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Um das Fliegerwaffenpersonal (LT) zur selbständigen
Instandhaltung des ihm anvertrau-ten wertvollen Torpedomaterials zu
erziehen und sein Verantwortungsbewußtsein zu stär-ken, ist es Pflicht
des Waffenoffiziers, streng darauf zu achten, daß alle in dieser
Vor-schrift enthaltenen Instandhaltungsarbeiten nur durch das
Fliegerwaffenpersonal (LT) ausgeführt werden. Die Hinzuziehung von
anderem Personal zu diesen Arbeiten ist un-statthaft. Daneben ist es
Pflicht des Waffen-offiziers bei notwendig werdenden In-standsetzungsarbeiten, bei denen die Mithilfe der L.Hpt.Mun.Anst.T.
unerläßlich ist, mit dieser in engster persönlicher Fühlung zu
bleiben (Feststellung von Versa-gerquellen und deren Beseitigung). |
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Im Zusammenhang hiermit wird auf "XIII. Versager
beim Schießen und deren Ursachen" hingewiesen. Zur
Vervollständigung von XII. ist bei allen Versagern festzustellen, ob sie
dort schon genannt sind. Wenn nicht, ist die Ursache und Erklärung dem
Bevollmächtig-ten für die Lufttorpedowaffe zwecks Aufnahme bei der
nächsten Berichtigung mitzuteilen. |