C. Angaben über Patronen; IV Behandeln hingefallener PatronenC. Angaben über Patronen, VI. GewichtsangabenInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der 8,8 cm Flugabwehrkanone 18 und 8,8 cm Flugabwehrkanone 36
C. Angaben über Patronen
V. Munitionspackgefäße

35.

a)

Munitionspackgefäße haben den Zweck, die Munition gegen Beschädigungen zu schützen, damit sie ladefähig und rohrsicher bleibt. Verschiedene Munitionsar-ten (Kartuschen, Patronen) sollen außerdem durch die Verpackung auch noch gegen Verschmutzen und Wettereinflüsse geschützt werden.

b)

Die Munitionspackgefäße werden auf langen Nachschubwegen besonders stark beansprucht; durch längeres Lagern im Freien werden sie unbrauchbar. Pflegli-che Behandlung der Packgefäße ist daher Pflicht der Truppe, um die Ge-brauchsdauer der Packgefäße zu verlängern.

Für trockene und zweckentsprechende Lagerung ist zu sorgen.
c)

Packgefäße sind stets an den Verschlüssen zu öffnen. Es ist verboten, zum Öffnen der Packgefäße die Deckel aufzubrechen oder Verschlußteile aus Leder oder Ersatzstoff zu zerschneiden.

Die Geschützbedienung muß im vorschriftsmäßigen Öffnen der Packgefäße ge-schult sein.

Entleerte Packgefäße mit Deckel sind stets sofort ordnungsgemäß zu ver-schließen, denn offen gebliebene Deckel brechen oder reißen beim Rücktrans-port ab.

d)

Besonders wichtig ist das schnelle und möglichst vollzählige Rückführen jeder Art von Lehrmaterial. Hierdurch wird erreicht, daß

1. der weitere Munitionsnachschub erheblih erleichtert wird,
2. bedeutende Mengen an Rohstoffen gespart und
3. viele Arbeitskräfte für andere Aufgaben frei bleiben.
e)

Verboten ist jede Verwendung von Munitionspackgefäßen für Zwecke, für die sie nicht bestimmt sind (z.B. zum Verheizen, Bau von Unterständen, Auf-bewahren von Lebensmitteln).

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