2. Allgemeine Angaben; II. Munition2. Allgemeine Angaben; II. MunitionInhaltsverzeichnis
Schußtafel für die schwere Feldhaubitze 18
2. Allgemeine Angaben
II. Munition

5. Richtig angesetzte Geschosse mit Dopp.Z. S/60 (Lm) oder Dopp.Z. S/60 s. dürfen nicht entladen werden. Sie sind im Kriege grundsätzlich, im Frieden, soweit es die Sicher-heitsbestimmungen zulassen, zu verfeuern. Besteht hierbei die Gefahr, daß durch zu kurz liegende Sprengpunkte die eigene Truppe gefährdet wird, so sind durch Änderung der La-dung, Erhöhung und Seitenrichtung die Schüsse außerhalb des Gefahrenbereichs bzw. die Sprengpunkte so hoch wie möglich zu legen.

Klemmende Geschosse mit A.Z. und Dopp.Z. bzw. solche, die aus Sicherheitsgründen nicht verfeuert werden können, sind zu entladen.

6. Behandlung hingefallener Geschosse.

Geschosse mit A.Z. 23 umg. m. 2 V. und A.Z. 23 (0,8) umg. und A.Z. 23 umg. (0,15), bei denen der obere Abschluß des Zünders so beschädigt ist, daß der Stößel herunterge-drückt oder herausgefallen ist, dürfen nicht verfeuert werden. Sie sind jedoch transport-sicher.

Geschosse mit Dopp.Z. S/60 (Lm) oder Dopp.Z. S/60 s. darf man nicht verfeuern, wenn die drehbare Kappe des Zünder verbogen, verbeult oder sonstwie beschädigt oder die Verschlußkappe des Zünders mit dem Stellschlüssel nicht zu drehen ist. Sie sind aber transportsicher.

Hinsichtlich der Fallhöhen ist aber noch folgendes zu beachten:

Geschosse mit gestellten oder ungestellten Dopp.Z., die aus einer Fallhöhe unter 2 m fallengelassen worden sind, sind brauchbar und können im Aufschlagzünderschuß und Zeitzünderschuß verfeuert werden, wenn Geschoß und Zünder keine Beschädigungen aufweisen. Die gilt nicht beim Fall auf Stahl, Beton und Felsen; siehe nächsten Absatz.

Bei einer Fallhöhe über 2 m und bein Fall auf Stahl, Beton und Felsen aus jeder Höhe gilt folgendes:

a)

War der Dopp.Z. nicht auf Laufzeit gestellt und weisen Geschoß und Zünder keine Beschädigungen auf, so ist der Zünder transportsicher. Das Geschoß darf aber nur als Aufschlagzünderschuß verfeuert werden. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, daß der Zünder genau auf »Null« eingestellt ist. Sonst kann er als Zeitzünder scharf werden und die eigene Truppe gefährden.

b)

War der Dopp.Z. auf Laufzeit gestellt, so ist der Zünder nicht mehr transportsicher. Das Geschoß ist als Blindgänger zu behandeln und zu sprengen.

Zum Auf- und Abschrauben des A.Z. 23 umg. m. 2 V. und A.Z. 23 (0,8) umg. sowie A.Z. 23 umg. (0,15) dient der »Zünderschlüssel für A.Z. 23 (0,8) umg.«, für Dopp.Z. S/60 (Lm) und Dopp.Z. S/60 s. der »Zünderschlüssel für A.Z. 23 und Zt.Z. S/30«.

7. Das Scharfwerden der Zünder und damit die Möglichkeit des Bekämpfens von Nahzielen und die Verwendung der Doppelzünder zum Erzielen von Sprengpunkten zeigt nachste-hende Übersicht:

Blau: Scharfwerden als Aufschlagzünder,
gelb: Scharfwerden als Aufschlag- und Zeitzünder.

8. Die einzelnen Teilkartuschen der s.F.H. 18 bei Hülsen mit Zündschraube C/12 n.A. oder C/12 n.A.St. und Pulvern normaler Leistung bestehen aus:

Pulversorte

Teilkartusche Nr.

Sonderkartusche Nr.

  1 2 3 4 5 6   7 8
enthält in kg
  a) Ladungen (Digl.P.)

Ngl.Bl.P.
– 12,5 –
(40 · 40 · 0,2)5)

0,550
(Grund-
ladung)
... ... ... ... ... ... ... ... ...

Digl.Bl.P.
– 10,5 –
(4 · 4 · 1,2)

... 0,065 0,125 0,130 0,215 0,310 0,475 ... ... ...

Digl.Bl.P.
– 10,5 –
(3 · 3 · 0,8)

... ... ... ... ... ... ... 0,440
(Grund-
ladung)
... ...

Digl.Rg.P.
– 10,5 –
(1,9 · 15/4)

... ... ... ... ... ... ... ... 2,470 0,755
                     
Pulversorte

Teilkartusche Nr.

Sonderkartusche Nr.

  1 2 3 4 5 6   7 8
enthält in kg
  b) im Notfalle dienen als Ersatzladungen (Ngl.P.)

Ngl.Bl.P.
– 12,5 –
(40 · 40 · 0,2)5)

0,550
(Grund-
ladung)
... ... ... ... ... ... ... ... ...

Ngl.Bl.P.
– 12,5 –
(10 · 10 · 1,5)

... 0,070 0,110 0,100 0,180 0,280 0,450 ... ... ...

Ngl.Bl.P.
– 12,5 –
(4 · 4 · 1)

... ... ... ... ... ... ... 0,400
(Grund-
ladung)
... ...

Ngl.Rg.P.
– 11,5 –
(2,4 · 15/4)

... ... ... ... ... ... ... ... 2,300 0,660

Bleidraht für
Digl.- u. Ngl.P

0,025 ... ... ... 0,020 0,020 ... 0,065 ...
                     

Die Teilkartuschen neuerer Fertigung sind außer den sonstigen Bezeichnungen noch mit dem Kennzeichen für den Ladungsaufbau, und zwar bei:

Digl.P. mit D
Ngl.P. mit NG
bezeichnet.

Danach ergeben sich folgende Gewichte der einzelnen Ladungen:

Ladg.
Nr.
Ngl.
Bl.P.
– 12,5 –
(40 · 40
· 0,2)
5)
Grund-
ladung
bei
Ladung
und Ersatz-
ladung
Ladungsgewicht in kg Blei-
draht
für
Digl.
und
Ngl.P.
Ladungen (Digl.P.) Ersatzladungen (Ngl.P.)
Digl.
Bl.P.
– 10,5 –
(4 · 4
· 1,2)
Digl.
Bl.P.
(3 · 3
· 0,8)
Grund-
ladung
Digl.
Rg.P.
– 10,5 –
(1,9
· 15/4)
Ngl.
Bl.P.
– 12,5 –
(10 · 10
· 1,5)
Ngl.
Bl.P.
– 12,5 –
(4 · 4
· 1)
Grund-
ladung
Ngl.
Rg.P.
– 11,5 –
(2,4
· 15/4)
            g
                 
1 0,550 0,065 ... ... 0,070 ... ... 25
2 0,550 0,190 ... ... 0,160 ... ...
3 0,550 0,320 ... ... 0,280 ... ...
4 0,550 0,535 ... ... 0,480 ... ...
5 0,550 0,845 ... ... 0,740 ... ... 45
6 0,550 1,320 ... ... 1,170 ... ... 65
7 ... ... 0,440 2,470 ... 0,400 2,300 65
8 ... ... 0,440 3,225 ... 0,400 2,960
                 

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