IV. Maßnahmen gegen Rohr-, Frühzerspringer und sonstige UnfälleVI. Entladen festgeklemmter Hülsenkartuschen
Merkblatt für die Munition der 10 cm leichten Feldhaubitze 30 (t)
V. Entladen angesetzter oder festklemmender Geschosse

82.

Während des Entladens muß das Gelände in Schußrichtung mindestens 500 m, zu beiden Seiten der Schußrichtung mindestens 200 m und nach rückwärts mindestens 100 m frei sein. Nur die für das Entladen des Geschützes bestimmten Leute verblei-ben am Geschütz.

83.

Zum Entladen des Geschützes erhält das Rohr waagerechte Stellung. Nach dem Öff-nen des Verschlusses wird die Hülsenkartusche entfernt, ein Pfropfen Haardecke, Lappen oder Putzwolle in den Ladungsraum gesteckt und dann der Verschluß wieder geschlossen.

84.

Die Ausdrehung für den Zünder im Entlader muß so groß sein, daß die Spitze des Zünders freiliegt. Dies ist vor dem Entladen festzustellen. Erforderlichenfalls muß der Entlader entsprechend hergerichtet werden. Es ist auch dafür zu sorgen, daß in der Ausdrehung des Entladers keine Fremdkörper liegen. Der Hebebaum muß entspre-chend der Rohrlänge in geeigneter Weise verlängert werden. Der Entlader wird mit der Aushöhlung nach dem Geschoß zu von der Rohrmündung her in das Rohr einge-führt und mittels des Hebebaums oder eines ähnlichen Holzpfahles, an dem zwei Bin-destränge befestigt werden, die sich durch Anschlaufen weiterer Bindestränge ver-längern lassen, langsam gegen das Geschoß geschoben. Die Leute, die an den Bin-desträngen ziehen, dürfen diese nicht um die Hand schlingen; sie müssen sich mög-lichst weit hinter der Geschützmündung aufstellen.

Das Geschoß wird dann mit gleichmäßigem, nicht zu starkem, sofern es aber klemmt, mit etwas kräftigem Druck bis an den Verschluß zurückgedrückt. Ist dies nicht mög-lich, so ist der Hebebaum (Rohrwischer) etwa 30 bis 40 cm vom Entlader abzuset-zen und aus dieser Lage ruckartig an den Entlader heranzuziehen. Kürzere Rucke sind zwecklos, längere setzen die Sicherheit des Zünders herab und sind verboten. Oft werden bis zu 20 Rucke (30 bis 40 cm Weglänge) zum Lösen des Geschosses nötig sein.

85.

Wenn das Geschoß gelockert ist, wird der Verschluß geöffnet und das Herausfallen des Geschosses verhindert. Das Geschoß wird vorsichtig herausgenommen.

86.

Nach dem Entladen sind Rohrinneres, Geschoß und Hülsenkartusche zu reinigen.

87.

Entladene Geschosse können verschossen werden, wenn Geschosse und Zünder keine Beschädigungen aufweisen. Fehlerhafte Geschosse und Zünder sind beförde-rungsicher. Auf "m.V." eingestellte Aufschlagzünder sind nach Nr. 36 wieder auf "o.V." und Doppelzünder sinngemäß nach Nr. 37 und 38 wieder auf "0" zu stellen. Geschosse mit Zünder, die Mängel aufweisen, sind unter Angabe des Grundes an die Ausgabestelle abzuliefern.

88.

(1) Sollte der nur selten vorkommende Fall eintreten, daß ein Geschoß mit dem Füh-rungsring in die Züge eingedrungen ist, weil das Pulver in der Hülsenkartusche nur teilweise verbrannte, so ist es mit einer anderen Kartusche (größte Ladung) heraus-zuschießen. Zum Abfeuern ist eine lange Abzugsleine zu nehmen; die Bedienung tritt beim Abfeuern je nach den örtlichen Verhältnissen in einen Sicherheitsabstand oder Unterstand unter (Mauern, Hauswände, Erdwälle bieten ebenfalls Schutz).

(2) Das steckengebliebene Geschoß darf nur herausgeschossen werden, wenn es nicht mehr als etwa die Hälfte seiner Länge in die Züge eingedrungen ist. Steckt es tiefer im Rohr, so sind weitere Anweisungen vom OKH (WaA) einzuholen; Geschoß-art, Zünderart und Stelle des Sitzes im Rohr sind mitzuteilen; können die Anweisun-gen nicht abgewartet werden, so ist nach Abs. (1) zu verfahren.

IV. Maßnahmen gegen Rohr-, Frühzerspringer und sonstige UnfälleVI. Entladen festgeklemmter Hülsenkartuschen