucht werden. Hierbei ist weiterhin mit Zündhütchenversagern zu rech-nen. Einzelne Zündhütchenversager sind zu vernichten, treten sie in erhöhtem Maße auf (über 30 v.H.), so sind die Patronen gleicher Lieferfirma und Fertigung als unbrauchbar an die Ausgabestelle abzugeben und gegen brauchbare, möglichst "Leuchtpatrone 41" aus-zutauschen.

O.K.H. (Ch.H.Rüst. u. B.d.E.), 4.7.42 – 78 d 54  – AHA/Jn 7 (II/3).

964. Neuerung an Rauchsichtzeichen orange.

Die Zünderverzögerung der Rauchsichtzeichen orange 80, 160 und 350 wurde aus Sicher-heitsgründen von 1,5–3 Sek. auf 4,5 Sek. verlängert.

Die Rauchsichtzeichen orange mit verlängerter Zündverzögerung tragen den Aufdruck z.B.:

"Rauchsichtzeichen orange 80
Zündverzögerung 4,5 Sekunden".

Rauchsichtzeichen orange mit Zündverzögerung 4,5 Sek. ersetzen die Rauchsichtzeichen bisheriger Fertigung im Auffrischungswege.

O.K.H. (Ch.H.Rüst. u. B.d.E.), 27.10.42 – 78 d 54  –Jn 7 (II/3).

Hinweise

L.- und S.-Munition

Lfd.Nr.

Inhalt

Seite

1.

Verbrauchssätze an L.- und S.-Munition im Ersatzheer AHM. 1942/705

211

XII. Pulver und Kartuschen (Inhaltsverzeichnis)Inhaltsverzeichnis Merkbl. 22/1Inhaltsverzeichnis