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Merkblatt für die Munition der 8,8 cm Flugabwehrkanone 18 und 8,8 cm Flugabwehrkanone 36
Vorbemerkungen

Führer und Truppe müssen davon durchdrungen sein, daß Kampfbereitschaft und Waffen-erfolg wesentlich vom verständnisvollen Behandeln der Munition abhängen, denn die Mu-nition ist der Träger der Wirkung gegen den Feind. Je knapper die Munitionsvorräte, je geringer die Aussichten für Ersatz oder Auffrischen sind, um so mehr muß man für ein-wandfreie Beschaffenheit des Vorrates sorgen.

In schwierigen Lagen kann der Bestand ganzer Truppenverbände von der Wirkung ihrer Munition abhängig sein; nachlässige Munitionsbehandlung wird sich dann besonders schwer rächen.

Pflicht des Führers ist es, der Truppe die Möglichkeit zu pfleglicher Munitionsbehandlung zu schaffen, z.B. durch Zuweisen von Deckmitteln oder Abdeckungsmitteln, und hinsicht-lich der Munitionsbehandlung belehrend und überwachend auf die Truppe einzuwirken.

Pflicht der Truppe ist es, alle vorhandenen Mittel und Möglichkeiten auszunutzen, um die Munition dauernd in brauchbarem Zustande zu erhalten. Bedeutende technische Vor-kenntnisse sind hierzu nicht erforderlich, es genügt vielmehr das gewissenhafte Anwen-den der in dieser Vorschrift gegebenen Bestimmungen; ergänzend hierzu ist die H.Dv. 305 – Munitionsbehandlung – zu beachten.

Über das Behandeln von Munition muß von Zeit zu Zeit durch die Offiziere (W) der Divi-sion unterrichtet und das Verfolgen des Gelehrten überwacht werden. Es ist zu forden, daß Offiziere und Unteroffiziere die Munition ihrer Truppe genau kennen. In jeder Batterie müssen Offiziere und Unteroffiziere ausgebildet sein, um die Munition sachgemäß unter-suchen und beurteilen zu können, und zwar immer nur auf Grund ihrer äußeren Beschaf-fenheit. Das Auseinandernehmen der Munition ist verboten, falls die Untersuchungs-vorschrift es nicht ausdrücklich vorschreibt. Auch dürfen irgendwelche Versuche mit der Munition nicht eigenmächtig vorgenommen werden; ebenso ist das Verwenden von scharfer Munition als Exerziermunition nicht gestattet.

Der Offizier (W) der Division hat sich von der trockenen Unterbringung der Muni-tion zu überzeugen und bei Verstößen entsprechend einzugreifen; vgl. H.Dv. 305, Nr. 17.

Gerät und Munition dürfen nicht in Feindeshand fallen !

Das Zerstören oder Unbrauchbarmachen der Geschütze erfolgt nach H.Dv. 316, Seite 106, und dem Ergänzungsheft zur H.Dv. 316, Seite 2. Die Art des Vernichtens von Muni-tion richtet sich nach der verfügbaren Zeit und den vorhandenen Mitteln.

Weitere Weisungen folgen.

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