VI. Prüfung und Wartung
Beschreibung und Bedienungsvorschrift für die Vernichtungsmittel von Landflugzeugen
bei Notlandungen auf Feindgebiet
VII. Entfernung von Vernichtungsmitteln aus Reperaturflugzeugen

Vor der Abgabe von Reparaturflugzeugen an die Bauaufsichten bei den Flugzeugwerken sind die Sprengbüchsen 24 bzw. die geballten Ladungen aus den Flugzeugen zu entfernen und gemäß den Vorschriften für Munition zu lagern (s. L.Dv. 450/1).

Die eingebauten Vernichtungsmittel "Sprengbüchse 24" (1 kg) und "geballte Ladung" (3 kg) sind – solange die Sprengkapselzünder fehlen – unempfindlich gegen Schlag und Stoß, können jedoch bei Arbeiten mit Schweißbrennern oder dergl. in unmittelbarer Nähe der Einbauorte unter Umständen zur Entzündung und Detonation kommen.

In Reparaturflugzeugen vorgefundene Sprengkapselzünder sind aus den Flugzeugen zu entfernen, mit trockenem Zellstoff, Watte, Lappen oder dergl. zu umwickeln und – gemäß den Vorschriften für Munition (s. L.Dv. 450/1) – abgesondert von jeglicher Munition, Sprengkörpern usw. zu lagern.

Werden in den bei den Flugzeugwerken zur Reparatur eingehenden Frontflugzeugen ent-gegen den Bestimmungen Sprengkapselzündungen in Vernichtungsmitteln eingeschraubt vorgefunden, so ist das betreffende Flugzeug auf einem freien Platz abzustellen und die-ser im Umkreis von 100 m gegen Betreten zu sperren. Auf keinem Fall darf an dem am freien Ende der Zündschnur angebrachten Abreißring gezogen werden. Zur Entfernung des Sprengkapselzünders aus der Sprengbüchse usw. ist die Gestellung eines Feuerwer-kers durch eine nahe gelegene Truppendienststelle anzustreben. Ist dies nicht möglich, so ist unverzüglich bei der Bauaufsicht der RLM. für Bewaffnungs- und Bildgeräteeinbau, Berlin SW 29, Neubau Flughafen H 1 rund (Fernruf Berlin 66 00 16, Hausapparat 1681) Entscheidung einzuholen.