III. HandhabungKapitel B, Abwerfbare Flußtreibmine 480 (e), I. Allgemeine BeschreibungInhaltsverzeichnis
Englische Flußtreibminen - Gerätbeschreibung und Bedienungsanweisung für Sonderkommandos
A. Englische Flußtreibmine 471 (e)
IV. Sicherheitsbestimmungen

17.

Allgemein

Aufgefundene Minen, gleichgültig, ob es sich um bereits eingesetzt gewesene oder eingelagerte Minen handelt, dürfen von nicht besonders ausgebildeten Leuten nicht berührt, beseitigt, in Besitz genommen oder eingesetzt werden. Alle solche Minen sind als gefährliche Blindgänger anzusehen.

Die Fundstelle ist in jedem Falle in ausreichendem Umkreis, auch bei Dunkelheit deutlich erkennbar, abzusperren (Drahteinfriedung in entspr. Umkreis) und gemäß Vorbemerkung dem zuständigen Pi.Kdr. unter genauer Angabe der Lage und der ge-troffenen Sperrmaßnahmen umgehend zu melden, der Beseitigung oder Übernahme durch Sonderkommandos veranlaßt. Für diese gelten die nachstehenden Bestim-mungen als Anhalt.

a) Unschädlichmachen bereits eingesetzt gewesener Minen

18.

Absperrung

Beim Zerknall dieser Minen handelt es sich um Eisensprengungen; daher ist gemäß H.Dv. 220/4, Nr. 502, ein Raum von mindestens 700 m im Umkreis um die Spreng-stelle herum gefährdet.

Inwieweit sich unbeteiligte Personen in diesem gefährdeten Raum beim Bewachen oder Beseitigen von solchen Minen aufhalten dürfen, ist von den Verantwortlichen von Fall zu Fall zu entscheiden.

19.

Verantwortlichkeit

Die Art der Durchführung des Beseitigens aufgefundener Minen muß je nach den vorliegenden örtlichen Verhältnissen durch den Führer des Räumkommandos verant-wortlich von Fall zu Fall entschieden werden.

20.

Beseitigen der Minen

Für das Beseitigen von Treibminen gilt folgendes als Anhalt:

1.

Im Wasser treibende, sichtbare Minen und Minen, die in tiefem Wasser an einem Seil, einer Ankerkette usw. sichtbar hängen, sind durch Beschuß zum Absinken zu bringen. Besonders günstige Trefferwirkung kann zum Zerknall der Mine füh-ren. Die weitreichende Splitterwirkung ist dabei zu beachten.

2.

An seichte Stellen angetriebene und am Boden festsitzende Minen sind durch An-legen einer Sprengladung von mindestens 1 kg an den Unterteil der Mine zu sprengen, ohne beim Anlegen die Mine zu erschüttern oder die Kontaktstäbe zu berühren.

3.

Muß aus ganz besonderen Gründen ausnahmsweise eine Mine, die im Wasser schwimmt, aber irgendwo hängen geblieben ist, von dieser Stelle entfernt wer-den, so ist zu versuchen, die Mine mit einem entsprechend ausgebildeten Haken in der etwa 10 mm großen Bohrung im Gewindebol-zen des Verschlußkopfes zu erfassen.

Läßt sich der Haken in der 10-mm-Bohrung des Gewindebolzens nicht anbringen, so ist zu versuchen, die Mine mit einer Schlinge an dem unteren Bolzen, der zum Befestigen des Stabilisierungsgewichtes dient, zu erfassen.

Dann ist die Mine mit entsprechend langen Leinen aus splittersicherer Deckung aus ihrer Lage zu befreien, ohne dabei die Kontaktstäbe zu berühren, an eine für das Sprengen geeignete Stelle ins seichte Wasser zu ziehen und dort zu spren-gen.

b) Übernahme in Lagern gefundener Minen

21.

Sperrzeit für Minenlager

Beim Auffinden von in Depots gelagerten Flußtreibminen ist damit zu rechnen, daß einzelne Minen mit Übertragungsladung, Glühzünder und laufendem Uhrwerk verse-hen sind (ähnlich wie Höllenmaschinen). Diese Lager sind erst nach 10 Tagen zu betreten.

22.

Behandlung eingelagerter Minen

Nach Ablauf dieser Zeit sind geschlossene Minen vorsichtig und ohne die Kontakt-stäbe zu berühren, zu öffnen (Verschlußstopfen, herausschrauben). Etwa im Ver-bindungsrohr vorhandene Uhrwerke, Glühzünder und Übertragungsladungen sind he-rauszuziehen. Am wichtigsten ist vorerst rasche Entfernung der Uhrwerke.

II. Beschreibung der EinzelteileKapitel B, Abwerfbare Flußtreibmine 480 (e), I. Allgemeine BeschreibungInhaltsverzeichnis