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| Merkblatt für die Munition der 8,8 cm Flugabwehrkanone 18 und 8,8 cm Flugabwehrkanone 36 | 
| C. Angaben über Patronen | 
| V. Munitionspackgefäße | 
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     35.  | 
    
     a)  | 
    
       Munitionspackgefäße haben den Zweck, die Munition gegen Beschädigungen zu schützen, damit sie ladefähig und rohrsicher bleibt. Verschiedene Munitionsar-ten (Kartuschen, Patronen) sollen außerdem durch die Verpackung auch noch gegen Verschmutzen und Wettereinflüsse geschützt werden.  | 
  
| b) | 
       Die Munitionspackgefäße werden auf langen Nachschubwegen besonders stark beansprucht; durch längeres Lagern im Freien werden sie unbrauchbar. Pflegli-che Behandlung der Packgefäße ist daher Pflicht der Truppe, um die Ge-brauchsdauer der Packgefäße zu verlängern.  | 
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| Für trockene und zweckentsprechende Lagerung ist zu sorgen. | ||
| c) | 
       Packgefäße sind stets an den Verschlüssen zu öffnen. Es ist verboten, zum Öffnen der Packgefäße die Deckel aufzubrechen oder Verschlußteile aus Leder oder Ersatzstoff zu zerschneiden.  | 
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       Die Geschützbedienung muß im vorschriftsmäßigen Öffnen der Packgefäße ge-schult sein.  | 
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       Entleerte Packgefäße mit Deckel sind stets sofort ordnungsgemäß zu ver-schließen, denn offen gebliebene Deckel brechen oder reißen beim Rücktrans-port ab.  | 
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| d) | 
       Besonders wichtig ist das schnelle und möglichst vollzählige Rückführen jeder Art von Lehrmaterial. Hierdurch wird erreicht, daß  | 
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| 1. der weitere Munitionsnachschub erheblih erleichtert wird, | ||
| 2. bedeutende Mengen an Rohstoffen gespart und | ||
| 3. viele Arbeitskräfte für andere Aufgaben frei bleiben. | ||
| e) | 
       Verboten ist jede Verwendung von Munitionspackgefäßen für Zwecke, für die sie nicht bestimmt sind (z.B. zum Verheizen, Bau von Unterständen, Auf-bewahren von Lebensmitteln).  |