II. Wirkungsweise und Aufbau der mechanischen Zünder: 2. ZeitzünderInhaltsverzeichnis
Entwurf einer Zündervorschrift - 2. Teil: Technische Grundlagen der mechanischen Zünder für Abwurfmunition
III. Lagerung und Behandlung mechanischer Zünder

Die Zünder werden, soweit sie nicht in Bomben eingesetzt sind, grundsätzlich nur in vor-schriftsmäßigen luftdichten Packgefäßen (Zündertransportkästen) oder Zündertransport-büchsen) gelagert. Das Unterbringen und Lagern ist nach L.Dv. 450, Teil V, Seite 11 ff., vorzunehmen.

Auf sachgemäße Behandlung der Zünder ist größter Wert zu legen, damit ihre Brauchbar-keit gewährleistet ist. Die Zünder werden unbrauchbar durch Witterungseinflüsse, Eindrin-gen von Schmutz oder Feuchtigkeit, Verformung, Brand usw.

Solange die Packgefäße luftdicht verschlossen sind, sind die Zünder keinerlei Witterungs-einflüssen ausgesetzt und bedürfen daher keiner besonderen Wartung. Geöffnete Pack-gefäße mit Zündern müssen, sofern sie nicht sofort wieder luftdicht verschlossen werden, in einem vollständig trockenen Raum gelagert werden. Über die Untersuchung der Zünder siehe L.Dv. 450, Teil VIII, Seite 25 und 28. Dadurch sind Zünder nur beim Auf- und Ab-schrauben zu untersuchen. Die Untersu-chung hat sich nur auf die äußeren Beschaffen-heit der Zünder zu erstrecken. Ein Zerlegen der Zünder, insbesondere jeder Versuch, die äußeren Sicherungsorgane (Sicherungsstecker u. dgl.) zu lösen oder zu entfernen, ist verboten, da beim Herausziehen des Sicherungssteckers oder Loslösen der Abreißkappe in jedem Fall eine Entsicherung des Zünders eintritt, d.h. also der Zünder scharf wird (Le-bensgefahr !).

Zünder, bei denen die Sicherungsvorrichtungen beschädigt oder die Plomben gelöst sind oder gar fehlen., dürfen grundsätzlich nicht auf Bomben aufgeschraubt werden, sondern sind durch einen Feuerwerker, Flgzg.-Bombenfeldwebel oder gleichwertig ausgebildeten Flgzg.-Bombenunteroffizier unschädlich zu machen.

Die gleiche Sicherheitsmaßnahme ist bei Zündern zu treffen die, auf Bomben aufge-schraubt, beim Transport oder beim Beladen zu Boden gefallen und dabei derartig be-schädigt worden sind, daß ihre Brauchbarkeit nicht mehr gewährleistet ist.

Die Sicherung der Zünder gegen Minderung, Mißbrauch, Beschädigung, Brand usw. hat sinngemäß nach L.Dv. 450, Teil VI, S. 21 ff., zu geschehen. Für die einschlägigen Muniti-onsarbeiten bei den Truppen usw. gilt L.Dv. 450, Teil X.