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| Merkblatt über Behandlung von Munition, Waffen und Gerät in den Tropen | 
| C. Waffen und Gerät | 
| IX. Sondergeräte | 
Nebelwerfer  | 
    
| 95. | 
           Zünder.  | 
    
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           ERZ 39 in Preßstoff- oder Pappbehälter mit Klebeband verschließen. Nach jeder Ent-nahme von Zündern sind die Behälter wieder mit Klebeband zu verschließen.  | 
    
| 96. | a) | 
           Für die Behandlung der  | 
    
| 15 cm Wurfgranate 41, Spreng | ||
| 15 cm Wurfgranate 41, Nebel | ||
| 21 cm Wurfgranate 42, Spreng | ||
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         gelten sinngemäß die gleichen Bestimmungen wie für die übrige Munition (Ab-schn. IV und V).  | 
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Insbesondere sind zu beachten:  | 
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| b) | 
           Die Munition ist in Tropenpackgefäßen verpackt, die erst geöffnet werden dür-fen, wenn die Munition verschossen wird. Für die Wurfgranate 41 und Wgr. 42 sind die luftdichten Munitionsbehälter 4644 A bzw. 4662 A mit Tropenanstrich eingeführt.  | 
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| c) | 
           Die Munition ist während des Transportes und in den Munitionslagern so zu la-gern, daß sie nicht unmittelbar der Sonnenbestrahlung ausgesetzt ist. Lager-häuser und Verdecke sind so zu wählen, daß die Luft gut zirkulieren kann. Unter allen Umständen muß vermieden werden, daß die Munition eine höhere Tempe-ratur als + 60° C annimmt.  | 
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| d) | 
           Die Mitführung von Meßtreibsätzen ist in den Tropen unersätzlich. Während der Lagerung und während des Transportes sind laufend an den Meßtreibsätzen Temperaturmessungen vorzunehmen, die in ein Prüfheft einzutragen sind. An-haltspunkte sind in dem Merkblatt "Vorläufige Anweisung für den Gebrauch und die Behandlung der Meßtreibsätze (zu H.Dv. 119/982 und H.Dv. 119/922)" ge-geben.  | 
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| e) | 
           Wird die Munition in der Feuerstellung aus den Packgefäßen genommen, so ist sie so zu lagern, daß unter keinen Umständen Sand oder Wasser in die Düsen-öffnungen eintreten kann. Die ausgelagerte Munition ist bis kurz vor dem Schuß imit Decken Zeltplanen oder ähnlichem abzudecken. (Siehe Abschn. D Ziffer 97–100).  | 
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| 97. | a) | 
           28 cm Wurfkörper, Spreng  | 
    
| 30 cm Wurfkörper, Spreng | ||
| 30 cm Wurfkörper, Flamm | ||
| 32 cm Wurfkörper, Flamm. | ||
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           Hierfür gilt außer den allgemeinen Bestimmungen und den Angaben über Schutz gegen direkte Sonnenbestrahlung folgendes: Bei behelfsmäßiger Lagerung ist die Munition auf 10–20 cm hohen Bodenunterlagen von Bohlen und Kanthölzern, höchstens 4 Lagen übereinander, zu stapeln.  | 
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| b) | 
           Bei allen Transporten ist die Munition so festzulegen, daß ein Versagen unmög-lich ist. Schutz gegen Regen und direkte Sonnenbestrahlung ist auch auf dem Transport unbedingt notwendig. Besonders ist zu beachten, daß bei den Wurf-körpern die Verschlußschraube M 10 x 1 als Schutz gegen Flugsand fest einge-schraubt ist. Eine offene Turbinenbohrung führt zum Versanden des Treibsat-zes, was beim Abschuß eine Explosion des Wurfköpers hervorrufen kann.  |