Merkblatt für die Munition der 8,8 cm Flugabwehrkanone 18 und 8,8 cm Flugabwehrkanone 36 |
C. Angaben über Patronen |
V. Munitionspackgefäße |
35. |
a) |
Munitionspackgefäße haben den Zweck, die Munition gegen Beschädigungen zu schützen, damit sie ladefähig und rohrsicher bleibt. Verschiedene Munitionsar-ten (Kartuschen, Patronen) sollen außerdem durch die Verpackung auch noch gegen Verschmutzen und Wettereinflüsse geschützt werden. |
b) |
Die Munitionspackgefäße werden auf langen Nachschubwegen besonders stark beansprucht; durch längeres Lagern im Freien werden sie unbrauchbar. Pflegli-che Behandlung der Packgefäße ist daher Pflicht der Truppe, um die Ge-brauchsdauer der Packgefäße zu verlängern. |
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Für trockene und zweckentsprechende Lagerung ist zu sorgen. | ||
c) |
Packgefäße sind stets an den Verschlüssen zu öffnen. Es ist verboten, zum Öffnen der Packgefäße die Deckel aufzubrechen oder Verschlußteile aus Leder oder Ersatzstoff zu zerschneiden. |
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Die Geschützbedienung muß im vorschriftsmäßigen Öffnen der Packgefäße ge-schult sein. |
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Entleerte Packgefäße mit Deckel sind stets sofort ordnungsgemäß zu ver-schließen, denn offen gebliebene Deckel brechen oder reißen beim Rücktrans-port ab. |
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d) |
Besonders wichtig ist das schnelle und möglichst vollzählige Rückführen jeder Art von Lehrmaterial. Hierdurch wird erreicht, daß |
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1. der weitere Munitionsnachschub erheblih erleichtert wird, | ||
2. bedeutende Mengen an Rohstoffen gespart und | ||
3. viele Arbeitskräfte für andere Aufgaben frei bleiben. | ||
e) |
Verboten ist jede Verwendung von Munitionspackgefäßen für Zwecke, für die sie nicht bestimmt sind (z.B. zum Verheizen, Bau von Unterständen, Auf-bewahren von Lebensmitteln). |