Merkblatt für Zielfeuer |
I. Allgemeines |
1. Das Entzünden der Zielfeuer aller Arten ist Feuerwerkern zu Übertragen. Ist dies nicht immer möglich, so dürfen Unteroffiziere, Mannschaften oder zuverlässige Zielbauarbeiter der Kdtren, der Tr.Üb.Pl. erst beauftragt werden, nachdem sie über Behandlung, Trans-port, Auslegen, Abrüsten usw. der Zielfeuer von Offizieren (W) oder Feuerwerkern einge-hend unterwiesen worden sind. Der Unterricht darf nicht nur auf einen Unterricht an Hand der Vorschriften beschränken, sondern muß durch praktische Vorführungen und Übungen ergänzt sein. Soweit die Truppenteile Offiziere (W) oder Feuerwerker nicht haben, sind sie vom nächsten Truppenteil, H.Zeugamt oder Munitionsanstalt anzufordern. |
2. Kommen Unglücksfälle vor, die auf unvorschriftsmäßiges Behandeln der Zielfeuer zu-rückzuführen sind, ist festzustellen, ob, durch wen und in welcher Weise die Mannschaft vorher unterwiesen worden ist. Bericht über Unglücksfälle ist O.K.H. (A.H.A./In. 4) in doppelter Ausfertigung vorzulegen. |
3. Genaues Befolgen dieser Vorschrift wird allen Beteiligten zur Pflicht gemacht. In jedem einzelnen Unglücksfalle ist die Schuldfrage zu klären, damit der Schuldige zur Verantwor-tung gezogen werden kann. Außer der Bestrafung kommt unter Umständen eine geldliche Inanspruchnahme für den entstandenen Schaden in Betracht. Darauf ist bei der Ausbil-dung nach 1. besonders hinzuweisen. |
4. Die Zielfeuer sind nur für die in dieser Vorschrift angegebenen Zwecke bestimmt; Spielereien mit der Munition sind lebensgefährlich und daher streng verboten. |
5. Unteroffiziere und Mannschaften, die nach 1. nicht ausgebildet sind, ist der Gebrauch der Munition verboten. |
6. Zum Entzünden der Zielfeuer darf man nur die vorgeschriebenen Zündmittel verwen-den. |
7. Zielfeuer sind vor Feuer und Nässe zu schützen. Sie dürfen von der Empfangs- bis zur Verbrauchsstelle nur in geschlossenen Packgefäßen befördert werden. Truppenfahrzeuge aller Art sind dafür zugelassen (10). Beim Versenden mit der Eisenbahn ist die Eisenbahn-Verkehrsordnung zu beachten. |
8. In Marschquatieren sind die Zielfeuer in geeigeneten Räumen – abseits stehenden Schuppen, leeren Ställen – zu lagern. Diese Räume dürfen nicht mit anderen Gegenstän-den belegt sein und müssen eine Gefahr für die Umgebung ausschließen. Sind derartige Räume nicht vorhanden, ist die Munition auf den Fahrzeugen zu belassen. Für hinreichen-den Schutz gegen das Annähern Unbefugter sowie gegen Feuer und Nähe ist zu sorgen. |
9. Es sind getrennt zu verpacken und zu verladen: |
a) | Zielfeuer mit Feuererscheinung (Aluminium), |
b) | alle übrigen Zielfeuer, Kanonenschläge, Rauch- und Knallkörper, |
c) | Munition für Schiedsrichter, |
d) | Zündschnuranzünder, Feldschlagröhren. |
10. Das Rauchen beim Handhaben der Zielfeuer oder in deren Nähe ist verboten. |
11. Zielfeuer darf man erst kurz vor der Übung ausgeben. Ausgelegte Zielfeuer dürfen nicht zu lange im Freien liegen, sonst werden sie durch Nässe unbrauchbar. |
12. Beim Einlagern der Zielfeuer in Munitionshäusern oder Munitionsbehältern ist die H.Dv. 450 – Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe – zu beachten (s. auch Randnr. 9 dieser Vorschrift). |
Zielfeuer in Originalverpackung sind bis zu ihrem Gebrauch darin zu belassen. |